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Mehr Einfluss der Prozessbeteiligten auf das Verfahrensergebnis! Bundesgerichtshof weitet den Anspruch auf Erstattung von Kosten eines im Prozess zur Erschütterung oder Widerlegung eines Gerichtsgutachtens eingeholten Parteigutachens aus.

BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11 : a) Die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. b) Die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten setzt nicht zusätzlich voraus, dass das Privatgutachten im Rahmen einer ex-post-Betrachtung tatsächlich die Entscheidung des Gerichts beeinflusst hat.

21.01.2012

Als Parteigutachten werden im Zivilprozess solche Gutachten bezeichnet, die nicht das Prozessgericht zum Zweck der Durchführung einer Beweiserhebung in Auftrag gegeben hat, sondern die eine Partei im Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit, also prozessbezogen - dazu  BGH, Beschluss vom 17.12.2002 - VI ZB 56/02 - BGHZ 153,235; vom 23.05.2006 – VI ZB 7/05-, vom 04.03.2008 - VI ZB 72/06 -  und vom 18.11.2008 – VI ZB 24/08 -,  veranlasst hat. Der Ausgang von Zivilprozessen hängt häufig von dem richtigen Verständnis und dem Beweis komplexer tatsächlicher Verhältnisse und Zusammenhänge ab. Dies gilt schon für Prozesse über die richtige Regulierung eines ordinären Blechschadens im Bereich der Kfz-Haftpflicht- oder Kaskoversicherung, erst recht natürlich im Bereich der Personenversicherung, wo z.B. die Frage der Berufsunfähigkeit in der Berufsunfähigkeitsversicherung oder der Ursache und des Grades der Invalidität in der Unfallversicherung, der Krankheitskostenversicherung oder der Krankentagegeldversicherung, wo komplizierte medizinische Fakten und Zusammenhänge zu klären sind. Natürlich gilt dies besonders für Arzthaftungssachen und das ganze Feld der Produkthaftpflicht, für nahezu alle technischen Bereiche, im Baurecht, im Maschinen- und Anlagenbau, der Prozesstechnik, der Verfahrenstechnik, im geamten Bereich des Patentwesens und auch im Familienrecht. In den meisten Prozessen im Bereich des Rechts der Sachversicherungen gilt dies sowohl für Feststellungen zum Anspruchsgrund - z.B. die Feststellungen von Brandursachen in der Feuerversicherung oder der Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung, als auch für die Feststellungen zur Berechnung der Entschädigungsleistung, der Anspruchshöhe, die in aller Regel ohne die Inanspruchnahme von Sachverständigen gar nicht zu bewältigen sind, wie sich schon bei der Abwicklung einfach gelagerter Schäden im Bereich der Gebäudeversicherung oder in der Hausratversicherung bei Leitungswasserschäden an simplen Einbauküchen zeigt. Hier ist die beweisbelastete Partei, sofern die Tatsachen streitig sind, darauf angewiesen, den Sachverständigenbeweis zu führen. Dazu werden häufig schon zur Vorbereitung einer Klage oder der Abwehr eines Anspruchs Sachverständige eingeschaltet. Im Rechtsstreit erfolgt die Erhebung des Sachverständigenbeweises nach den in §§ 402414 ZPO festgelegten Spielregeln. Immer wird das Gericht zur Beurteilung von Fragen, zu deren Klärung es keine eigene Fachkunde für sich in Anspruch nehmen kann, sich Sachverständiger als Hilfspersonen bei der Feststellung des der Entscheidung zu Grunde zu legenden Sachverhalts bedienen. Dabei obliegt die Auswahl des Sachverständigen und die Festlegung des Inhaltes des Auftrages des Sachverständigen dem Prozessgericht. Qualität, Ergebnis und Verwertbarkeit von Gutachten, die auf Veranlassung des Gerichts erstellt worden sind, hängen von vielerlei Voraussetzungen ab, die teils mit einer korrekten Beschreibung des den Sachverständigen erteilten Gutachtenauftrags vom Gericht zu schaffen sind, teils in der Kompetenz der beauftragten Sachverständigen begründet liegen müssen. Nicht immer sind die Ergebnisse solcher Gutachten für die eine oder die andere Prozesspartei erfreulich. Nicht selten liegt ein, aus Parteisicht, unerfreuliches Resultat der Erhebung des Sachverständigenbeweises nicht an der objektiven Lage der Dinge, sondern daran, dass ein Gutachten fehlerbehaftet ist.  