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  • Versicherungsrecht
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LV Doktor krank? BGH kippt Geschäftsmodell! Die mit dem LVDoktor abgeschlossenen Verträge sind wegen Verstoßes gegen das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen nichtig!

BGH Urteile vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13 – und - IV ZR 131/13 -: Bei der Abtretung von Rechten aus einer Kapitallebensversicherung an ein Unternehmen, das sich geschäftsmäßig mit der Kündigung und Rückabwicklung solcher Versicherungs-verträge befasst, ist für die Abgrenzung einer nach § 2 Abs. 2 und § 3 RDG unter Erlaubnisvorbehalt stehenden Inkassodienstleistung zum (erlaubnisfreien) echten Forderungskauf entscheidend, ob eine einzuziehende Forderung endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt.

03.01.2014

Mit zwei Entscheidungen über Revisionen, die das OLG Nürnberg, bzw. das LG Nürnberg Fürth zugelassen hatten, Urteilen vom 11. Dezember 2013  in den Verfahren - IV ZR 46/13 – und - IV ZR 131/13 -, hat der u. A. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit erfreulicher Klarheit einem dubiosen Geschäftsmodell ein verdientes Ende bereitet, das schon von seiner Konstruktion her in aggressiver  Weise auf die Umgehung der in der Bundesrepublik geltenden Bestimmungen für Dienstleistungen auf dem Gebiet der Rechtsberatung und Besorgung fremder Rechtsgeschäfte ausgerichtet war.
Das Geschäftsmodell der Klägerin sah vor, von der Rechtsentwicklung im Bereich der Abwicklung von vorzeitig beendeten Lebensversicherungsverträgen in der Weise zu profitieren, dass von Verbrauchern durch eine in der Schweiz ansässige Konzerngesellschaft laufende, bereits gekündigte und auch bereits vermeintlich vollständig abgewickelte Lebensversicherungen formal „erworben“ wurden, um diese, nach Kündigung, bzw. Widerruf oder Anfechtung zu verwerten, bzw. Nachforderungen aus der Abwicklung geltend zu machen. Schon dieses Geschäftsmodell zeigt, dass die Tätigkeit der Klägerin ausschließlich auf die rechtliche Durchsetzung von Forderungen gegen Lebensversicherer in der Bundesrepublik für „Kunden“ gerichtet ist, die entweder selbst ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik haben oder zumindest Lebensversicherungsverträge, die der Geltung deutschen Rechts unterworfen waren, mit solchen Versicherern genommen hatten, es sich also Rechtsbesorgung handelt. Schon die Idee, den Forderungserwerb auf eine in der Schweiz, im Kanton Zug, ansässige AG nach schweizerischem Recht auszulagern, sich aber, ausweislich des Internetauftritts der Klägerin, ausschließlich auf den deutschen Markt auszurichten, zeigt, dass hier lediglich die formalen Voraussetzungen für eine vermeintlich erlaubnisfreie Rechtsberatungs- und Rechtsbesorgungsdienstleistung geschaffen werden sollten. Dem hat der Senat, wie schon zuvor die Instanzgerichte, mit der gebotenen Deutlichkeit einen Riegel vorgeschoben. Der Senat:  
„Zu Recht ist das Berufungsgericht von der Anwendbarkeit des RDG ausgegangen. Der Sitz der Klägerin in der Schweiz steht dem nicht entgegen. Zur Frage des räumlichen Anwendungsbereiches des früheren Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) hat der Bundesgerichtshof bereits klargestellt, dass der Sitz der Niederlassung des Rechtsbesorgers wegen der Umgehungsgefahr kein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Frage der Anwendbarkeit war (Urteil vom 5. Oktober 2006 I ZR 7/04, WM 2007, 231 Rn. 24 m.w.N.). Nicht qualifizierte Rechtsbesorger hätten sich andernfalls den Anforderungen des RBerG durch die bloße Verlegung ihrer Niederlassung in das Ausland entziehen können, um von dort aus rechtsberatende Tätigkeiten in Deutschland vorzunehmen und zwar nicht nur in grenznahen Gebieten, sondern auch unter Nutzung der modernen Kommunikationsmittel im gesamten Geltungsbereich des Gesetzes (aaO). Entscheidend war mangels Anhaltspunkten im Wortlaut des Gesetzes der verfolgte Schutzzweck des RBerG. Dieser lag in dem Schutz des Rechtssuchenden vor fachlich ungeeigneten und unzuverlässigen Personen und dem Interesse der Allgemeinheit an der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (aaO Rn. 22; BVerfG, NJW 2002, 1190 unter 1 m.w.N.).
Diese Erwägungen gelten auch für den räumlichen Anwendungsbereich des RDG (Dreyer/Müller in Dreyer/Lamm/Müller, RDG § 1 Rn. 5 ff.; Mankowski, ZErb 2007, 406, 409; Knöfel, AnwBl. 2007, 264). Trotz inhaltlich und strukturell grundlegender Neugestaltung des RDG gegenüber dem RBerG (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 1) ist die Zielrichtung beider Gesetze vergleichbar; auch das RDG dient dazu, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG, dazu auch BT-Drucks. 16/3655, S. 45). Dieser Schutzzweck ist hier betroffen, da der Versicherungsnehmer als Auftraggeber und die Beklagte als Adressatin der von der Klägerin verfassten Schreiben im Inland ansässig sind.“

