• Rechtsgebiet:
  • Versicherungsrecht
  • Verkehrsunfall

Die Kosten eines im Verlauf eines Rechtsstreits eingeholten Privatgutachens, sind, wenn es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, auch erstattungsfähig, wenn es weder im Rechtsstreit noch im Kostenfestsetzungsverfahren vorgelegt wurde.

BGH, Beschluss vom 26.02.2013 - VI ZB 59/12: Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines weder im Rechtsstreit noch im Kostenfestsetzungsverfahren vorgelegten Privatgutachtens.

21.03.2013

Mit Beschluss vom 26.02.2013 – VI ZB 59/12 - hat der unter anderem für das Kfz-Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs seine Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von Parteigutachten im Zivilprozess weiter ausgebaut. Die Entscheidung ist von besonderer Bedeutung für die forensische Praxis, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit und Notwendigkeit qualifizierten Parteivortrag in Prozessen halten zu können, deren Ausgang von der Tatsachenfeststellung aufgrund von Gutachten gerichtlich bestellter Gutachter abhängt.
Nach der Rechtsprechung des Senats sind Kosten eines Parteigutachtens im Rahmen des §§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO erstattungsfähig, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig sind. Dazu können nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind. Die Notwendigkeit der Einholung eines Parteigutachtens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nimmt der Senat dann an, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante als sachlich ansehen durfte. Dabei darf die betreffende Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen.
Neu an der vorliegenden Entscheidung ist, dass der Senat sich nicht der von den Instanzgerichten verschiedentlich vertretenen Meinung anschließt, dass die Kosten eines Parteigutachtens grundsätzlich nur dann erstattungsfähig seien, wenn dieses Gutachten in den Rechtsstreit eingeführt worden sei. Der weiter vertretenen Auffassung der Instanzgerichte, dass für die Entscheidung der Frage der Erstattungsfähigkeit darüber hinaus erforderlich sei, dass das Gutachten Einfluss auf den Prozessverlauf gehabt habe, ist der Senat schon mit seiner Entscheidung vom 20.12.2011 – VI ZB 17/11 – BGHZ 192,140, entgegengetreten.
Der Senat: „ Auch soweit die Vorlage des Gutachtens im Rechtsstreit mit der Begründung verlangt wird, dass die Notwendigkeit eines Privatgutachtens zu verneinen sei, wenn dieses nicht in den Rechtsstreit eingeführt werde und deshalb weder vom Gericht noch von dem Gegner überprüfbar sei (OLG München NJW-RR 1995, 1470), kann dem nicht gefolgt werden. Da für die Beurteilung der Notwendigkeit auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die Kosten auslösende Maßnahme veranlasst wurde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 2002 - VI ZB 56/02, aaO S. 238; vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05, aaO Rn. 10; vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11, aaO Rn. 12; BGH, Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220 Rn. 11; BPatGE 51, 114, 118), kann die Erstattungsfähigkeit weder von dem Ergebnis der Begutachtung noch von deren Überzeugungskraft abhängig gemacht werden. Deshalb kann auch nicht verlangt werden, dass die Partei den Inhalt des Privatgutachtens durch entsprechenden Vortrag in den Rechtsstreit einführt oder das Gutachten selbst im Laufe des Rechtsstreits vorlegt“.