Manchmal resultiert ein fehlerhaftes Gutachten daraus, dass der Sachverständigenauftrag unklar war, manchmal unterlaufen Fehler bei der Gutachtenerstellung, es werden Rechenfehler begangen oder Messfehler nicht bemerkt, oder es werden erforderliche  Untersuchungen und Befundungen ganz oder teilweise unterlassen. In wieder anderen Fällen ergeben sich Hinweise dafür, dass die Kompetenz eines vom Gericht ausgewählten und beauftragten Sachverständigen aus den verschiedensten Gründen nicht hinreicht, um den erteilten Auftrag ordnungsgemäß bewältigen zu können. Sehr häufig bleiben solche Fehlerquellen und die daraus resultierenden Gutachtenmängel den Prozessbeteiligten allerdings verborgen, auch den am Verfahren beteiligten Juristen, einschließlich des Gerichts, weil sie sich nur dem kompetenten Fachmann bei Lektüre des Gutachtens erschließen können, so dass die pflichtgemäße, fundierte Auseinandersetzung mit einem solchen Gerichtsgutachten ohne die Inanspruchnahme eines weiteren Gutachters gar nicht möglich ist. Ein Mittel der Auseinandersetzung mit dem Ergebnis nachteiliger Gutachten ist die Überprüfung des Gutachtens auf methodische und wissenschaftliche Fehler und Irrtümer durch einen anderen Gutachter, die Vorlage von Gegengutachen oder die sachverständige Vorbereitung der Befragung des gerichtlich bestellten Gutachters in einem Termin zur Erläuterung des Gutachtens gem. § 411 Abs. 3 ZPO, mit dem Ziel, den gerichtlich bestellten Gutachter zur Revision seines Gutachtenergebnisses bis hin zur Selbstwiderlegung zu bringen. Auch die sich aus § 411 Abs. 4 ZPO ergebende Möglichkeit,  Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten vorzutragen, wird häufig ohne Inanspruchnahme eines eigenen Sachverständigen gar nicht wahrgenommen werden können. In der Vergangenheit war es für Prozessparteien, die „geschäftsmäßig“ Prozesse zu führen haben, wie z.B. Versicherer, schon immer gängige Praxis, technisch oder medizinisch komplexe Prozesse sachverständig begleiten zu lassen und, entsprechend beraten, ggf. durch die Vorlage von Parteigutachten, in das Prozessgeschehen einzugreifen. Theoretisch stand diese Möglichkeit auch in der Vergangenheit jeder Prozesspartei offen, praktisch konnte davon aber nur selten Gebrauch gemacht werden, da die Erstellung von Gutachten häufig mit bedeutenden Kosten verbunden ist und bis auf seltene Ausnahmefälle, diese Kosten nach der Festsetzungspraxis der Eingangsgerichte, selbst im Falle des Prozessgewinns, nicht von der unterlegenen Partei zu erstatten waren, scheinbar begründet mit einer Pflicht der Prozessparteien, die Kosten des Verfahrens so gering als möglich zu halten und dem Argument, das Privatgutachten sei, wie sich am Ergebnis des Prozesses zeige, ohne Einfluss auf das Prozessergebnis gewesen, was angesichts des an sich unmissverständlichen Wortlauts des § 91 ZPO, der die Erstattungsfähigkeit von Prozesskosten mit relativ einfachen Worten regelt, noch nie überzeugen konnte. Rechtspfleger weisen den Versuch, während des Prozesses angefallene Kosten für die Einschaltung von Privatgutachtern festsetzen zu lassen, reflexhaft und mit Textbausteinbegründung ab, die Richter des Eingangsgerichts helfen den dagegen gerichteten Beschwerden nicht ab und legen dem Beschwerdegericht vor, das in aller Regel die Festsetzungsbeschlüsse der Rechtspfleger hält. Man kann nur mutmaßen, worin diese restriktive Handhabung der Festsetzung von Gutachterkosten für prozessbegleitende Gutachten ihre wirklichen Gründe hat, möglicherweise verteidigen die Gerichte hier eine dem Parteiprozess an sich fremde „Herrschaft“ über das Erkenntnisverfahren. Bezeichnend ist schon die Vorgeschichte der hier zu besprechenden Entscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, die durchaus repräsentativ für die herrschende Praxis ist. Die wegen der Nichtberücksichtigung der Gutachterkosten im Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim AG Neustadt a.d. Weinstraße eingelegte sofortige Beschwerde war vom Rechtsmittelgericht, dem LG Frankenthal, abgeschmettert worden, die an sich mögliche und gebotene Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde, wei bis dahin von allen Landgerichten, verweigert, um den „Sack zu zumachen“ und die restriktive Handhabung im Jurisdiktionsbereich des Beschwerdegerichts fortführen zu können.
