• Rechtsgebiet:
  • Familienrecht und Erbrecht

Eheverträge

13.12.2016

Ihr zuständiger Rechtsanwalt

Sabine Ebner-Köppl
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Fachanwältin für Familienrecht AnwaltMediatorin (DAA)

Rechtsanwälte Ebner-Köppl, Löffler und Kollegen
Telefon + 49 (0)7 11 6 07 73 39
E-Mail ebner-koeppl(at)elolaw.de

von Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Fachanwältin für Familienrecht AnwaltMediatorin (DAA) Sabine Ebner-Köppl

Über die Grenzen der Vertragsfreiheit in Eheverträgen hat der Bundesgerichtshof am 11. 2. 2004 entschieden. Lange Zeit galt im Ehevertragsrecht die vollständige Vertragsfreiheit. Man ging davon aus, dass es den Ehegatten ja auch frei stünde nicht zu heiraten.

Das Bundesverfassungsgericht hielt dann einen Ehevertrag, in dem sämtliche Scheidungsfolgen abbedungen waren, also kein Unterhalt, kein Versorgungsausgleich und kein Ausgleich des Vermögens bei Scheidung, für unwirksam. Eine hochschwangere Frau hatte vor Eheschließung den Vertrag unterzeichnet und stand vor der Wahl Ehe oder nicht. Diesen Vertrag hielt das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Ausübungskontrolle für sittenwidrig.

Der Bundesgerichtshof gibt eine Rangfolge der Bedeutung von Scheidungsfolgen vor. Der Betreuungsunterhalt für Kinder ist ganz oben anzusiedeln. Gewichtig ist ebenfalls der Altersunterhalt  und der Versorgungsausgleich. Im Vermögensbereich beim Ausschluss des gesetzlichen Güterstands gibt es noch den meisten Spielraum.

Zu beachten ist auch, ob  ein ursprünglich wirksamer Vertrag durch die während der Ehe tatsächlich geänderten Verhältnisse an diese anzupassen ist und unwirksam wurde  (Wirksamkeitskontrolle nach § 138 BGB und Ausübungskontrolle nach § 242 BGB).

Die rechtlichen Rahmenbedingungen einer Ehe können aber nicht nur von Verlobten oder  während bestehender Ehe geregelt werden, sondern es können auch die Scheidungsfolgen vereinbart werden und in einer Scheidungsfolgenvereinbarung auch die Vermögensauseinandersetzung geregelt werden.