Glossar: Pflichthaftpflichtversicherung

Abschluss und Unterhaltung einer Haftpflichtversicherung für das allgemeine Haftpflichtrisiko erfolgt im Grundsatz freiwillig. Es gilt insoweit das verfassungsrechtlich gewährleistete Prinzip der Vertragsfreiheit, das gekennzeichnet ist von der Abwesenheit eines staatlichen Zwanges zum Abschluss und zur Unterhaltung einer Haftpflichtversicherung einerseits und andererseits vom Fehlen eines Kontrahierungszwanges, also der staatlich auferlegten Pflicht, mit jedem Interessenten für eine Pflichtversicherung einen Versicherungsvertrag abschließen zu müssen, der einen solchen nachfragt. Grundsätzlich steht es also jedermann frei einen Versicherungsvertrag abzuschließen oder dies zu unterlassen, ebenso wie es jedem Versicherungsunternehmen grundsätzlich frei steht, Versicherungsverträge über die Versicherung bestimmter Risiken mit bestimmten Personen abzuschließen oder dies zu lassen.

Eine gesetzliche Versicherungspflicht kann unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur eingeführt werden, wenn sie erforderlich und angemessen sowie geeignet ist, den erstrebten Zweck zu erreichen. So darf unabhängig von dem konkreten Grund der Haftung eine Pflicht-Haftpflichtversicherung nur eingeführt werden, wenn bei einem erheblichen Teil der zu erwartenden Schadensfälle das Risiko besteht, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schädigers nicht ausreicht, um die geschuldete Ersatzleistung zu bezahlen.
Die Pflichthaftpflichtversicherung erscheint aber dann zulässig, wenn für die Allgemeinheit oder wenigstens eine erhebliche Zahl von Menschen die Gefahr besteht, die über das allgemeine, von jedermann in Kauf zu nehmende Lebensrisiko erheblich hinausgeht und der sich die betroffenen Personen nicht entziehen können.

In bestimmten, gemeinwohlrelevanten Konstellationen hat der Gesetzgeber daher  eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer privatrechtlich organisierten Haftpflichtversicherung angeordnet, die dann als Pflichthaftpflichtversicherung bezeichnet wird. Das bekannteste Beispiel für eine Pflichthaftpflichtversicherung ist die Kfz-Haftpflichtversicherung. Jeden Halter eines Kraftfahrzeugs trifft die gesetzliche Pflicht eine Haftpflichtversicherung über das Kraftfahrthaftpflichtrisiko abzuschließen.

Das VVG enthält in den §§ 113 – 124 VVG besondere Regelungen für alle Arten von Pflicht-Haftpflichtversicherungen. Diese Regelungen  bezwecken einen weitgehenden Schutz des Geschädigten, insbesondere soll sichergestellt werden, dass im Haftpflichtfall eine aufgrund der Pflicht-Haftpflichtversicherung vom Versicherer geschuldete Entschädigungsleistung auch tatsächlich zufließt .

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Michael Prettl LL.M.

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