• Rechtsgebiet:
  • Verkehrsunfall
  • Haftpflichtversicherung

130%-Grenze, Haftung, Haftpflicht, Schadenersatz, Integritätsinteresse, Kfz-Haftplicht, Reparaturkostenersatz, fiktive Abrechnung, Entschädigung, Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung AKB 2008

BGH Urteil vom 08.02.2011, Az.: IV ZR 79/10 Zum Anspruch des Geschädigten auf Ersatz tatsächlich angefallener Reparaturkosten, deren Höhe der Sachverständige auf mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert geschätzt hat, wenn die Reparatur vollständig und fachgerecht durchgeführt worden ist, der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug weiter nutzt und der geltend gemachte Entschädigungsanspruch deshalb innerhalb der130%-Grenze bleibt, weil der Geschädigte behauptet, einen entsprechenden Rabatt erhalten zu haben, die Umstände der behaupteten Rabattgewährung jedoch im Dunkeln bleiben.

03.03.2011

Nachdem der Senat mit Urteil vom 14.12.2010, Az.: VI ZR 231/09 geklärt hat, dass der Geschädigte Ersatz der angefallenen Reparaturkosten verlangen kann, wenn es ihm entgegen der Einschätzung des vorgerichtlichen Sachverständigen gelungen ist, eine fachgerechte und den Vorgaben des Sachverständigen entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, allerdings nur in Höhe der nachgewiesenen konkreten Reparaturkosten, dabei aber nicht fiktiv bis zur 130%-Grenze „aufgefüllt“ werden kann, klärt der Senat weiter. Mit dem vorliegenden Urteil fügt der VI. Zivilsenat, der u.a. für das Kfz-Haftpflichtrecht zuständig ist, der Rechtsprechung zur sogenannten 130% - Grenze eine weitere Nuance hinzu.

Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall bei dem sein Motor-rad beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Unfallverur-sachers steht dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger beauftragte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zum Schadensumfang. Dieser schätzte die voraussichtli-chen Reparaturkosten bei einer Reparatur durch die Firma m. auf 10.028,49 € brutto und den Wiederbeschaffungswert auf 6.900 €. Die Beklagte regulierte den Schaden auf der Grundlage des Wiederbeschaffungsaufwands. Sie brachte von dem vom Sachverständigen geschätzten Wiederbeschaffungswert einen von ihr selbst ermittelten Restwert in Höhe von 2.710 € in Abzug und zahlte an den Kläger 4.190 €.
Der Kläger ließ das Motorrad bei der Firma m. den Vorgaben des Sachverständigen entspre-chend reparieren und nutzte es weiter. Die Firma m. erteilte ihm eine Reparaturkostenrech-nung über 8.925,35 € brutto, wobei sie dem Kläger auf den Nettorechnungsbetrag von 8.427,30 € einen Rabatt von 11 % (927 €) gewährte. Der Kläger ist der Auffassung, die volle Entschädigung bis zur 130%- Grenze beanspruchen zu können. Dieser Auffassung mochte der Senat nicht beitreten.
Der Senat verweist zunächst darauf, dass es seit langem Rechtsprechung des Senats sei, dass der Ersatz von Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30% über-steigen ausgeschlossen sei, da dieser Reparaturaufwand in aller Regel wirtschaftlich unver-nünftig sei und dieser Aufwand nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden vernünftigen Aufwand und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden „unvernünftigen“ Aufwand auf-gespalten werden könne. Der Senat verweist sodann nochmals auf die in dem Urteil vom 14.12.2010, Az.: VI ZR 231/09 aufgestellten Grundsätze:
Für den Fall, dass zwar die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über der 130 %-Grenze liegen, es dem Geschädigten aber - auch durch Verwendung von Gebrauchtteilen - gelungen ist, eine fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, kann aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots dem Geschädigten eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden.
Der Senat wendet sich dann der Prüfung der Frage zu ob das auch gelte, wenn sich der Ge-schädigte der 130%-Grenze quasi von „oben“ durch entsprechende Preisabsprachen oder Rabattgewährung so annähert, dass die magische Grenze nicht überschritten werde. Das sei, so der Senat messerscharf, Tatfrage und daher vom Senat nur eingeschränkt zu überprüfen, denn, so der Senat:
„Der Geschädigte, der sein beschädigtes Kraftfahrzeug instand gesetzt hat, obwohl ein Sachverständiger die voraussichtlichen Kosten der Reparatur auf einen den Wiederbeschaf-fungswert um mehr als 30 % übersteigenden Betrag geschätzt hat, kann den Ersatz von Reparaturkosten aber nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass die tatsächlich durchgeführte Reparatur, sofern diese fachgerecht und den Vorgaben des Gutachtens entsprechend ausgeführt worden ist, wirtschaftlich nicht unvernünftig war. Ob dies der Fall ist, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung (§ 287 ZPO).
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Kläger diesen Nachweis nicht geführt habe, hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Die vom Kläger vorgelegte Reparaturkostenrechnung bestätigt die Höhe der vom Sachverständigen objektiv für erforderlich gehaltenen Reparaturkosten. Da diese die 130 %-Grenze weit überschreiten, war die Instandsetzung des Fahrzeugs wirtschaftlich unvernünftig. Eine andere Beurteilung ist nicht schon deshalb gebo-ten, weil die Firma m. dem Kläger einen erheblichen Rabatt gewährt hat, demzufolge der Rechnungsendbetrag knapp unter der 130 %-Grenze liegt. Das Berufungsgericht hat mit Recht näheren Vortrag des Klägers dazu vermisst, worauf die Gewährung dieses Nachlasses zurückzuführen ist. Ohne Kenntnis dieses Umstandes lässt sich die Frage der Wirtschaftlichkeit nicht beurteilen. Da der Kläger die Umstände der Rabattgewährung nicht näher erläu-tert hat, ist die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts, die Wirtschaftlichkeit der erfolgten Instandsetzung des Motorrades sei nicht nachgewiesen, aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.“ Das bedeutet, dass der Senat dem Geschädigten den Nachweis des wirtschaftlich nicht unvernünftigen Handelns aufbürdet, der nur dadurch zu führen ist, dass der Geschädigte substantiiert und unter entsprechendem Beweisantritt zu den Umständen der Rabattgewährung vorträgt und, da sollte man sich nichts vormachen, dadurch den Verdacht der Manipulation ausräumt, was ganz offensichtlich in dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall dem Kläger in den Instanzen nicht gelungen war. Das bedeutet nach dem Begründungszusammenhang des Urteils des Senats, aber auch, dass dann, wenn Zweifel an der Seriosität der Rabattgewährung vom Geschädigten ausgeräumt sind, nichts dagegen spricht, den Geschädigten bis zur 130%-Grenze zu entschädigen, soweit dieser Aufwand entsprechend belegt ist. Das muss insbesondere deshalb gelten, weil der Senat neun Monate nach dieser Entscheidung mit Urteil vom 18.11.2011, Az.: VI ZR 17/11 entschieden hat: "Der Geschädigte, der im Wege der konkreten Schadensabrechnung Ersatz der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten verlangt, muss sich einen Werksange-hörigenrabatt anrechnen lassen, den er aufgrund einer Betriebsvereinbarung auf die Werkstattrechnung erhält."

§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

§ 251 Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genü-gend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines ver-letzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung

AKB 2008 (Musterbedingungen GDV)

A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung –    
für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen

A.1.1 Was ist versichert?

Sie haben mit Ihrem Fahrzeug einen Anderen geschädigt
A.1.1.1 Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs
a Personen verletzt oder getötet werden,
b Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen,
c Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einemSachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen (reine Vermögensschäden), und deswegen gegen Sie oder uns Schadenersatzansprüche aufgrund von Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Straßenverkehrsgesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts geltend gemacht werden.
Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem Fahren z.B. das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen.