Unfallversicherung

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Michael Prettl

Es ist zu unterscheiden zwischen der gesetzlichen Unfallversicherung, die als Teil des Systems der Sozialversicherung neben der gesetzlichen Krankenversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Pflegeversicherung eine der fünf Säulen der staatlichen Daseinsvorsorge bildet und der privaten Unfallversicherung, die im folgenden ausschließlich behandelt werden soll.

Die private Unfallversicherung ist eine Art der Personenversicherung. Die private Unfallversicherung ist Summenversicherung, indem sie typischerweise Einbußen an körperlicher und geistiger Leistungsfähigkeit in Folge eines Unfalles nicht in der Form ausgleicht, dass ein entgangener Erwerb ermittelt und ersetzt wird, sondern der Versicherer bei Eintritt des Versicherungsfalles eine im Voraus vereinbarte Summe schuldet. Das kann auch eine Rente sein.

Ihren gesetzliche Rahmen hat die private Unfallversicherung in den §§ 179 – 185 VVG, die allerdings ohne eine Legaldefinition auskommen, vielmehr lediglich grundsätzliche Regelungen zur Struktur der privaten Unfallversicherung und Regelungen zu Beweisfragen enthalten. Anders als in der Sachversicherung schadet z.B. die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles nicht, nur Vorsatz (freiwillige Gesundheitsbeschädigung) führt gem. § 181 VVG zur Leistungsfreiheit der Versicherung.

Ihre rechtliche Ausgestaltung erfährt die private Unfallversicherung also im wesentlichen durch die auf dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, der Privatautonomie, basierende vertragliche Ausgestaltung durch die Vertragsparteien selbst, begleitet in der Regel von allgemeinen Versicherungsbedingungen die von der Versicherung gestellt werden (AVB). Vereinzelt finden sich noch Versicherungen auf der Grundlage der AUB 61, die Masse der Verträge unterliegt jedoch den AUB 88, AUB 94 und neueren Bedingungswerken. Seit der Deregulierung der Versicherungswirtschaft dienen die Musterbedingungen des GdV lediglich der Orientierung. Am Versicherungsmarkt existieren eine Vielzahl von Produkten mit jeweils von Versicherung zu Versicherung unterschiedlichen Bedingungen.

Die Prüfung eines Versicherungsangebots vor Abschluss der privaten Unfallversicherung erfordert daher auch einen eingehenden Vergleich der Bedingungen, um das tatsächliche Leistungsangebot der Versicherung richtig einordnen zu können. So gibt es beispielsweise bei dem den Versicherungsfall auslösenden Unfallbegriff erhebliche Unterschiede durch Erweiterungen des Unfallbegriffes, da immer mehr Gesellschaften z.B. auch bei Schlaganfällen oder Vergiftungen leisten. Erst recht ist die Bearbeitung bzw. Regulierung des Versicherungsfalles nur auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten Bedingungen möglich, die jeweils abzufragen sind.

Da die private Unfallversicherung ihre Ausgestaltung weitgehend durch die AUB erfährt, die allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff BGB sind, unterliegen diese Bedingungen auch der richterlichen Inhaltskontrolle, wovon die Rechtsprechung regen Gebrauch macht, insbesondere unter dem Stichwort „unangemessene Benachteiligung“ und „Intransparenz“, so dass sich auch das Recht der privaten Unfallversicherung zunehmend als Richterrecht darstellt. Dies bedeutet, dass ein versicherungsrechtlicher Laie auch bei aufmerksamer Lektüre der Versicherungsbedingungen nicht in der Lage ist, rechtliche Zweifelsfragen und Verhaltensanforderungen zutreffend zu beurteilen.

Zentrale Bedeutung kommt im Recht der Unfallversicherung dem Begriff „Unfall “ zu. Nach der Definition der Bedingungen ( z. B. § 1 III AUB 94) liegt ein Unfall vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleidet. Die spezielle Versicherungsform der privaten Unfallversicherung dient der wirtschaftlichen Absicherung von andauernden Körper- bzw. Gesundheitsschäden in Folge eines Unfalls. Die Leistungsarten der privaten Unfallversicherung sind

  • die Todesfallleistung, die fällig wird, wenn das Unfallereignis innerhalb eines Jahres zum Tode geführt hat, wobei in diesem Fall kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht (z. B. § 7 VI mit I Nr.4 AUB 88)
  • die Invaliditätsleistung, die fällig wird, wenn das Unfallereignis zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit führt, die innerhalb eines Jahres ab dem Unfall eingetreten und spätestens innerhalb von 15 Monaten (in vielfach angebotenen „plus“ Deckungskonzepten sind z. T. längere Fristen vorgesehen) ärztlich festgestellt und beim Versicherer geltend gemacht sein muss. Der Anspruch entsteht in der Regel als Anspruch auf eine Kapitalleistung, die bei voller Invalidität 100% der Versicherungssum-me beträgt (in vielfach angebotenen „plus“ oder „ Komfort“ Deckungskonzepten ist z. T. eine Progression = progressive Invaliditätsstaffel vorgesehen) , bei geringerer Invalidität wird die sogenannte Gliedertaxe des § 7 I Nr. 2 a AUB 94 herangezogen. Dort sind feste Invaliditätsgrade, die aufgrund einer porportionalen Kürzung der Versicherungssumme zur Bestimmung der geschuldeten Kapitalleistung führt.
  • Übergangsleistung
  • Tagegeld
  • Krankenhaustagegeld
  • Genesungsgeld
  • Kurbeihilfe
  • Schmerzensgeld
  • Unfallrente
  • Sofortleistung
  • Rettungsflug
  • Bergungskosten
  • Kosmetische Operation

können weitere Leistungsarten der privaten Unfallversicherung sein.