• Rechtsgebiet:
  • Versicherungsrecht
  • Berufsunfähigkeitsversicherung

Jede Prozesspartei hat das prozessuale Grundrecht einen gerichtlich bestellten Sachverständigen in mündlicher Verhandlung zu seinem schriftlichen Gutachten zu befragen.

BGH: Beschluss vom 15.03.2006 – IV_ZR_182/05 - Wenn das Gericht den gerichtlich bestellten Sachverständigen auf Antrag einer Prozesspartei nicht zur mündlichen Erläuterung seines im Prozess erstellten Sachverständigengutachtens lädt, kann dies ein Verfahrensfehler sein, der die Aufhebung eines Urteils begründet.

02.04.2006

Der  Beschluss des u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständigen IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 15.03.2006 ist von allgemeinem Interesse über das Versicherungsvertragsrecht hinaus, weil er eine zentrale Materie des Zivilprozesses betrifft, nämlich die richterliche Tatsachenfeststellung durch das Gericht mit Hilfe von Sachverständigen.
Dass dieser Beschluss zu einem Fall ergangen ist, in dem es um Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geht, ist allerdings kein Zufall. Der Rechtsstreit um Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung hängt von der Feststellung ab, dass der Anspruchsteller dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seinen Beruf auszuüben, wie zuletzt in gesunden Tagen und, je nach Vertragsgestaltung, nicht auf die Ausübung einer anderen Tätigkeit verwiesen werden kann.
Der Anspruch hängt also immer davon ab, ob ein Versicherungsnehmer aus medizinischen Gründen einen bestimmten Beruf nicht mehr ausüben kann. Die Feststellung ob sich das so verhält,  wie vom Versicherungsnehmer behauptet, hängt also von Sachverhalten ab, zu deren fachgerechter Feststellung und Bewertung dem zu einer Entscheidung berufenen Gericht die Fachkompetenz fehlt, weil dazu medizinische, arbeitsmedizinische und berufskundliche Kenntnisse erforderlich sind, über die Juristen in der Regel nicht verfügen.  Es ist deshalb in Prozessen über Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung die Regel, dass medizinische Sachverständige, häufig verschiedene aus mehreren medizinischen Fachgebieten, und arbeitswissenschaftliche Sachverständige als Gehilfen des Gerichts mit der fachlichen Feststellungen der medizinischen oder berufskundlichen  Tatsachen beauftragt werden.
Es liegt in der Natur des Parteiprozesses, dass häufig eine Prozesspartei mit dem Ergebnis eines Sachverständigengutachtens nicht einverstanden ist, nämlich dann, wenn ein solches Gutachten, aus der Sicht der betroffenen Partei, ein für deren Prozessaussichten ungünstiges Ergebnis erbringt. Es werden dann Gegengutachten von Parteigutachtern präsentiert, sachverständige Zeugen benannt oder in die Sitzung gestellt oder gegenbeweislich Sachverständigengutachten angeboten.So kommt es, dass man gerade in BU-Prozessen immer wieder wahre Gutachterschlachten erlebt, weil um die Überzeugungsbildung des Gerichts gerungen wird.
Ein Sachverständigengutachten kann natürlich einfach richtig sein, viele sind es, nicht selten beruht ein Sachverständigengutachten jedoch auf Fehlern des Gerichts oder des Sachverständigen in der Vorbereitung oder  Durchführung der zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Vorarbeiten und Untersuchungen, gelegentlich auf Mängeln der Qualifikation des beauftragten Sachverständigen oder auch auf einer, die Besorgnis der Befangenheit begründenden, wissenschaftlichen oder persönlichen Voreingenommenheit des Gutachters.
