• Rechtsgebiet:
  • Haftpflichtversicherung

Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren, Vertragsstrafe, Pönale, AVB Berufshaftpflichtversicherung, VBHAI, AHB Architekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 30. Mai 2012 - IV ZR 87/11: Eine Klausel in einer Berufshaftpflichtversicherung für Architekten, die die Verletzung der Pflicht zu zutreffenden Angaben über die für die Beitragshöhe maßgeblichen Honorarumsätze durch eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Betrages der daraus folgenden Prämiendifferenz sanktioniert, benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen und ist deshalb unwirksam.

31.05.2012

Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat mit dem vorliegenden Urteil vom 30. Mai 2012 eine Klausel in den BBR für die Berufs-haftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren aus dem Bereich der Beitragsberechnung für unwirksam erklärt.  Diese Klausel
(hier: VBHAI Ziff. 5.2.3, 6.2.3) sieht bei schuldhaft falschen Angaben des Versicherungsneh-mers über die Höhe dessen jährlichen Honorarumsatzes, welcher ja immerhin der Berech-nung der geschuldeten Versicherungsprämie zu Grunde zu legen ist, vor, dass der Versiche-rungsnehmer nicht nur die Beitragsdifferenz, also die Differenz aus dem Beitrag der bei voll-ständiger und richtiger Mitteilung zu berechnen wäre und dem Beitrag der aufgrund der schuldhaft unrichtigen Angaben des Versicherungsnehmers tatsächlich berechnet und ent-richtet wurde, nachzuentrichten ist, sondern zusätzlich eine Vertragsstrafe in Höhe des fünf-fachen Betrages dieser Beitragsdifferenz bezahlt werden muss. Im konkreten Fall war dieser Unterschied ziemlich krass. Der Architekt hatte bei Abschluss des Versicherungsvertrages einen Nettohonorarumsatz von 30.000,-- angegeben. Aufgekommen ist anlässlich eines Ver-sicherungsfalles, dass in dem Jahr für welches ein Anspruch auf Haftpflichtdeckung wegen Architektenfehlern geltend gemacht worden war, mindestens rd. € 400.000,-- € netto allein aus dem schadensbehafteten Objekt umgesetzt worden waren.

Eine solche Vertragsstrafenvereinbarung bzw. –klausel ist nun im Bereich der Haftpflichtver-sicherung, insbesondere im Bereich der Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung nichts Neues oder gänzlich Überraschendes. In allen Fassungen der AHB war in § 8 II, bzw. ist - in Ziff. 13.1 der neuesten Fassung AHB 2012 (GdV-Musterbedingungen) - eine zumindest „rechtsähnliche“ Bestimmung enthalten, in der die Vertragsstrafe allerdings der Höhe nach auf die 3-fache Prämiendifferenz beschränkt ist.
Der Senat ist der Auffassung dass eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Betrages der Prämiendifferenz die Grenze der Angemessenheit überschreite und daher den Versiche-rungsnehmer unangemessen benachteilige, weshalb die Klausel gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 unwirksam sei. Der Senat diskutiert die herrschende Meinung in der Rechtswissenschaft zur Wirksamkeit der Klauseln in den ABH, welche von der Wirksamkeit der Klausel überzeugt ist und die entgegengesetzte Auffassung von Kritikern, die den ohne Rücksicht auf die Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers anfallenden starren Strafsatz des dreifachen Betrages der Prämiendifferenz als Grund für die Unwirksamkeit der Vertragsstrafenklausel ansehen. Der Senat lässt die Frage der „Unangemessenheitsgrenze“ allerdings offen. Man wird aber annehmen dürfen, dass der Senat Klauseln sehr kritisch beurteilt, die ein starres Vielfaches der Prämiendifferenz ohne jede Differenzierung der Höhe nach der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers vorsehen.



BGB

§ 307 Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Ver-tragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

AHB 94 Musterbedingungen GdV

§ 8 Prämienzahlung, Prämienregulierung, Prämienangleichung, Prämienrückerstattung
I.    1.    …..
II.    1.    Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung des Versicherers, welche auch durch einen der Prämienrechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann, Mitteilung darüber zu machen, ob und welche Änderung in dem versicherten Risiko gegenüber den zum Zwecke der Prämienbemessung gemachten Angaben eingetreten ist. Diese Anzeige ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufforderung zu machen. Auf Erfordern des Versicherers sind die Angaben durch die Geschäftsbücher oder sonstige Belege nachzuweisen. Unrichtige Angaben zum Nachteil des Versicherers berechtigen diesen, eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Prämienunterschieds vom Versicherungsnehmer zu erheben, sofern letzterer nicht beweist, dass die unrichtigen Angaben ohne ein von ihm zu vertretendes Verschulden gemacht worden sind.

AHB 2012 (Musterbedingungen GdV)

13 Beitragsregulierung
13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderun-gen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Auf-forderung kann auch durch einen Hin-weis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.