Krankentagegeldversicherung: Zur „Zwickmühle" zwischen Krankentagegeld und Berufsunfähigkeit

In den meisten Versicherungsbedingungen der privaten Krankentagegeldversicherung ist geregelt, dass der Bezug von Krankentagegeld mit Eintritt der Berufsunfähigkeit der versicherten Person endet.

Vereinbart ist in der Regel eine Klausel der MB/KT, die wie folgt lautet kann:

    § 15 Sonstige Beendigungsgründe

    (1) Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen

    b) mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist. Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit

Behauptet die Versicherung, dass Berufsunfähigkeit eingetreten sei und stellt die Zahlung von Krankentagegeld ein, ist zunächst ggf. mit medizinischer und anwaltlicher Hilfe abzuwägen, ob tatsächlich von Berufsunfähigkeit auszugehen ist oder nicht. Der versicherungsrechtliche Begriff der Berufsunfähigkeit stellt jedoch nicht nur auf die aktuell krankheitsbedingt eingeschränkten Fähigkeiten ab, den eigenen Beruf ausüben zu können, sondern ist vor allem eine medizinische Prognoseentscheidung. Dies wird bei ärztlichen Aussagen über Berufsunfähigkeit häufig übersehen, so dass schon in dieser Phase die Beratung durch einen Rechtsanwalt als Fachanwalt für Versicherungsrecht anzuraten ist.

Um bei tatsächlichem Eintritt der Berufsunfähigkeit die Krankentagegeldversicherung für die Zukunft nicht zu verlieren, muss eine so genannte Anwartschaftsversicherung vom Versicherer angeboten werden – diese sollte allerdings zur Vermeidung des Eingeständnisses der Berufsunfähigkeit bei unklarer Sachlage nur mit Abänderungen angenommen werden; hier hilft Ihnen Ihr Fachanwalt für Versicherungsrecht.

Problematisch ist oft, dass die Krankentagegeldversicherung zwar den Eintritt der Berufsunfähigkeit im Streitfall beweisen muss, allerdings buchstäblich durch die Einstellung der Krankentagegeldzahlungen zunächst „am längeren Hebel“ sitzt. Da der Antrag auf BU-Rente und Beitragsbefreiung kompliziert ist, kann sich so ein Zeitraum fehlender wirtschaftlicher Absicherung auftun. Es sollte daher mit der Beantragung von BU-Leistungen mit Hilfe anwaltlicher Beratung nicht gezögert werden. Häufig unterscheiden sich die Begriffe der Berufsunfähigkeit im Hinblick auf den medizinischen Prognosezeitraum zwischen der Krankentagegeld- und der Berufsunfähigkeitsversicherung, so dass zunächst die Versicherungsbedingungen geprüft werden sollten, bevor über das weitere Vorgehen zu entscheiden ist.

Gerne stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht in Stuttgart und bundesweit für alle Fragen rund um Arbeitsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit als Berater und Prozessvertreter zur Verfügung.

Kanzlei für Versicherungsrecht.