In jedem Fall ist es aber Aufgabe der Anwälte der Prozessparteien, jeweils im Interesse ihrer Partei das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, Fehlerquellen aufzudecken und Zweifeln an der Richtigkeit des Gutachtenergebnisses nachzugehen, um diese auszuräumen. Dazu gehört es, ggf. das Gutachten durch einen eigenen Gutachter in fachlicher Hinsicht prüfen zu lassen, um fachlich-methodische Fehler aufzudecken. Es ist daran zu denken, die Qualifikation eines Sachverständigen ptüfen oder zu hinterfragen, es sind ggf. Interessenkollisionen bei der gutachterlichen Tätigkeit aufzuklären und es ist gelegentlich geboten, den Ablauf der der Gutachtenerstellung vorausgehenden Untersuchungen zu überprüfen, da nicht immer alle für die Gutachtenerstellung erforderlichen Arbeiten auch von dem gerichtlich bestellten Gutachter ausgeführt werden oder sich Befangenheitsgründe zeigen können. Diese Tätigkeit ist besonders nach der Abschaffung des Berufungsverfahrens als zweiter Tatsacheninstanz von ganz besonderer Bedeutung, da die für den Mandanten nachteiligen Folgen von Versäumnissen in der erstinstanzlichen Prozessführung nur noch schwer, meist aber gar nicht mehr zu beheben sind. Ein Instrument, das die Zivilprozessordnung den Anwälten zur Bewältigung dieser Anforderungen zur  Verfügung stellt, ist der Antrag auf Anhörung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens. Damit kann erreicht werden, dass der Sachverständige in mündlicher Verhandlung vom Gericht und von den Anwälten zu seinem Gutachten befragt werden kann und Rede und Antwort stehen muss. Dieses Recht ergibt sich aus §§ 397, 402 ZPO und ohne weiteres aus dem Sinngehalt des § 411 Abs. 3 ZPO –, auch wenn die Gewährung dieses Rechts dem Tatsachenrichter gelegentlich als Entscheidungshindernis erscheint, wo doch auf Grund des Gutachtens schon alles „klar“ ist. Nicht selten sind allerdings die Fälle, in denen, nach erfolgter Befragung und Erläuterung, der Sachverständige seine Auffassung ändert oder der Tatsachenrichter seine , möglicherweise voreilig gefasste Überzeugung.
Entspricht das Gericht einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Anhörung des Sachverständigen nicht, z.b. weil ein vorliegendes Gutachten dem Gericht überzeugend und/oder nicht weiter erläuterungsbedürftig erscheint, oder wird ein solcher Antrag gar völlig übergangen, wird dadurch der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf rechtliches Gehört verletzt. Die Voraussetzungen unter denen einem solchen Antrag stattzugeben ist, sind nicht sehr streng. Der Senat: „Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Frage, ob die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des von ihm erstatteten Gutachtens geboten ist, nicht darauf an, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht oder ob gar zu erwarten ist, dass der Gutachter seine Auffassung ändert. Die Parteien haben zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich halten, in mündlichen Anhörung stellen können. Dieses Antragsrecht der Parteien besteht unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2005 - VI ZR 245/04 - VersR 2005, 1555 unter 2 a m.w.N.; BGHZ 6, 398, 400 f.; 24, 9, 14 und ständig). Hat das Landgericht einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung nicht entsprochen, so muss das Berufungsgericht dem im zweiten Rechtszug wiederholten Antrag stattgeben (BGH, Urteil vom 24 Oktober 1995 - VI ZR 13/95 - VersR 1996, 211 f.). Dabei kann von der Partei, die einen An-trag auf Ladung des Sachverständigen stellt, nicht verlangt werden, dass sie die Fragen, die sie an den Sachverständigen zu richten beabsichtigt, im Voraus konkret formuliert. Es genügt, wenn sie allgemein angibt, in welcher Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbei-zuführen wünscht (BGHZ 24, 9, 14).“

§ 397 ZPO Fragerecht der Parteien
(1) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten.
(2) Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten auf Verlangen zu gestatten, an den Zeugen unmittelbar Fragen zu richten.
(3) Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das Gericht.
§ 402 ZPO Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen
Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.


§ 411 ZPO Schriftliches Gutachten
(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht dem Sachverständigen eine Frist setzen, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.
(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere.
(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.