• Rechtsgebiet:
  • Architektenrecht

Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.04.2011, AZ: VII ZR 209/07

14.06.2011

Ihr zuständiger Rechtsanwalt

Sabine Ebner-Köppl
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Fachanwältin für Familienrecht AnwaltMediatorin (DAA)

Rechtsanwälte Ebner-Köppl, Löffler und Kollegen
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von Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Fachanwältin für Familienrecht AnwaltMediatorin (DAA) Sabine Ebner-Köppl

Der Bundesgerichtshof hat die von einem Architekten in den "Allgemeine(n) Vertragsbestimmungen zum Einheits-Architektenvertrag (AVA )" verwendete Klausel

"Eine Aufrechnung gegenüber dem Anspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig."


für unwirksam erklärt.

Die Architekten hatten den Architektenvertrag gekündigt wegen Zahlungsaußenständen auf das Architektenhonorar. Die Bauherren hatten mit Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln an der Architektenleistung die Aufrechnung gegen den Honoraranspruch erklärt.

Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass der Bauherr durch die von den Architekten verwendete Klausel unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteiligt werde. Eine solche Benachteiligung liege vor, wenn durch das Verbot der Aufrechnung in einem Abrechnungsverhältnis eines Werkvertrages der Auftraggeber gezwungen wird, eine mangelhafte und unfertige Leistung in vollem Umfang zu vergüten, obwohl ihm Gegenansprüche auf Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten zustehen.

Allerdings bezieht sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ausschließlich auf Ansprüche, die sich auf den Erfüllungsanspruch beziehen und die mit dem Werklohn, also dem Architektenhonorar, in einem synallagmatischen Verhältnis verknüpft sind. Über darüber hinausgehende Ansprüche hat der Bundesgerichtshof keine Entscheidung getroffen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist in Auszügen veröffentlicht und kommentiert in ibr 2011, 340.

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