Glossar: Invaliditätsgrad

Der Begriff des Invaliditätsgrades oder des Grades der Invalidität in der privaten Unfallversicherung ist im VVG nur in § 188 VVG erwähnt und wird vorausgesetzt, gesetzlich definiert wird dieser Begriff jedoch nicht.
Der Begriff der Invalidität ist ein Zweckbegriff und dient der Bemessung und Berechnung der vertraglich vereinbarten Versicherungsleistung für den Fall des Eintritts von Invalidität. Er richtet sich demzufolge nach den vereinbarten allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung - den AUB.

Die AUB bedienen sich in der Regel des Systems der Gliedertaxe. Mittels dieser Taxe werden, für den Regelungsbereich abschließend und ohne die Möglichkeit individueller Korrekturen, abstrakt und generell dem vollständigen Verlust eines bestimmten Organes oder Gliedes oder dem Verlust deren Funktionsfähigkeit, bestimmte feste Werte, die Invaliditätsgrade, zugeordnet. Auf die individuellen Auswirkungen der gesundheitlichen Schädigung kommt es daher nicht an.

Bei teilweisem Verlust eines Organes oder Gliedes oder teilweisem Verlust deren Gebrauchsfähigkeit, ist, nach den graduellen Auswirkungen der gesundheitlichen Einbußen auf die -altersentsprechend- „normalen“ körperlichen oder geistigen Funktionen, unter rein medizinischen Gesichtspunkten ein prozentualer Anteil des Verlustes oder der Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit zu schätzen.
Dauerhafte Beeinträchtigungen der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit, die in dem System der Gliedertaxe nicht abgebildet werden, sind durch Schätzung des Invaliditätsgrades zu bemessen. Dabei kommt es darauf an, welche qualitativen und quantitativen Wirkungen die von dem Unfallereignis betroffenen körperlichen oder geistigen Funktionen auf die gesamte Leistungsfähigkeit der versicherten Person haben. Die Invalidität und der Grad der Invalidität sind grundsätzlich durch Sachverständigengutachten fest zu stellen.

von Rechtsanwalt Michael Prettl LL. M., Fachanwalt für Versicherungsrecht, Stuttgart

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