Darüber, dass es sich bei der Tätigkeit der Klägerin faktisch um die Besorgung fremder Rechtsgeschäfte handelt, deshalb eine bloße Inkassozession vorliegt, konnte, angesichts der Unverfrorenheit, mit der jegliches wirtschaftliche Risiko des Vorgehens auf die „Verkäufer“ der Lebensversicherungsverträge – und vermutlich die Rechtsanwälte, die sich auf Mandatsbeziehungen mit der Klägerin eingelassen haben -, keinerlei Zweifel herrschen. Der Senat hat auch hier der rein formalen Argumentation der Klägerin die gebotene Abfuhr erteilt. Der Senat:
„ Wirtschaftlich steht daher bei Abschluss des "Geld zurück!-Auftrags" nicht das Interesse des Versicherungsnehmers an einer Übertragung des Ausfallrisikos auf die Klägerin im Vordergrund. Die Klägerin übernimmt lediglich die für die Beitreibung erforderlichen Dienstleistungen und stellt dem Versicherungsnehmer daneben die mit einer Bündelung von Interessen möglicherweise verbundenen Vorteile für die Durchsetzung seiner Forderungen in Aussicht. Dieser Zweck ist auf dem Formular des "Geld zurück!-Auftrags" einleitend deutlich formuliert. Der Versiche-rungsnehmer ist auch nach der Abtretung an dem Bestand und der Durchsetzbarkeit der zedierten Forderungen interessiert, während die Klägerin kein nennenswertes Risiko eingeht. Dementsprechend hält sie sich nach § 2 Abs. 5 Satz 2 AGB die Möglichkeit offen, die rechtliche Auseinandersetzung mit dem Versicherer im Namen des Versicherungsnehmers zu führen. Die Einziehung erfolgt auch nicht deshalb auf eigene Rechnung, weil die Klägerin nach dem "Geld zurück!-Auftrag" an den künftigen Erstattungen partizipieren soll. Diese Vereinbarung einer erfolgsab-hängigen Vergütung für die Inkassotätigkeit ändert nichts an dem Fremdcharakter des Geschäfts (BGH Urteile vom 30. Oktober 2012 XI ZR 324/11, WM 2012, 2322 Rn. 19; vom 25. November 2008 XI ZR 413/07, WM 2009, 259 Rn. 20; vom 5. November 2004 BLw 11/04, WM 2005, 102 unter III 2 a). Die Einziehung wird von der Klägerin auch als eigenständiges Geschäft i.S. von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG betrieben. Ein solches liegt vor, wenn die Forderungseinziehung innerhalb einer ständigen haupt- oder nebenberuflichen Inkassotätigkeit oder außerhalb einer solchen nicht lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit erfolgt (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 aaO Rn. 21 m.w.N.; BT-Drucks. 16/3655, S. 49). Die Einziehung von Forderungen aus Versicherungsverträgen bildet das Hauptgeschäft der Klägerin, die sich als "LV-Doktor" bezeichnet. Das Berufungsgericht hat dazu von der Revision unangegriffen - festgestellt, es handele sich dabei um das Geschäftsmodell der Klägerin.
Damit ist zugleich festgestellt, dass die Inkassotätigkeit der Klägerin keine bloße Nebenleistung im Sinne von § 5 RDG darstellt. Zwar sind hiernach Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Wird die Inkassodienstleistung als eigenständiges Geschäft betrieben, erübrigt sich aber die Prüfung, ob die Einziehung als Nebenleistung nach § 5 RDG zulässig ist (BT-Drucks. 16/3655, S. 49; Krenzler/Offermann-Burckart, RDG § 2 Rn. 127)."
Da die Verträge mit dem LVDoktor nichtig sind, dürfte alles, was aus der Durchführung solcher „Abwicklungen“ an die beteiligten Gesellschaften geflossen ist, rechtsgrundlos erlangt sein und von den Kunden nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung gem. § 812 BGB herausverlangt werden können. OLG Nürnberg Urteil vom 20.12.2012 - 8 U 607/12 - LG Nürnberg-Fürth Urteil vom 28.02.2013 - 11 S 4545/12 Rechtsdienstleistungsgesetz § 2 Begriff der Rechtsdienstleistung
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.
(3) …..

§ 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen
Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Um-fang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.