Mitwirkungsobliegenheit

Wenn der Versicherungsnehmer Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen möchte, muss er dem Versicherer die Informationen zur Verfügung stellen, anhand derer sich das tatsächliche Vorliegen eines Versicherungsfalles feststellen lässt.  Diese Obliegenheit des Versicherungsnehmers, den Versicherer bei der Untersuchung des Falles durch Auskunftsbereitschaft gewissenhaft zu unterstützen, wird Mitwirkungsobliegenheit genannt.

Im Beispielsfall der Berufsunfähigkeitsversicherung umfasst sie in der Regel folgende Handlungen:

  • Darstellung der Berufsunfähigkeitsursache
  • Einreichung ärztlicherer Unterlagen, denen Ursache, Beginn, Verlauf und voraussichtliche Dauer der Berufsunfähigkeit zu entnehmen ist
  • Benennung von Ärzten, Krankenkassen, Berufsgenossenschaften etc.
  • Ausführliche Darstellung der beruflichen Tätigkeit vor Eintritt der Berufsunfähigkeit
  • Darüber hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Erlaubnis zu erteilen, bei diversen Stellen Auskünfte über seinen Gesundheitszustand und seine Krankenvorgeschichte einzuholen. Anstelle der generellen Ermächtigung besteht auch die Möglichkeit, gemäß § 213 VVG in die jeweils einzelne Datenerhebung einzuwilligen. Vollständiges Verweigern der Einwilligung kann jedoch als Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit Leistungsfreiheit des Versicherers nach sich ziehen.

In medizinischer Hinsicht gehört es auch zu den Obliegenheiten, sich auf Anordnung des Versicherers durch von ihm beauftragte Ärzte untersuchen zu lassen. In der Krankentagegeldversicherung kann auch die Durchführung der ärztlich empfohlenen Behandlung zur Minderung der gesundheitlichen Beeinträchtigung als Obliegenheit vereinbart werden. Ob im Einzelfall vom Versicherer verlangte Mitwirkungshandlungen zumutbar sind kann von Ihrem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht geprüft werden.

Kanzlei für Versicherungsrecht.