Das Hausgeld wird nicht bezahlt – was tun?

27.02.2017


Der Verwalter ist gem. § 27 WEG verpflichtet, das Hausgeld (§ 16 WEG) einzuziehen und zu verwalten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, macht er sich grundsätzlich gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft schadensersatzpflichtig. Manche Eigentümer bezahlen das Hausgeld jedoch unregelmäßig oder teilweise nicht in der beschlossenen Höhe, weil sie der Ansicht sind, dass der Verwalter zu viel verlangt, dass ihm das Hausgeld nicht zustünde, dass ihnen ein Zurückbehaltungsrecht zustehen würde oder einfach, weil sie dem Hausverwalter das Leben schwer machen und ihn ärgern wollen.

Meine langjährigen Erfahrungen als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht zeigen, dass die Hausgeldforderungen des Hausverwalters meistens zu Recht geltend gemacht werden. Er ist daher gut beraten, dieses zeitnah und mit Nachdruck zunächst außergerichtlich und dann gerichtlich geltend zu machen, auch, um die Liquidität der Wohnungseigentumsgemeinschaft zu sichern. Sobald sich der Eigentümer in Verzug befindet, hat er auch die für die Geltendmachung der Forderung entstandenen Rechtsanwaltsgebühren als Verzugsschadensersatz zu tragen, sodass der Wohnungseigentümergemeinschaft keine Kosten entstehen. Unter bestimmten Voraussetzungen steht dem Verwalter ein Sonderhonorar für seine Tätigkeit bzgl. der Eintreibung des Hausgelds zu.

Es ist daher jedem Hausverwalter - insbesondere zu seiner Arbeitsentlastung - zu empfehlen, für die jeweilige Wohnungseigentümergemeinschaft einen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht zu beauftragen, welcher deren Hausgeldforderungen gegenüber den säumigen Eigentümern mit Nachdruck zunächst außergerichtlich und dann gerichtlich geltend macht und ggf. dann die Zwangsvollstreckung oder gar die Einziehung des Wohnungseigentums gem. § 18 WEG in die Wege leitet und auch dahingehend berät, wie sich Rückstände in Zukunft vermeiden lassen.

Es empfiehlt sich daher, sich unbedingt an einen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht zu wenden, welcher die Hausgeldrückstände schnell und effektiv durchsetzen kann.