• Rechtsgebiet:
  • Versicherungsrecht
  • Kaskoversicherung

Kein Anspruch des Leasingnehmers auf einen "Übererlös" aus einer von ihm abgeschlossenen und bezahlten Vollkaskoversicherung für ein Leasingfahrzeug

Abrechnungsprobleme bei der Abwicklung eines Kaskoschadensfalles, insbesondere in den Totalschadens- und Diebstahlsfällen, sind in dem Dreieck Versicherer - Leasinggeber - Leasingnehmer extrem häufig. Nicht selten entspricht die konkrete Abwicklung im Schadensfall nicht den Vorstellungen des Versicherungsnehmers.

28.11.2007

In allen Konstellationen des Leasingeschäfts, sowohl im Immobiliarleasing (Leasing von Grundstücken und Gebäuden, "sale and lease back") als auch im Mobiliarleasing, insbesondere im Massengeschäft des KfZ-Leasing, wird dem Leasingnehmer seitens des Leasinggebers die vertraglichen Verpflichtung auferlegt, den Leasinggegenstand gegen das Risiko der Beschädigung und des Verlustes zu versichern. Beim Leasing eines Kraftfahrzeuges entspricht der Leasingnehmer dieser Verpflichtung durch den Abschluss einer Vollkaskoversicherung über das geleaste Fahrzeug. In aller Regel schließt der Leasingnehmer diese Kaskoversicherung im eigenen Namen ab, obwohl er nicht Eigentümer des Leasingfahrzeuges ist und benennt im Versicherungsvertrag auch den Leasinggeber nicht. Der Leasingnehmer ist also Vertragspartner des Versicherers und somit Versicherungsnehmer und Schuldner der Versicherungsprämie (Beiträge). Versicherungsrechtlich liegt hier ein Fall der Fremdversicherung vor, so dass die §§ 74, 75 VVG (künftig §§ 43,44 VVG) gelten: Der Anspruch auf die Versicherungsleistung, also die Entschädigungszahlung steht demjenigen zu, dessen Sacherhaltungsinteresse (das Interesse des rechtlichen Eigentümers an der Erhaltung der Sache, BGH Urteil vom 27.10.1993 -IV ZR 33/93 - VersR 94,85) versichert ist, das ist der Leasinggeber. Damit ist versicherungsrechtlich im Schadensfall klar, dass der Anspruch auf die Entschädigungsleistung aus der Kaskoversicherung dem geschädigten Versicherten, also dem Leasinggeber zusteht. Tritt der Kaskoschadensfall ein, kann sich die Situation ergeben, dass die vom Versicherer geschuldete Entschädigungleistung zwar den reinen KfZ-Schaden des versicherten Leasinggebers deckt, nicht aber dessen vertragliche Ansprüche aus der aus Anlass des Schadensfalles erforderlich gewordenen Abwicklung des Leasingvertrages gegen den Leasinggeber, also eine "Lücke" zu Lasten des Leasingnehmers verbleibt. Umgekehrt kann der Fall eintreten, insbesondere dann, wenn eine Entschädigung zum Neuwert zu leisten ist, dass die Entschädigungsleistung des Versicherers den Anspruch des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer aus der Abwicklung des Leasingvertrages übersteigt. Es ergibt sich dann häufig die Frage, wem der daraus resultierende "Übererlös" zusteht. Versicherungsrechtlich herrscht auch hier Klarheit: sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, steht der Anspruch dem versicherten Leasinggeber zu. Das wird von Versicherungsnehmern als unbillig empfunden, haben sie doch diesen komfortablen Versicherungsschutz, von dem nun der Leasinggeber profitiert, mit der Zahlung der Versicherungsprämien erkauft. Der unter anderem für das Leasingrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nun seine Rechtsprechung zu der Frage fortgeführt, wem bei einem Kraftfahrzeug-Leasingvertrag derjenige Teil einer Kasko-Versicherungsleistung zusteht, der den nicht amortisierten Gesamtaufwand einschließlich des kalkulierten Gewinns des Leasinggebers übersteigt. Die Antwort auf diese Frage lässt sich in der Masse der Fälle nicht aus dem Versicherungsvertrag ableiten sondern ist dem Vertragsverhältnis zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber zu entnehmen. Der Leasinggeber ist zwar, soweit der Leasingnehmer wie üblich (und auch hier) die Sach- und Preisgefahr trägt, grundsätzlich - auch ohne besondere Vereinbarung - verpflichtet, dem Leasingnehmer die Leistung aus einer von diesem für die Leasingsache abgeschlossenen Versicherung zugutekommen zu lassen und erhaltene Versicherungsleistungen im Falle der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für die Reparatur oder die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs zu verwenden oder sie bei Beendigung und Abwicklung des Leasingverhältnisses auf mögliche Schadensersatz- oder Ausgleichsforderungen anzurechnen, die ihm gegen den Leasingnehmer zustehen. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Leasinggeber einen danach verbleibenden Betrag an den Leasingnehmer auszukehren hätte. Da die Vollkaskoversicherung ausschließlich das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung des Fahrzeugs deckt, steht ein solcher Betrag grundsätzlich alleine dem Leasinggeber als dem Eigentümer des Fahrzeugs zu. Dies gilt jedenfalls bei der hier gegebenen Vertragsgestaltung eines Leasingvertrags mit Andienungsrecht des Leasinggebers und ohne Mehrerlösbeteiligung des Leasingnehmers. Der Leasinggeber kommt also nur dann in den Genuss eines Übererlöses, wenn dem Leasingvertrag eine Verpflichtung zur Weiterleitung eines solchen Übererlöses entnommen werden kann. Entsprechende Vertragsgestaltungen werden im Leasingmarkt angeboten. Es empfiehlt sich also bei Abschluss eines Leasingvertrages auch insoweit sorgfältig zu prüfen, ob die Leasingbedingungen eine Verpflichtung des Leasinggebers enthalten, einen solchen Übererlös aus der vom Leasingnehmer abgeschlossenen Vollkaskoversicherung an den Leasingnehmer auszukehren. Gerne beraten wir Sie in allen versicherungsrechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Abschluss von Leasingverträgen.