• Rechtsgebiet:
  • Versicherungsrecht
  • Lebensversicherung

OLG Nürnberg stoppt LVDoktor! Verträge über den Ankauf von Lebensversicherungen zum Zweck der Beendigung und Abwicklung sind wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 S. 1 RDG nichtig.

OLG Nürnberg, Urteil vom 20.12.2012 – 8 U 607/12 - : Ein Vertrag, mit dem eine Lebensver-sicherung verkauft und die Ansprüche und Rechte aus dem Versicherungsvertrag abgetreten werden, ist nichtig, wenn der Kaufpreis sich danach richtet, was tatsächlich durch die Versi-cherung zur Auszahlung kommt, und es sich um ein eigenständiges Geschäft des Ankäufers handelt.

16.03.2013

Die Klägerin, welche Lebensversicherungsverträge „aufgekauft“ und sich die Forderungen der veräußernden Versicherungsnehmer gegen die jeweiligen Versicherer hat abtreten lassen, verlangte, nach Kündigung des Versicherungsvertrages über eine fondsgebundene Lebensversicherung, von dem beklagten Versicherer Zahlung. Der Versicherer bestritt die Ak-tivlegitimation der Klägerin, indem er sich auf die Nichtigkeit der Zession wegen Verstoßes gegen das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG)  berief. Es war daher als Vorfrage innerhalb der Anspruchsprüfung zu klären, ob die Tätigkeit der Klägerin als Inkassozession zu qualifizieren sei. Da die Klägerin unstreitig nicht als registrierte Person gem. §§ 10 ff. RDG zur Erbringung entsprechender Rechtsdienstleistungen befugt ist, ist die Folge der Feststellung einer Inkassotätigkeit, die vom Gesetz angeordnete Nichtigkeit der auf die unzulässige Inkassotätigkeit gerichteten schuldrechtlichen und dinglichen Verträge. Zu diesem Ergebnis ist der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige 8. Zivilsenat des OLG Nürnberg gelangt. Mit dieser Entscheidung, gegen welche das Oberlandesgericht Nürnberg die Revision zugelassen hat, wird das Geschäftsmodell der Klägerin, die ihre Dienste im Zusammenhang mit dem Internetauftritt "LV Doktor" anpreist, ernsthaft in Frage gestellt. Dieses Geschäftsmodell sieht vor, von der Rechtsentwicklung im Bereich der Abwicklung von vorzeitig beendeten Lebensversicherungsverträgen in der Weise zu profitieren, dass von Verbrauchern durch eine in der Schweiz ansässige Konzerngesellschaft laufende, bereits gekündigte und auch bereits vermeintlich vollständig abgewickelte Lebensversicherungen formal „erworben“ wurden, um diese, nach Kündigung, bzw. Widerruf oder Anfechtung zu verwerten, bzw. Nachforderungen aus der Abwicklung geltend zu machen. Dieses Geschäftsmodell zeigt, dass die Tätigkeit der Klägerin ausschließlich auf die rechtliche Durchsetzung von Forderungen gegen Lebensversicherer in der Bundesrepublik für „Kunden“ gerichtet ist, die entweder selbst ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik haben oder zumindest Lebensversicherungsverträge, die der Geltung deutschen Rechts unterworfen waren, mit solchen Versicherern genommen hatten, es sich also Rechtsbesorgung handelt. Schon die Idee, den Forderungserwerb auf eine in der Schweiz, im Kanton Zug, ansässige AG nach schweizerischem Recht auszulagern, sich aber, ausweislich des Internetauftritts der Klägerin, ausschließlich auf den deutschen Markt auszurichten, indiziert, dass hier lediglich die formalen Voraussetzungen für eine vermeintlich erlaubnisfreie Rechtsberatungs- und Rechtsbesorgungsdienstleistung geschaffen werden sollten. Das hat das OLG Nürnberg nicht zugelassen. Darüber, dass es sich bei der Tätigkeit der Klägerin faktisch um die Besorgung fremder Rechtsgeschäfte handelt, deshalb eine bloße Inkassozession vorliegt, konnte, angesichts der Unverfrorenheit, mit der die Klägerin , jegliches wirtschaftliche Risiko des Vorgehens auf die „Verkäufer“ der Lebensversiche-rungsverträge – und vermutlich die Rechtsanwälte, die sich auf Mandatsbeziehungen mit der Klägerin eingelassen haben -, keinerlei Zweifel herrschen.  Letztlich beweist aber die von der Klägerin initiierte, sachlich durch nichts gebotene Aufspaltung einer auf die Verwirklichung eines simplen Zieles gerichteten Aktivität, nämlich die Durchsetzung von Forderungen aus Versicherungsvertrag, auf verschiedene in- und ausländische Gesellschaften einer,  unter einheitlicher Führung und Oberleitung, aus Deutschland heraus agierenden Unternehmensgruppe  und ein rein formal an den Erfordernissen des RDG orientiertes Konstrukt aus verschiedenen Verträgen über Dienstleistungen und Mitgliedschaften, aus sich selbst heraus, dass hier eine nach dem RDG erlaubnispflichtige Inkassozession intendiert ist. Dementsprechend war für die Entscheidung aus Sicht des 8. Zivilsenats des OLG Nürnberg auch eine Beweisaufnahme nicht erforderlich. Der Senat hat dem Konstrukt der Klägerin die gebotene Abfuhr erteilt.
Der Senat hat die Revision zugelassen. Da der Senat von einer Entscheidung des 7. Zivilsena-tes des OLG Stuttgart abweicht, wird der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des BGH entscheiden müssen