• Rechtsgebiet:
  • Versicherungsrecht

Maschinenversicherung

27.05.2011

Ihr zuständiger Rechtsanwalt

Michael Prettl LL.M.
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Rechtsanwalt Michael Prettl Versicherungsrecht
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von Fachanwalt für Versicherungsrecht Michael Prettl LL.M.

Die Industrialisierung führte rasch zur Einführung der Maschinenversicherungen. Sie sind bis heute der bedeutendste Teil der sog. „technischen Versicherungen“; zu diesem Versicherungszweig gehören neben der Maschinenversicherung die Elektronikversicherung [ABE], die Montageversicherung [AMoB], die Bauleistungsversicherung nach [ABU] und [ANB] sowie verschiedene Betriebsunterbrechungsversicherungen. Der Maschinenversicherung liegen regelmäßig die [AMB 91], aktuell in der Fassung 2001, oder die VDEW Bedingungen für ortsgebundene, stationäre Maschinen zugrunde. Demgegenüber werden für fahrbare und transportable Maschinen die [ABMG 92] eingesetzt; für Baumaschinen existieren die ABG.

Zur individuellen Anpassung sind in sämtlichen Zweigen der technischen Versicherungen umfassende ergänzende Klauselwerke sehr verbreitet; diese haben indes, entgegen verbreiteter Meinung, ebenfalls den Charakter allgemeiner Geschäftsbedingungen.

Die Maschinenversicherung sieht die Versicherung aller Arten von Maschinen, Geräten und technischen Anlagen vor. Versichert ist die Sache an sich; Fundamente und Reserveteile sind mit gedeckt. Welche Maschine oder Anlage konkret versichert ist wird im Versicherungsvertrag / in der Police durch konkrete Auflistung im Maschinenverzeichnis festgelegt; dieses Verzeichnis wird teil der Police. In der Pauschalversicherung wird hingegen auf eine Einzelauflistung zugunsten einer oder mehrerer Sammelpositionen verzichtet. In den Sammelpositionen werden die versicherten Sachen anhand von Oberbegriffen oder räumlichen Beschreibungen abgegrenzt; wirtschaftlich zusammengehörige Sachen sind dabei als einheitliche Sache anzusehen.

Hinsichtlich der versicherten Gefahren bietet die Maschinenversicherung eine Allgefahren-Deckung; demnach sind vom Versicherungsschutz sämtliche Schadenursachen umfaßt soweit diese nicht ausdrücklich und abschließend von Risikoausschlüssen erfaßt werden.

So ist zum Beispiel in Abgrenzung zur Feuerversicherung das Brand-, Blitzschlag- und Explosionsrisiko ausgeschlossen sowie etwaige bei Versicherungsbeginn bekannte Mängel.

Für in Bau befindliche Maschinen und Anlagen sowie die Erprobungsphase gewährt die Montageversicherung Deckung.