Erst auf Grund eines, die Entscheidung des LG Frankenthal kassierenden, Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 08.12.2010 – 1 BvR 381/10 - über eine Verfassungsbeschwerde der durch die Nichtberücksichtigung der Gutachterkosten beschwerten Partei, musste das Landgericht Frankenthal, wegen der Aufrechterhaltung seiner Position in der Sache, die Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung zulassen. Erst diese Rechtsbeschwerde hat dem VI. Zivilsenat die Gelegenheit verschafft, die bisher „unter dem Deckel“ gehaltene Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten  während des Prozesses eingeholter Parteigutachten grundsätzlich zu klären, zu entscheiden und, so darf man zumindest hoffen, damit die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass im Verlaufe der Zeit eine bundeseinheitliche, den Notwendigkeiten einer sachgerechten Prozessführung angemessen Rechnung tragende, Festsetzungspraxis durchgesetzt werden kann. In der Entscheidungspraxis der Gerichte war bisher umstritten unter welchen genauen Voraussetzungen die Kosten eines solchen, im Verlaufe eines Rechtsstreits eingeholten Parteigutachtens, von der ganz oder teilweise unterlegenen gegnerischen Prozesspartei zu erstatten waren.

Teilweise wurde bisher vertreten, dass die Kosten eines solchen im Verlauf des Prozesses eingeholten Parteigutachtens nur dann erstattungsfähig seien, wenn das Gutachten den Verlauf des Rechtsstreits zugunsten der das Privatgutachten vorlegenden Partei beeinflusst habe, OLG Bamberg, Beschluss vom 12. Februar 1990 – 3 W 7/90, Jur. Büro 1990,732; OLG Frankfurt/M Jur. Büro 1984,1083 f., während andere Oberlandesgerichte eine Beeinflussung des Prozesses zu Gunsten der vorlegenden Partei nicht zur Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit gemacht haben (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16. August 2001 - 23 W 290/01 -, RPfleger 2001, S. 616; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8. Februar 1988 - 5 W 27/88 -, JurBüro 1998, S. 1360 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Juli 2007 - 8 W 265/07 -, juris, Rn. 16). Die Praxis, auch die der Eingangsgerichte in den Bezirken der letztgenannten Oberlandesgerichte, orientierte sich merkwürdigerweise weitaus überwiegend an der vom Oberlandesgericht Bamberg vertretenen Auffassung.

Mit der vorliegenden Entscheidung hat der VI. Zivilsenat nun klargestellt, dass es für die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten nur darauf ankommt, ob die Partei die Einholung des Parteigutachtens ex ante, also bei Erteilung des Gutachtenauftrages, als sachdienlich ansehen durfte, nicht aber darauf, dass das Gutachten den Verlauf des Prozesses gefördert oder gar zu Gunsten der vorlegenden Partei beeinflusst habe. Der Senat: "Der Gesetzeswortlaut des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gibt keine Anhaltspunkte für die von der Gegenmeinung geforderte zusätzliche Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens. Vielmehr sind auch diese Kosten der obsiegenden Partei zu erstatten, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Beurteilung dieser Frage hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösen- de Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte; dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05, aaO Rn. 10; BGH, Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220 Rn. 11). Für die Beurteilung der Notwendigkeit ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Kosten auslösende Maßnahme veranlasst wurde (vgl. Senat, Beschlüsse vom 17. Dezember 2002 - VI ZB 56/02, aaO S. 238 und  vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05, aaO Rn. 10; BGH, Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07, aaO; BPatGE 51, 114, 118). Bereits aus diesem Grund verbietet es sich, die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Privatgutachtens zusätzlich - wie von dem Beschwerdegericht für richtig gehalten - im Rahmen einer ex-post-Betrachtung davon abhängig zu machen, ob das Privatgutachten tatsächlich die Entscheidungsfindung des Gerichts beeinflusst hat. 
