• Rechtsgebiet:
  • Versicherungsrecht
  • Krankenversicherung
  • Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Unfallversicherung
  • Feuerversicherung
  • Haftpflichtversicherung
  • Gebäudeversicherung

Verletzung von Verfahrensgrundrechten im Prozess gegen die Versicherung: Zur Nichtbeachtung eines Antrages auf mündliche Erläuterung eines Sachverständigengutachtens gem. § 411 Abs. 3 ZPO durch Instanzgerichte

BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - IV ZR 307/12: Hat das Gericht erster Instanz dem Antrag einer Partei auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens in mündlicher Verhandlung zu Unrecht nicht entsprochen, muss das Berufungsgericht dem im zweiten Rechtszug wiederholten Antrag stattgeben. Anderenfalls verletzt es den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 15. März 2006 - IV ZR 182/05, VersR 2006, 950 Rn. 6-8).

27.11.2013

Der Ausgang eines Zivilprozesses in Versicherungssachen ist in den Bereichen der Personen- und Sachversicherung meist von der Feststellung medizinischer oder technischer Tatsachen abhängig, die die Einschaltung von Sachverständigen als Gehilfen des Gerichts erforderlich machen, weil das Gericht sonst den Fall nicht beurteilen kann. Es ist nur an die Feststellung von Unfallverletzungen und ihrer Folgen in den Bereichen des Unfallversicherungsrechts, an die Feststellung von Erkrankungen und ihrer Auswirkungen im Bereich der Krankenversicherung oder der Berufsunfähigkeitsversicherung zu denken. Ebenso verhält es sich bei der Feststellung der Höhe von Reparatur- oder Wiederherstellungskosten in der Gebäudeversicherung oder der Fahrzeugversicherung (Kaskoversicherung). Der Prozesserfolg einer Partei hängt dabei fast immer von den gutachterlichen Feststellungen zu den entscheidungserheblichen medizinischen oder technischen Tatsachen ab. Wie in allen Lebensbereichen und Berufen gibt es aber auch unter der Menge der Sachverständigen, die den Gerichten zur Auswahl zur Verfügung stehen, Vertreter unterschiedlicher Qualität und Kompetenz. Dazu kommt der Umstand, dass es Sache des Gerichts ist, den Gutachter auszuwählen, zu bestellen und den bestellten Gutachter bei der Gutachtenerstellung bezüglich des maßgeblichen Sachverhaltes zu instruieren, die Gutachtenerstellung zu leiten und zu überwachen. Für den Prozessbevollmächtigten einer Partei ist der Umgang mit dem Beweismittel Sachverständigengutachten und die Verpflichtung, das Ergebnis der Begutachtung im Interesse der vertretenen Partei auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, von zentraler Bedeutung für den Prozesserfolg seiner Partei. Die Abwendung einer durch fehlerhafte Gutachten beeinflussten richterlichen Entscheidung ist Anwaltspflicht. Eines der Instrumente, die einem Anwalt dafür durch die Zivilprozessordnung an die Hand gegeben sind, ist das Recht einen Gutachter, der ein schriftliches Sachverständigengutachten gefertigt und dem Gericht und den Prozessparteien vorgelegt hat, zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens laden zu lassen, § 411 Abs. 3 ZPO. Dieses Recht ist eine Ausprägung des verfassungsrechtlich garantierten Grundrechts auf rechtliches Gehör, sozusagen ein Verfahrensgrundrecht, BVerfG, Beschluss vom 14.05.2007 - 1 BvR 2485/06 -; BGH Beschluss vom 05.04.2005 -VIII ZR 160/04 -  Wird dieses Recht der Parteien von einem Gericht verkürzt oder gar übergangen, kann das die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs – Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 GG begründen – BverfG, Beschluss vom 17.Januar 2012 - 1 BvR 2728/10 - und zur Aufhebung einer gerichtlichen Entscheidung führen, die auf einem solch fehlerbehafteten Verfahren beruht. Der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat hatte nun erneut Anlass, mit Beschluss vom 30.10.2013 - die Instanzgerichte in Fortführung seiner Rechtsprechung - Beschluss vom 15. März 2006 - IV ZR 182/05 - auf diesen Grundsatz in einem Fall aus dem Bereich der Krankheitskostenversicherung hinzuweisen. Im Fall selbst ging es um die Frage, ob eine private Krankenversicherung zur Übernahme von Kosten für eine alternative Behandlungsmethode verpflichtet sei. Der Senat nutzt dabei die Gelegenheit, seine Rechtsprechung zu der Frage darzustellen, unter welchen Voraussetzungen eine alternative Behandlungsmethode als medizinisch notwendig anzusehen sei, so dass deren Kosten vom Krankenversicherer zu tragen seien. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen oder nicht, kann ein Gericht selbstverständlich nur mit Hilfe eines medizinischen Sachverständigengutachtens klären. Es ist deshalb essentiell, dass die Partei, die sich auf die medizinische Notwendigkeit einer solchen alternativen Behandlungsmethode beruft, die Gelegenheit haben muss, einen Sachverständigen, der zu einem ihr ungünstigen Gutachtenergebnis gelangt, in mündlicher Verhandlung zu befragen und dazu, ggf. selbst sachverständig beraten, vorbereitete Fragen stellen zu stellen oder den gerichtlich bestellten Sachverständigen durch einen in die Sitzung gestellten Parteigutachter befragen zu lassen. Dieses Recht war in dem vom BGH nun an das Oberlandesgericht Bremen zurück verwiesenen Fall dem Kläger, der die Übernahme der Kosten für eine alternative Behandlungsmethode durch den Versicherer erstreiten wollte, zu Unrecht in beiden Vorinstanzen abgeschnitten worden. Dies hat der IV. Zivilsenat mit dem Beschluss vom 30.10.2013 korrigiert: "Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Frage, ob die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des von ihm erstatteten Gutachtens geboten ist, nicht darauf an, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht oder ob zu erwarten ist, dass der Gutachter seine Auffassung ändert. Weiter ist unerheblich, ob das schriftliche Gutachten Mängel aufweist. Die Parteien haben zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für wesentlich erachten, in einer mündlichen Anhörung stellen können. Dieses Antragsrecht der Parteien besteht unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO (BGH, Beschlüsse vom 15. März 2006 IV ZR 182/05, VersR 2006, 950 Rn. 6 m.w.N.; vom 10. Mai 2005 VI ZR 245/04, VersR 2005, 1555 unter 2 a m.w.N. und ständig). Hat das Gericht erster Instanz einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung nicht entsprochen, so muss das Berufungsgericht dem im zweiten Rechtszug wiederholten Antrag stattgeben (BGH, Beschluss vom 15. März 2006 aaO; Urteil vom 24. Oktober 1995 - VI ZR 13/95, VersR 1996, 211 f.). Dabei kann von der Partei, die einen Antrag auf Ladung des Sachverständigen stellt, nicht verlangt werden, dass sie die Fragen, die sie an den Sachverständigen zu richten beabsichtigt, im Voraus konkret formuliert. Es genügt, wenn sie allgemein angibt, in welcher Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünscht." § 397 ZPO Fragerecht der Parteien
(1) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten.
(2) Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten auf Verlangen zu gestatten, an den Zeugen unmittelbar Fragen zu richten.
(3) Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das Gericht.

§ 402 ZPO Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen
Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.

§ 411 ZPO  Schriftliches Gutachten
(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht dem Sachverständigen eine Frist setzen, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.
(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere.
(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.