von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Michael Prettl
Ein Unfall ist passiert. Diese Situation bringt für die Unfallbeteiligten zeitliche, nervliche und rechtliche Schwierigkeiten mit sich, zu deren Lösung im Folgenden einige Hinweise gegeben werden sollen.
Zunächst richtet sich bei Kraftfahrzeugen die Haftung des Fahrers nach § 18, die des Halters nach § 7 StVG. Hierbei handelt es sich um Gefährdungshaftungstatbestände: allein die Tatsache, dass Autofahren eine Gefahr darstellt (so genannte Betriebsgefahr) führt zu einer Haftung, und zwar auch dann, wenn eine Situation vorliegt, in der der Fahrer oder Halter gleichsam „nichts dafür kann“, ihn also kein Verschulden trifft.
Besonders streng ist diese Form der Haftung bei Unfällen von Kraftfahrzeugen mit nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern. Hier hilft dem Fahrer nicht, dass auch ein gedachter Idealfahrer in der gleichen Situation den Unfall nicht hätte verhindern können (so genanntes unabwendbares Ereignis). Ein Haftungsausschluss kann hier nur noch durch „höhere Gewalt“ vorliegen. Da ein Ereignis insbesondere nur dann als höhere Gewalt einzuordnen ist, wenn es nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist und damit nicht verhindert werden kann, läuft diese Form der Haftungsbefreiung in der Praxis meist leer. Auch der umsichtige Autofahrer wird häufig zumindest die Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeugs verantworten müssen.
Die bislang bei der Gefährdungshaftung geltenden Haftungshöchstbeträge sind neuerdings stark angehoben worden – selbst für teure Personenschäden wird also in der Regel in voller Höhe gehaftet.
Bei mehr als einem Unfallbeteiligten stellt sich jedoch regelmäßig die Frage nach dem Mitverschulden des jeweils anderen Beteiligten. Die Beurteilung der Schuldfrage drängt sich meist schon am Unfallort auf. Hier gilt es aus haftungs- und aus versicherungsrechtlicher Sicht häufig begangene Fehler zu vermeiden:
Position des Geschädigten
Als bei einem Verkehrsunfall Geschädigter haben Sie eine vom Gesetzgeber kodifizierte und durch die Rechtsprechung konkretisierte relativ starke Rechtsstellung. Die wichtigsten Ihnen gegenüber der gegnerischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zustehenden Positionen sind die Folgenden:
Unfall und Kaskoversicherung
Neben der Haftpflichtversicherung können bei einem Verkehrsunfall weitere Versicherungen des Autofahrers betroffen sein. Neben der immer abzuschließenden Kfz-Haftpflichtversicherung ist dies vor allem die Kaskoversicherung, die als Teil- oder als Vollkaskoversicherung abgeschlossen werden kann. Die Vollkaskoversicherung ist bei einem Unfall besonders wertvoll, denn sie deckt auch die Schäden, die am Fahrzeug des Unfallverursachers entstanden sind. Der Versicherungsnehmer muss hier jedoch besonders sorgfältig seine Obliegenheiten gegenüber dem Versicherer beachten, ansonsten droht die Gefahr, auf dem Schaden ohne Versicherungsdeckung sitzen zu bleiben. Nach der Rechtslage bis Ende 2007 ist der Versicherer im Regelfall von der Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Dies hat zu einer umfangreichen Rechtsprechung geführt, in welchen Fällen grobe Fahrlässigkeit anzunehmen ist und in welchen nur einfache Fahrlässigkeit mit der Konsequenz, dass Leistungsfreiheit des Versicherers nicht eintritt. Zur Vermeidung dieser problematischen Abgrenzung gab und gibt es Versicherungsverträge, die auf die Leistungsfreiheit bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers weitgehend verzichten.
Nach dem neuen Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vom 01.01.2008 gilt nicht mehr das Alles-oder-Nichts-Prinzip, das heißt, dass auch die Vollkaskoversicherung Schäden in einer dem Grad des Verschuldens des Versicherungsnehmers angepassten Höhe decken wird. Dadurch wird die starre Grenze zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit aufgeweicht – mit der negativen Folge, dass auch bei einfacher Fahrlässigkeit Streit zwischen geschädigtem Versicherungsnehmer und dem Versicherer über die Höhe der Versicherungsleistung vorprogrammiert ist. Gerade so lange dazu wenig konkretisierende Rechtsprechung besteht, ist dringend zur rechtzeitigen Einschaltung eines Fachanwalts für Versicherungsrechts zu raten.
Optimierung des Versicherungsschutzes
Häufig wird zusätzlich zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung auch eine Insassen-Unfallversicherung mitverkauft. Zu Recht kann man inzwischen bei jedem Verbraucherschutzverband lesen, dass die Insassen-Unfallversicherung nahezu überflüssig ist. Zum einen sind ihre Deckungssummen relativ niedrig im Vergleich zu den möglichen Personenschäden, die bei einem Unfall entstehen können. Zum anderen hat die Insassen-Unfallversicherung nahezu keinen denkbaren Anwendungsbereich: Geschädigte Mitfahrer haben einen Anspruch gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Dies gilt auch dann, wenn der Fahrer des Autos, in dem die Insassen unentgeltlich befördert wurden, selbst den Unfall verursacht hat – auch gegenüber dessen Haftpflichtversicherung besteht ein Direktanspruch. Lediglich bei einem Unfall, der durch höhere Gewalt oder etwa durch einen Fußgänger ohne Privathaftpflichtversicherung verursacht wurde, kann die Insassen-Unfallversicherung sinnvoll sein. Wie wenig wahrscheinlich allerdings ein solcher Unfallvorgang ist, mag jeder Versicherungsnehmer selbst beurteilen.
Einige Versicherer bieten vergünstigten Kasko-Schutz an, wenn sich der Versicherungsnehmer verpflichtet, sein Auto im Schadensfall nur bei Vertragwerkstätten des Versicherers reparieren zu lassen. Diese Art des integrativen Schadensmanagements der Versicherer kann sehr bequem sein – oft wird das Auto abgeholt, ein Ersatzwagen wird gestellt, und das Auto kommt repariert zurück. Oft findet sich jedoch in den Versicherungsbedingungen solcher Verträge einen im Vergleich zu herkömmlichen Policen deutlich eingeschränkter Versicherungsschutz. Dem Versicherungsnehmer wird zugleich die Möglichkeit genommen, das Auto in der Werkstatt seines Vertrauens reparieren zu lassen. Nicht immer ist der günstigere Versicherungsschutz auch der beste – umgekehrt muss der teuerste ebenfalls nicht der beste Versicherungsschutz sein. Zu den Details der Versicherungsbedingungen empfiehlt sich im Zweifel fachanwaltliche Beratung schon bei Abschluss des Versicherungsvertrages.