Glossar: Gefahr

im Versicherungsrecht bezeichnet der Begriff der Gefahr die Möglichkeit eines befürchteten, ungewissen Ereignisses, durch welches Störungen in den Wirtschaftsplänen der Versicherten ausgelöst werden, also ein Bedarf zum Ausgleich planwidrig entgehender Einnahmen oder außerplanmäßiger Ausgaben entsteht. Insoweit steht der Begriff der Gefahr im versicherungsrechtlichen Kontext notwendig im Zusammenhang mit dem Begriff der Versicherung, die eben die Funktion hat, den durch den Eintritt eines im Versicherungsvertrag definierten ungewissen Ereignisses auftretenden Bedarf zu decken. Der Begriff des Risikos ist Synonym zum Begriff der Gefahr.


Was (welches Interesse) – Personen, Sachen, Vermögen -  gegen welche Gefahr – Unfall, Krankheit, Tod, Beschädigung, Zerstörung oder Verlust, Einnahmeausfall durch Krankheit, Arbeits- und Berufsunfähigkeit, Betriebsunterbrechung, Ausfall von Gefahrspersonen, Belastung mit Krankheitskosten oder mit Schadensersatzpflichten - wie versichert wird, ist im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit Sache der Parteien des Versicherungsvertrages, des Versicherungsnehmers und des Versicherers.


Die genaue Beschreibung der versicherten Gefahr ist Voraussetzung für die Festlegung des Versicherungsfalls, nämlich des tatsächlichen Eintritts des befürchteten Ereignisses, welcher dann den Anspruch des Versicherungsnehmers oder des Versicherten auf Versicherungsleistung gegen den Versicherer auslöst.

von Fachanwalt für Versicherungsrecht Michael Prettl LL.M.

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