• Rechtsgebiet:
  • Versicherungsrecht
  • Haftpflichtversicherung

Forderungsausfallversicherung, Haftpflichtversicherung, AHB, Deckung einer Schadensersatzforderung gegen einen nicht leistungsfähigen Schädiger in der eigenen Haftpflichtversicherung, Klauselauslegung

OLG Stuttgart Urteil vom 19.7.2012, 7 U 50/12: Wird in einer Privathaftpflichtversicherung der Versicherungsschutz auf die Deckung von Forderungsausfällen des Versicherungsnehmers erweitert, so gelten auch im Rahmen der erweiterten Deckung die vereinbarten Risikobegrenzungen und Risikoausschlüsse. Diese Begrenzung gilt auch, wenn die in der Haftpflichtversicherung ausgeschlossenen Ansprüche aus vorsätzlichem Handeln in den Bereich der Forderungsausfallversicherung einbezogen werden (anders OLG Celle, Urteil vom 12.08.2010, AZ: 8 U 240/09).

07.08.2012

Im Markt der privaten Haftpflichversicherung werden eine Vielzahl von Produkten angeboten, die neben der Deckung bestimmter Schäden, die der Versicherte Dritten zufügt, zusätzlich den Ersatz solcher Schäden vorsehen, die der Versicherte dadurch erlitten hat, dass er von Dritten in bestimmter Weise geschädigt wurde und deshalb einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens gegen den Schädiger hat, dieser Schaden aber vom Schädiger nicht beigetrieben werden kann, weil dieser weder versichert ist noch über ausreichendes Vermögen oder Leistungsfähigkeit verfügt, um Schadensersatz leisten zu können. Einen solchen Fall hatte der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart zu prüfen und zu entscheiden. Der Kläger des Ausgangsverfahrens beim Landgericht Heilbronn hatte einen hohen fünfstelligen Schaden erlitten, weil er einem Anlagebetrüger zum Opfer gefallen war. Das Landgericht hatte dem Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten Versicherer bis auf die geltend gemachten Zinsen zugesprochen, obwohl sich der Beklagte Versicherer auf das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes berufen und eine Deckung abgelehnt hatte. Das Landgericht Heilbronn hatte die dem Vertrag zu Grunde liegenden Bedingungen zu Lasten des Versicherers so ausgelegt, dass solche Schädigungen durch vorsätzlich handelnde Dritte ausdrücklich eingeschlossen seien und für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht erkennbar sei, dass insoweit Ausschlussklauseln, die die Deckung des Haftpflichtrisikos des Versicherten beschränken, entsprechend auf den umgekehrten Fall der Schädigung des Versicheerten durch einen Dritten anzuwenden seien, wie dies vom beklagten Versicherer geltend gemacht worden war. Der Senat prüft die ihm zur Beurteilung vorliegenden Versicherungsbedingungen unter Anwendung der vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen, zuletzt BGH Urteil vom 27.06.2012 IV ZR 212/10: Versicherungsbedingungen sind nicht gesetzesähnlich, sondern so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusam-menhangs verstehen muss (Senatsurteil vom 23. Juni 1993 IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 m.w.N. und ständig). Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an. Er wird sich in erster Linie am Bedingungswortlaut orientieren. Für eine an diesen Grundsätzen ausgerichtete Auslegung ist mithin nicht maßgeblich, was sich der Verfasser der Bedingungen bei ihrer Abfassung vorstellte (Senatsurteil vom 2. Oktober 1985 IVa ZR 184/83, VersR 1986, 177, 178). Die dem Versicherungsnehmer typischerweise unbekannte Entstehungsgeschichte von Versicherungsbedingungen hat bei ihrer Auslegung außer Betracht zu bleiben; auch versicherungswirtschaftliche Überlegungen können allenfalls insoweit Berücksichtigung finden, wie sie sich dem Versicherungsnehmer aus dem Bedingungswortlaut unmittelbar erschließen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 1987 IVa ZR 151/86, VersR 1988, 282 unter II; vom 18. Dezember 1991 IV ZR 204/90, VersR 1992, 349 unter 3; vom 6. März 1996 IV ZR 275/95, VersR 1996, 622 unter 3 b; vom 17. Mai 2000 IV ZR 113/99, VersR 2000, 1090 unter 2 a).
Für die Auslegung einer Risikoausschlussklausel gilt nichts anderes. Zwar sind solche Klauseln grundsätzlich eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (Senatsurteile vom 23. November 1994 IV ZR 48/94, VersR 1995, 162 unter 3 b; vom 17. März 1999 IV ZR 89/98, NVersZ 1999, 394 unter 2 a; vom 17. Mai 2000 aaO unter 2 b). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und des Oberlandesgerichts Koblenz (r+s 2007, 326) kommt es aber auch in diesem Rahmen für die Ermittlung des Zwecks der Ausschlussklausel auf deren dem Versicherungsnehmer aus dem Klauselwortlaut nicht erschließbare Entstehungsgeschichte oder zugrunde liegende wirtschaftliche Erwägungen des Versicherers selbst dann nicht an, wenn deren Berücksichtigung zu einem dem Versicherungsnehmer günstigeren Ergebnis führen könnte (Senatsurteil vom 25. September 2002 IV ZR 248/01, r+s 2003, 16 unter 2 a). Denn auch die für Risikoausschlussklauseln geltende Auslegungsregel beruht weder auf einer (die Entstehungsgeschichte einbeziehenden) "gesetzesähnlichen" Auslegung noch setzt sie eine solche voraus. Vielmehr erfährt diese Regel gerade durch eine Auslegung, die auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abstellt, Rechtfertigung und Sinn (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1999 aaO). Es besteht, wie der Senat schon mehrfach ausgesprochen hat (Senatsurteile vom 17. Mai 2000 aaO unter 2 c; vom 17. März 1999 aaO), kein Anlass, insoweit für die Auslegung von Risikoausschlussklauseln zur gesetzesmäßigen Auslegung zurückzukehren. Anhand dieses "Auslegungsprogrammes" nimmt der Senat sodann die Auslegung der zu prüfenden Klausel vor. Der Senat: emäß VI. Ziff. 11.1 S. 2 BBR richtet sich Inhalt und Umfang der Forderungsausfallversicherung nach dem Deckungsumfang der PrivatHaftpflichtversicherung des Vertrages. Die in diesem Satz enthaltene Verweisung auf die vereinbarten Bedingungen bezüglich der PrivatHaftpflichtversicherung überfordert den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht und verstößt deshalb auch nicht, wie der Kläger meint, gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Nach gefestigter Rechtsprechung und allgemein anerkannter Auffassung sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne juristische Kenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. Auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann bei aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs Satz 2 der Ziff. 11.1. nur so verstehen, dass er die voranstehenden Bedingungen bezüglich der PrivatHaftpflichtversicherung durchlesen muss, wenn er Auskunft über die Reichweite der vereinbarten Forderungsausfallversicherung erlangen möchte. Insbesondere erkennt der Versicherungsnehmer, dass der Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung in vielerlei Hinsicht eingeschränkt ist. Satz 2 der Klausel versteht er so, dass diese Einschränkungen auch für die Forderungsausfallversicherung gelten. Dabei weiß er auch, dass er beim Lesen der entsprechenden Haftpflichtklauseln an die Stelle des Wortes Versicherungsnehmer das Wort Schädiger setzen muss, wenn er sich über die getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich der Forderungsausfallversicherung Klarheit verschaffen möchte. Der Kläger kann sich deshalb nicht darauf berufen, dass in den Bedingungen für die Haftpflichtversicherung nur der Versicherungsnehmer genannt ist und diese schon deshalb nicht für ein Verhalten eines fremden Dritten oder für Schäden, die von einem Dritten verursacht wurden, gelten könnten. Der Versicherungsschutz ist nach Satz 2 aber nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil der Schädiger vorsätzlich gehandelt hat. Vielmehr wurde der Versicherungsschutz bei der Forderungsausfallversicherung insoweit durch Satz 3 erweitert. Danach besteht Versicherungsschutz über den in Satz 2 normierten Versicherungsschutz hinaus auch “… für Schadensersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrundeliegt, …”. Gerade weil nach den Bedingungen der Privat-Haftpflichtversicherung eine Haftung für Schäden vorsätzlich begangener Taten gem. Ziff. 7.1 AHB, § 103 VVG ausgeschlossen ist, wurde der Versicherungsschutz bei der Forderungsausfallversicherung dahingehend erweitert, dass der Versicherungsnehmer auch dann Ersatz erhalten soll, wenn er Geschädigter aus einer vorsätzlich begangenen Tat wurde. Aus diesem Grund ist die Wendung “darüber hinaus” keinesfalls überflüssig. Auch dies erkennt der durchschnittliche Versicherungsnehmer. In vergleichbarer Weise wurde der Versicherungsschutz auch über den bei der Haftpflichtversicherung bestehenden Schutz hinaus erweitert “für Schadensersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder hüter entstanden sind”. Ohne diese Erweiterung wäre der Versicherungsnehmer als Opfer eines Angriffs eines fremden Hundes im Falle des Forderungsausfalls nämlich nicht geschützt, soweit er als Halter z.B. eines Hundes mit der Privathaftpflicht ausgeschlossen wäre. Einen darüber hinausgehenden Inhalt hat Satz 3 der Zusatzbedingungen (VI. 11.1. BBR) nicht. Er bringt insbesondere nicht zum Ausdruck, dass es bei Vorsatz des Schädigers nicht auf die zusätzlichen Voraussetzungen ankommen solle, vielmehr eine davon unabhängige Deckung bestehe. Die Erweiterung in Satz 3 erstreckt sich dem Wortlaut nach allein auf den Verschuldensmaßstab und die Tierhalterhaftung. Anhaltspunkte dafür, dass durch die verwendete Formulierung für Vorsatztaten der im Satz zuvor in Bezug genommene Deckungsumfang mit seinen zahlreichen Risikobegrenzungen und Risikoausschlüssen unanwendbar sein soll, werden dem Versicherungsnehmer nicht gegeben. Ein solches Verständnis liegt auch nicht nahe. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer meint nicht, aus – wie gezeigt verfehlten – dogmatischen Gründen ergäbe sich in diesem Punkt eine über den Wortlaut hinausgehende Erweiterung des übernommenen Risikos. Deshalb sind auch die in der Haftpflichtversicherung vorgesehenen Risikoausschlüsse zu beachten.Der vom Versicherungsnehmer durch den Betrug des Dritten erlittene Schaden ist wegen des Ausschlusses von Schäden durch Anlagegeschäfte nicht vom Versicherungsschutz umfasst (III. Ziff. 15.2.6 BBR). Das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart ist nicht rechtskräftig. Im Hinblick auf zwei gegenteilige Entscheidungen des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle, Urteil vom 30.04.2009, Az.: 8 U 11/09 und Urteil vom 12.08.2010, AZ: 8 U 240/09 wurde die Revision zugelassen.