• Rechtsgebiet:
  • Versicherungsrecht
  • Gebäudeversicherung

Wohngebäudeversicherung VGB 88: BGH Urteil vom 20.07.2011, IV ZR 148/10: Gleitender Neuwert, Neuwertspanne, Wiederherstellung des Gebäudes günstiger als Neuwert

BGH Urteil vom 20.07.2011, IV ZR 148/10

09.09.2011

Leitsatz: Der Versicherungsnehmer einer Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert kann die Neuwertspanne auch dann verlangen, wenn die tatsächlichen Aufwendungen für die Wiederherstellung des versicherten Gebäudes günstiger als der Neuwert waren. In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt geht es um die Frage, ob dem Versicherungsnehmer, dessen versichertes Gebäude durch einen Brand zerstört worden ist, die Neuwertspanne, auch Neuwertspitze genannt, auch dann in voller Höhe zusteht, wenn der Versicherungsnehmer die zerstörte Sache zu geringeren Kosten wiederhergestellt hat, als dies nach der Feststellung des Neuwertschadens im Wege der abstrakten Schadensbe-rechnung –meist durch vom Versicherer beauftragte Sachverständige – geschätzt worden war. Der Versicherer wollte in diesem Fall die Versicherungsleistung auf den tatsächlichen Wiederherstellungsaufwand begrenzen, der Versicherungsnehmer beanspruchte die Neu-wertentschädigung nach der abstrakten Neuwertschadensberechnung des Versicherers Mit diesem interessanten Urteil entscheidet der Bundesgerichtshof eine in der Praxis sehr umstrittene Frage, zu der von Seiten der Versicherungswirtschaft allerlei rechtsgrundsätzliche Erwägungen ins Feld geführt zu werden pflegen, stringent nach dem Grundsatz, dass ein Versicherungsvertrag nichts weiter als ein Vertrag ist und sich daher der Inhalt des Leistungsanspruchs des Versicherungsnehmers aus dem Vertrag und dessen Auslegung ergibt. Durch Auslegung dieses Vertrages, vor allem der konkret vereinbarten Wiederherstellungs-klausel § 15 Nr. 4 VGB 88:

Allgemeine Bedingungen für die Neuwertversicherung von Wohngebäuden gegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden (VGB 88) § 15 Entschädigungsberechnung
1. Ersetzt werden
a)    bei zerstörten Gebäuden sowie bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen Sachen der Neuwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles; in Fällen des § 14 Nr. 1 b der Zeitwert; in den Fällen des § 14 Nr. 1 c und Nr. 2 der gemeine Wert;
…..
4. Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, daß er die Entschädigung Verwenden wird, um Versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wieder-herzustellen oder wiederzubeschaffen. Ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin wiederhergestellt wird.
gelangt der BGH zu dem Ergebnis, dass § 15 Nr. 4 Satz 1 VGB 88 aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers so auszulegen ist, dass der Versicherer die Neuwertentschädigung hinsichtlich der wiederbeschafften und wieder-hergestellten Sachen auch dann zu zahlen hat, wenn die tatsächlichen Aufwendungen günstiger waren als der Neuwert oder sogar den Zeitwert unterschritten, weil ein verständiger Versiche-rungsnehmer aufgrund des Wortlauts der Klausel und deren Kontextes annehmen wird, dass er die Neuwertentschädigung nach § 15 Nr. 1a VGB 88 auch dann erhält, wenn er innerhalb der Dreijahresfrist die versicherte Sache in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederhergestellt hat.

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