• Rechtsgebiet:
  • Versicherungsrecht

Sachversicherung

27.05.2011

Ihr zuständiger Rechtsanwalt

Michael Prettl LL.M.
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Rechtsanwalt Michael Prettl Versicherungsrecht
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von Fachanwalt für Versicherungsrecht Michael Prettl LL.M.

Überbegriff für Schadenversicherungen, die Interessen an Sachersatz versichern. Gegensätze sind die Personenversicherung und die Vermögensversicherung. Der Begriff der betrieblichen Praxis geht über diesen versicherungsrechtlichen Begriff der Schadenversicherung hinaus: dort wird beispielsweise auch die Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung als Sachversicherung gezählt. Sonstige Beispiele (nicht vollständig) sind Feuerversicherung, Einbruchdiebstahlversicherung, Tierversicherung, Hagelversicherung, Maschinenversicherung, Transportversicherung, Hausratsversicherung und Wohngebäudeversicherung.

Das versicherte Interesse ist in der Sachversicherung die Wertbeziehung einer Person zu einer bestimmten Sache. Das Sachersatzinteresse besteht also beispielsweise aus den Kosten, den der Eigentümer für die Wiederbeschaffung einer bestimmten Sache bei ihrer Zerstörung aufbringen muss. Auch der Nichteigentümer kann eine Sachversicherung abschließen und darin das Interesse des Eigentümers mit einbeziehen.

Versichert ist die Sache oder Sachgesamtheit in der Regel gegen Substanzverlust (Zerstörung, Beschädigung); oft ist auch der Besitz an der Sache als versichertes Interesse ausreichend (etwa bei der Versicherung gegen Diebstahl).

Neben einzelnen Sachen im Sinne des § 90 BGB werden häufig Sachgesamtheiten versichert (Hausrat, Inventar, Warenlager). Dies vereinfacht die Umschreibung des versicherten Interesses im Versicherungsvertrag und ermöglicht die Versicherung auch eines fließenden Bestandes; so sind etwa neu hinzukommende Waren eines als Gesamtheit versicherten Warenlagers automatisch mitversichert.