• Rechtsgebiet:
  • Lebensversicherung
  • Versicherungsrecht

Bundesverfassungsgericht zur kapitalbildenden Lebensversicherung: Pyrrhussiege für die Versicherten?

27.07.2005

Das Bundesverfassungsgericht verkündete am 26.07.2005 zwei Entscheidungen [ 1 BvR 80/95, - sowie die zu gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren - 1 BvR 782/94 - und - 1 BvR 957/96 ], die den „Siegern“ im Ergebnis, einmal abgesehen von der moralischen Seite, nicht viel Freude bereiten werden. Um die Berechnung der Überschussbeteiligung für die Kapitalbildende Lebensversicherung - der sogenannten gemischten Lebensversicherung auf den Todes- und den Erlebensfall - wird seit langem gestritten. Bereits im April 1983 blieb einer Klage des Verbandes der Lebensversicherungsunternehmen gegen den Bund der Versicherten wegen dessen Aussage: „Lebensversicherung zur Altersversorgung ist legaler Betrug“ vor dem Landgericht Hamburg – Az 74 O 47/83 – der Erfolg versagt. Im Gegensatz zur reinen Risikolebensversicherung setzen sich die Beiträge bei der gemischten Lebensversicherung im Wesentlichen aus einem Risikoanteil und aus einem Sparanteil zusammen; letzterer war Kern der beiden Eingangs genannten Entscheidungen. Das Bundesverfassungsgericht sieht in der derzeitigen Gesetzeslage eine eindeutige Verletzung u.a. des in Art. 14 GG gewährten Eigentumsgrundrechts. Der Gesetzgeber habe seine ihm aus den Grundrechten erwachsende „Pflicht insoweit verletzt, als er für den Bereich der kapitalbildenden Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung keine hinreichenden rechtlichen Vorkehrungen dafür vorgesehen hat, daß bei der Ermittlung eines bei Vertragsende zuzuteilenden Schlussüberschusses die durch die Prämienzahlungen geschaffenen Vermögenswerte angemessen berücksichtigt werden.“ - Mit dieser Rechtsprechung erstreckt das Bundesverfassungsgericht das Eigentumsgrundrecht der Versicherten bis zu einem - vom Gesetzgeber noch zu konkretisierenden - Grad auch auf die durch die Prämienzahlungen der Versicherten bei den Lebensversicherungsgesellschaften geschaffenen Vermögenswerte. Wegen der im Grundsatz auch für Versicherungsunternehmen geltenden handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften zählen zunächst stille Reserven nicht zu dem anhand der Gewinn- und Verlustrechnung zu ermittelnden Rohüberschuss. Letzterer ist indes Grundlage zur Berechnung der Überschussbeteiligung. Stille Reserven können hauptsächlich durch eine Differenz zwischen (niedrigerem) Buchwert und (höherem) Zeitwert eines zu bewertenden Anlagegegenstandes entstehen. Diese stillen Reserven sind wegen des handelsrechtlichen Realisationsprinzips bewertungsrechtlich erst dann aufzudecken, wenn sie sich realisieren, also erst dann, wenn etwa der Anlagegegenstand tatsächlich zu einem höheren Wert als dem bilanzierten Buchwert veräußert wird; das gilt für Immobilien ebenso wie für Aktienanlagen. Wann eine solche Veräußerung geschehen soll, wird selbstverständlich ausschließlich durch die Unternehmensleitung des Versicherers intern entschieden. In wie fern der derart eröffnete Gestaltungsspielraum ausgereizt werden darf, ist gesetzlich nicht geregelt. Obgleich die Bewertungsregeln in den letzten Jahren zum Teil geändert wurden und die Möglichkeiten zur Bildung stiller Reserven verringert worden sind, genügen diese Änderungen zur Bewältigung der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Problematik nicht. Weder die versicherungsvertraglichen noch die versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorschriften gewähren einen den Anforderungen des Art. 14 GG genügenden eigentumsrechtlichen Schutz der Versicherten. Die Höhe der ausgeschütteten Überschussbeteiligungen