• Rechtsgebiet:
  • Erbrecht

Das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 12.04.2011 ist am 15.04.2011 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und mit Wirkung vom 29.05.2009 in Kraft getreten.

02.05.2011

Ihr zuständiger Rechtsanwalt

Sabine Ebner-Köppl
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Fachanwältin für Familienrecht AnwaltMediatorin (DAA)

Rechtsanwälte Ebner-Köppl, Löffler und Kollegen
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E-Mail ebner-koeppl(at)elolaw.de

von Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Fachanwältin für Familienrecht AnwaltMediatorin (DAA) Sabine Ebner-Köppl

Nach dem bis zum 15.04.2011 geltenden Recht waren nichteheliche Kinder, die vor dem 01.07.1949 geboren worden waren, ehelichen Kindern erbrechtlich nicht gleichgestellt. Diese gesetzliche Regelung hat der Europäische Menschengerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.05.2009 als im Widerspruch zur Europäischen Menschenrechtskonvention stehend erachtet.

In Umsetzung dieser Entscheidung hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern im Erbrecht beschlossen. Das heißt, nichteheliche Kinder werden genau wie eheliche Kinder gesetzliche Erben.

Das Gesetz findet Anwendung auf alle Erbfälle ab dem 29.05.2009. Diese Rückwirkung des Gesetzes beruht darauf, dass seit der Entscheidung des EMGH Erben nach altem Recht nicht mehr auf ihr Erbrecht vertrauen durften.

Allerdings kann ein vor dem 01.07.1949 geborenes nichteheliches Kind, dem kein Erbrecht nach seinem Vater zustand, von dem Bund oder dem Land Ersatz in der Höhe des Wertes des ihm entgangenen Erbes verlangen, soweit der Bund oder das Land nach § 1936 BGB Erbe geworden ist. Dem nichtehelichen Kind ist nach der gesetzlichen Neuregelung auf Verlangen Auskunft über den Wert des Nachlasses zu erteilen.

Ist zwischen dem 29.05.2009 und 15.04.2011 ein Rechtsstreit über das Erbrecht des nichtehelichen Kindes aufgrund der alten Rechtslage rechtskräftig entschieden worden, kann erneut geklagt werden. Der Einwand, eine rechtskräftige Entscheidung über das Erbrecht sei doch bereits erfolgt, ist ausgeschlossen.