Glossar: Krankenhaustagegeld

Das Unfallkrankenhaustagegeld in der privaten Unfallversicherung wird in der individuell vereinbarten Höhe erbracht, wenn die versicherte Person sich unfallbedingt einer medizinisch notwendigen vollstationären Heilbehandlung unterzieht (2.4.1 AUB 99/2010; § 7 IV AUB 88/94; § 8 IV AUB 61). Erweiterungen sind möglich, z.B. auf Arbeitsunfähigkeit in Folge unfallbedingter ambulanter Operationen (z.B. 2.4.2 AUB 99/2010).

Das Unfallkrankenhaustagegeld ist als Summenversicherung konzipiert und wird daher unabhängig von tatsächlichen angefallenen Krankenhauskosten, Zuzahlungen oder konkretem materiellen Schaden entsprechend der vereinbarten Versicherungssumme fällig. Die Leistung wird i. d. R. nur für stationäre Krankenhausbehandlungen geboten, die innerhalb eines vertraglich definierten Zeitraumes nach dem Unfalltage durchgeführt worden sind. Der Aufnahme und der Entlassungstag werden als jeweils ein Tag gerechnet.

Werden sowohl unfallfremde Erkrankungen als auch Unfallfolgen behandelt, besteht der Anspruch auf Unfallkrankenhaustagegeld nur für die Tage, an denen die stationäre Heilbehandlung wegen der Unfallverletzungen notwendig war.

von Fachanwalt für Versicherungsrecht Michael Prettl LL.M.

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