in der Vergangenheit war regelmäßig beeinflusst von der jeweiligen Kapitalmarktsituation. Eine Gesellschaft, deren laufendes Betriebsergebnis eigentlich lediglich die Ausschüttung einer sehr niedrigen Überschussbeteiligung ermöglichte, konnte indes durch die entsprechende Auflösung von stillen Reserven tatsächlich eine höhere Überschussbeteiligung darstellen, welche der Höhe nach etwa derjenigen entsprach, wie sie, aus welchen Gründen auch immer, aktuell erfolgreicher agierende Wettbewerber ausschütten konnten. Dieses Korrektiv des bis zu einem gewissen Grad funktionierenden Wettbewerbs galt insbesondere hinsichtlich der Konditionen für Neuabschlüsse. Von dieser Außendarstellung lebte das Image der einzelnen Lebensversicherungsgesellschaft, die es sich jedenfalls nicht wiederholt leisten konnte, eine weit unterdurchschnittliche Überschussbeteiligung auszuschütten. Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes wirkt sich dies mittelbar auch auf den Vertragsbestand aus. In diesem Zusammenhang sei nur auf die von der BAFin nach § 11 II VAG letztlich untersagte „Spreizung bzw. risikoadjustierten Gesamtverzinsung“ hingewiesen. Im Ergebnis wurde langfristig gesehen erreicht, daß das Produkt Lebensversicherung jedenfalls für diejenigen, die sich selbst am Kapitalmarkt weniger auskannten, eine gute Geldanlageform sein konnte, auch wenn man berücksichtigt, daß die Versicherer selbstverständlich nicht die selbst erzielte Rendite gänzlich weiter gaben. Renditeergebnisse, wie sie institutionelle Anleger, zu denen die Lebensversicherer zählen, erreichen, sind am Kapitalmarkt von Privatpersonen kaum je zu erzielen. In sofern ist die Bewertung des Bundes der Versicherten „Das „Geschäftsmodell Lebensversicherung“ richte sich bislang gegen die Interessen der Versicherten“ in dessen Pressemeldung vom 26.07.2005 jedenfalls zu relativieren. Es bleibt abzuwarten, inwiefern das zunehmend die „klassische“ Überschussbeteiligung ersetzende Geschäftsmodell „fondsgebundene Lebensversicherung“ den Interessen der Versicherten entspricht; hier ist auch das Verlustrisiko ungleich präsenter, ebenso das Risiko der Abschöpfung von Erträgen durch Managementkosten Dritter. Ein weiteres verfassungsrechtlich zu beanstandendes Problem wurde darin festgestellt, daß sogenannte Querverrechnungen ebenfalls nicht gesetzlich beschränkt sind. Durch einen schlechten Risikoverlauf, in Form einer unerwartet hohen Sterblichkeitsrate, kann das Betriebsergebnis des Versicherers aus dem Risikoanteil beeinträchtigt werden. Eine Querverrechnung liegt dann vor, wenn durch einen solch schlechten Risikoverlauf „erwirtschaftete“ Verluste durch das eigentlich auf den Sparanteil entfallende Ergebnis aufgefüllt werden. Auch hier besteht keine gesetzliche Regelung inwieweit solche Querverrechnungen zulässig sind. Trotz der festgestellten Verfassungsverstöße hat das Bundesverfassungsgericht lediglich dem Gesetzgeber aufgegeben, bis 31.12.2007 grundrechtskonforme Regelungen zu schaffen. Wörtlich heißt es in dem Urteil des Bundesverfassungsgericht – 1 BvR 80/95: „Bis zur Neuregelung bleibt es bei der gegenwärtigen Rechtslage. Da die angegriffenen Entscheidungen danach auf Recht beruhen, das weiter angewandt werden darf, haben sie Bestand.