Der erkennende Senat hat die Frage, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte, insbesondere in Fällen bejaht, in denen die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war (vgl. Senat, Beschlüsse vom 17. Dezember 2002 - VI ZB 56/02, aaO S. 238 mwN und vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05, aaO Rn. 10). Hierzu gehören auch Fälle, in denen die Partei ohne  Einholung eines Privatgutachtens ein ihr nachteiliges Gerichtssachverständigengutachten nicht zu erschüttern vermag (vgl. OLG Köln OLGR 2009, 527; KG KGR 2008, 487; OLG Koblenz Rpfleger 91, 388; OLG Schleswig VersR 91, 117; OLG Saarbrücken JurBüro 88, 1360). Daneben können bei der Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten des Privatgutachtens weitere Gesichtspunkte eine Rolle spielen wie etwa dessen voraussichtliche Eignung zur Rechtsverfolgung oder –verteidigung und deren Erfolgsaussichten, insbesondere unter Berücksichtigung vorhandener Anknüpfungstatsachen, sowie die Möglichkeit, den Prozesserfolg mit anderen Darlegungs- und Beweismitteln zu fördern. Letztlich dürfen im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung aus der ex-ante-Sicht einer verständigen und wirtschaftlich vernünftig denkenden Partei auch die Kosten des Privatgutachtens nicht völlig außer Betracht bleiben, wenn auch die Partei grundsätzlich die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen darf (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05, aaO Rn. 10; BGH, Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220 Rn. 11)." Zunehmend häufig wird die Auseinandersetzung mit den Inhalten eines Gutachtens nur und erst nach der Inanspruchnahme eines eigenen Gutachters zur Prüfung und Bewertung eines Gerichtsgutachtens während des Prozesses möglich sein, so dass sich für die ökonomisch unterlegene Partei drängende finanzielle Fragen stellen. Hier liegt nun die enorme Bedeutung der vorliegenden Entscheidung des u. a. für das Schadensersatzrecht zuständigen VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs für die forensische Praxis, die über die letztinstanzliche Entscheidung einer kontroversen Rechtsfrage im Bereich des Kostenrechts hinausweist. Höchste Bedeutung kommt dieser Entscheidung rein faktisch deshalb zu, weil damit für viele Prozessparteien erst die Möglichkeit eröffnet wird, überhaupt notwendigen, qualifizierten Parteivortrag in Prozessen halten zu können, deren Ausgang von der richterlichen Tatsachenfeststellung aufgrund von Gutachten gerichtlich bestellter Sachverständiger abhängt. Rechtsschutzversicherer sind dafür meist – Ausnahme Gutachterkosten für Gutachten entsprechend § 5 Abs. 1 f ARB 2000  (betreffend Kauf- und Reparaturverträge über Kraftfahrzeuge) – (noch) nicht vorschusspflichtig und haben diese Kosten auch nicht zu erstatten. Auch in den Verfahren, die nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe geführt werden, wird sich Frage der Übernahme von Kosten für prozessbegleitende Parteigutachten stellen. Insoweit ist der Blick auf die parallel verlaufende Entwicklung der Rechtsprechung verschiedener Senate des Bundesgerichtshofes zur Behandlung von Parteigutachten im Gutachterprozess (BGH, Urteil vom 19.02.2003 – lV ZR 321/02; Urteil vom 24.05.2005 - VII ZR 225/03 -; Beschluss vom 18.05.2009 – IV ZR 57/08; Beschluss vom 12.01.2011 – IV ZR 190/08 und Urteil vom 14.12.2011 - IV ZR 34/11 -) und zur Befragung der gerichtlich bestellten Sachverständigen im Termin zur Erläuterung des Gutachtens gem. § 411 Abs. 3 ZPO, (z.B. BGH, Urteil vom 08.06.2004 – VI ZR 199/03; Beschluss vom 05.09.2006 – VI ZR 176/05; Beschluss vom  25.09.2007 – VI ZR 157/06 und BGH Urteil vom 14.12.2011- IV ZR 34/11)  zu richten. Auch auf die Entwicklung der Rechtsprechung zur Beachtung des Verfahrensgrundrechtes auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Erhebung des Sachverständigenbeweises ist hinzuweisen.   

Zivilprozessordnung § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.