von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Michael Prettl
Im allgemeinen Sprachgebrauch steht der Begriff " Unfall ", der seit dem 15. Jhdt. bezeugt ist, synonym für Unglücksfälle, die zu Personen- oder Sachschäden führen. Danach ist „Unfall ein plötzliches Ereignis, das einen Schaden verursacht, insonderheit die Verletzung oder den Tod eines Menschen zur Folge hat“.
In der Rechts- und Gesetzessprache erscheint der Begriff des Unfalls in vielfältiger Bedeutung als Tatbestandsmerkmal, an welches, ggf. in Kombination mit anderen Tatbestandsmerkmalen, bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind. Dabei kann der Unfallbegriff je nach Regelungsbereich und Zweck der Regelungen unterschiedliche Inhalte haben. Insoweit ist der Unfallbegriff ein Zweckbegriff. In diesem Sinne wird er in einer Vielzahl von Gesetzen (z. B. §§ 1045 BGB, 142 StGB, 34 StVO) und auch in Versicherungsbedingungen (z. B. §§ 12 (1) I AKB, 2 (2)c AVBR, 3.3.1 AVB Wassersport u. a.) verwendet.
Für die Zwecke des Versicherungsrechts werden Unfallbegriffe unterschiedlichen Inhalts verwendet, ganz besonders deutlich wird dies aus dem Vergleich des Unfallbegriffes (Arbeitsunfall) der gesetzlichen Unfallversicherung mit demjenigen der privaten Unfallversicherung.
Im Rahmen des Versicherungsvertragsrechts dient der Begriff des Unfalls der Bestimmung der tatbestandlichen Voraussetzungen (Versicherungsfall), an die der Versicherungsvertrag die Folge der Leistungspflicht der Versicherung in der jeweils betroffenen Versicherungssparte knüpft und kann daher wiederum jeweils unterschiedlichen Inhalt haben, wie die Gegenüberstellung des Unfallbegriffes in der privaten Unfallversicherung und desjenigen in der Fahrzeugvollversicherung (Vollkaskoversicherung) augenfällig macht.
Private Unfallversicherung
AUB 99 1.3 (Musterbedingungen GdV)
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Fahrzeugversicherung (Vollversicherung)
AKB § 12 (1)II e S 1 (Musterbedingungen GdV 2004)
§ 12 Umfang der Versicherung
(1) Die Fahrzeugversicherung umfasst die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs
II. in der Vollversicherung darüber hinaus
e) durch Unfall, d.h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis;
Private Unfallversicherung
In der privaten Unfallversicherung bezieht sich der Begriff nur auf solche Ereignisse, die zu Personenschäden führen (§§ 2 AUB 61, 1 III AUB 88/94, 1.3 und 1.4 AUB 99).
Dementsprechend soll die private Unfallversicherung grundsätzlich Schutz vor denjenigen Risiken bieten, die bei dem Verlust oder der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität infolge eines Unfalls eintreten können. Versichert ist also die durch einen Unfall eintretende dauerhafte Gesundheitsschädigung (Versicherungsfall).
Ein Unfall im Sinne der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (§ 1 AUB 88 / § 1 III AUB 94 / 1.3 AUB 99) liegt also vor, wenn der Versicherte
Plötzlich heißt, dass das Ereignis innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes eingetreten ist. Ist beispielsweise ein Versicherungsnehmer über längere Zeit sportlichen Dauerbelastungen ausgesetzt, gelten die dadurch erworbenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht als Unfall. Da der Begriff der Plötzlichkeit das Element des Unvorhersehbaren, Unerwarteten oder Unentrinnbaren enthält, kann unter bestimmten Umständen auch ein über längere Zeit wirkenden Ereignis als plötzlich gelten, beispielsweise wenn durch Einatmen giftiger Gase aus einem defekten Ofen der Tod eintritt.
Von außen auf den Körper wirkend meint, dass mechanische, chemische, thermische oder elektrische Einwirkungen ausgeübt werden, auch Eigenbewegungen wie der unbeabsichtigte Sturz von einer Leiter. Wird der Schaden durch innere organische Vorgänge ausgelöst, z. B. Ertrinken auf Grund eines Infarkts, gilt das Ereignis nicht als Unfall.
Bei dem Unfallereignis kann es sich um menschliches Handeln (Fall, Stoß, Schlag), aber auch um ein Naturereignis (Feuer, Glätte, Sturm) handeln.
Das Merkmal der Unfreiwilligkeit bezieht sich nach dem Wortlaut aller Bedingungswerke nicht auf das Ereignis, sondern auf die Gesundheitsschädigung. Bei der Rettung eines Menschen, bei Notwehr, ja, sogar bei grob fahrlässigem Handeln (z. B. Nichtbenutzen von Schutzausrüstungen) treten Gesundheitsschädigungen unfreiwillig ein und gelten daher als Unfall. Selbstmord oder Selbstverstümmelungen fallen hingegen nicht unter den Unfallversicherungsschutz.
Das Merkmal der Unfreiwilligkeit ist nicht vom Versicherungsnehmer darzulegen und zu beweisen, es greift nämlich zu dessen Gunsten die gesetzliche Vermutung des § 180a Abs. 1 VVG ein, welcher eine widerlegliche gesetzliche Vermutung der Unfreiwilligkeit der Gesundheitsschädigung begründet, weswegen eben die Darlegungslast und die Beweislast dafür, dass eine freiwillige Gesundheitsbeschädigung vorliegt, bei der Versicherung liegt.
Die Unfallversicherung tritt nur für jene Folgen eines Unfallereignisses ein, die zu einer Gesundheitsschädigung, d. h. zu einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit geführt haben. Die Gesundheitsschädigung muss nach den Regeln der ärztlichen Kunst festgestellt werden. Es reicht nicht aus, dass sich der Versicherte nur beeinträchtigt fühlt. Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen gelten wegen einer Ausschlussklausel „Psychoklausel“ ( z. B. § 2 IV AUB 94) nicht als Gesundheitsschädigung infolge eines Unfalls .
Sachschäden, zu denen es im Zusammenhang mit einem Unfall gekommen ist, sind demzufolge nicht von der Unfallversicherung gedeckt.
Da die oben aufgeführte Definition eines generell-abstrakten Unfallbegriffs in Einzelfällen immer wieder zu Unklarheiten bei der Beurteilung führte, sind in den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen bestimmte Schadensfälle ausdrücklich als Unfall ausgewiesen (Leistungseinschluss / Unfallversicherung). Demgegenüber fallen eine Reihe von Unfällen laut AUB nicht unter den Versicherungsschutz, selbst wenn für sie die Merkmale des Unfallbegriffs zutreffen (Leistungsausschluss / Unfallversicherung).