“ Mit der Verfassungsbeschwerde wurden die zivilrechtlichen Entscheidungen des LG, OLG und des BGH angegriffen. Diese Urteile verneinten einen Anspruch des Klägers, auf Auszahlung einer höheren Überschussbeteiligung, die sich bei Berücksichtigung der stillen Reserven ergäbe. Das Bundesverfassungsgericht hat diese zivilgerichtlichen Urteile ausdrücklich nicht aufgehoben. Eine erneute Entscheidung unter Beachtung der nunmehr durch das Bundesverfassungsgericht selbst konkretisierten Reichweite der Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG findet nicht statt. Der Beschwerdeführer erhält im Ergebnis keinen Cent mehr an Überschussbeteiligung - trotz seines Sieges. In den Vorstandsetagen der Lebensversicherungsgesellschaften dürften die Champagnerkorken geknallt haben. Die jetzt bestehende Rechtssicherheit wird man dort begrüßen; immerhin hat das Bundesverfassungsgericht dem Verlangen der Beschwerdeführer nach einer stärkeren Beteiligung an den stillen Reserven für die Vergangenheit eine klare Absage erteilt. Insofern besteht jetzt Rechtsklarheit. Allem Anschein nach wird es noch einige Zeit erfordern, bis dieser Aspekt in die Darstellung der Entscheidungen in der Öffentlichkeit Eingang finden wird. Ob auch nach dieser Erkenntnis noch von einem grandiosen Sieg gesprochen werden wird, ist fraglich. Da das Bundesverfassungsgericht in den beiden Entscheidungen die Verfassungswidrigkeit der derzeitigen Rechtslage unter anderem aus dem in Art. 14 GG verankerten (objektivrechtlichen) Schutzauftrag an den Gesetzgeber ableitet, liegt hier, bezüglich der in den letzten Jahrzehnten angesammelten nicht unerheblichen stillen Reserven, nach der „faktischen Enteignung“ durch den Bundesgerichtshof, mit der nunmehrigen verfassungsgerichtlichen Entscheidung eher eine „zementierte Enteignung“ denn ein Schutz der Verbraucher vor. Insofern wäre zur Begründung des Ergebnisses ein Rückgriff lediglich auf die in Art. 2 GG verankerte Privatautonomie unverfänglicher gewesen. Dies gilt insbesondere, wenn die derzeitige verfassungswidrige Rechtslage bis Ende 2007 hingenommen wird und die bisherige Argumentation der Zivilgerichte, die eine auf Art. 14 basierende Rechtsposition der Versicherten kaum in der vom Bundesverfassungsgericht ausgeurteilten Bandbreite berücksichtigt haben dürften, gehalten wird. Interessant wäre es zu erfahren, wie die Europäischen Gerichte - namentlich der EuGH und der EGMR - diese Zusammenhänge beurteilen würden. Ob hier am Ende dieselben Korken knallen würden ist fraglich. Ob indes jemand angesichts der bisherigen Verfahrensdauer von über 10 Jahren allein vor dem Bundesverfassungsgericht, also ohne den Instanzenzug durch die Zivilgerichte, noch die Energie hat, auch noch die europäischen Gerichte anzurufen, ist fraglich; das wäre Aufgabe eines engagierten Verbraucherschutzbundes. Abzuwarten bleibt, wie und wann der Gesetzgebungsauftrag umgesetzt werden wird, wie die Entwicklung des Marktanteils der fondsgebundenen Lebensversicherungen, bei denen die angesprochenen Probleme weniger bestehen dürften, verlaufen wird und ob der eine oder andere Lebensversicherer seine Aktivitäten ins Ausland verlagern wird, um gegebenenfalls „zu weit gehende“ gesetzgeberische Aktivitäten zu relativieren. In wieweit die für die Versicherungsunternehmen zuständige Aufsichtsbehörde BAFin veranlasst sein wird, die nunmehr verfassungsrechtlich verbürgten Interessen und Belange der Versicherten in der Zwischenzeit bis zur Umsetzung des Gesetzgebungsauftrages im Wege der ihm zustehenden Missstandsaufsicht herbeizuführen, bleibt ebenfalls abzuwarten. Im Rahmen der Missstandsaufsicht hat die BAFin jedenfalls ausdrücklich auf die ausreichende Wahrung der Belange der Versicherten zu achten. Allerdings ist davon auszugehen, daß der einzelne Versicherte solche Maßnahmen subjektivrechtlich nicht erzwingen können wird, weil die Versicherungsaufsicht allein im objektiven also öffentlichen und nicht im subjektiv individuellen Interesse stattfindet. Ob indes die Aufsichtsbehörde von denkbaren derartigen Missständen erfahren wird, wird in erster Linie vom Verhalten der Versicherten abhängen. Stuttgart, den 27.07.2005