Glossar: Unfalltagegeld

Das Unfalltagegeld ist eine Leistungsart in der privaten Unfallversicherung.
Da das Versicherungsvertragsgesetz zur privaten Unfallversicherung nur wenige Vorschriften enthält, nämlich nur die §§ 178 bis 191 VVG, und davon nur wenige Bestimmungen gem. § 191 VVG halbzwingend sind, von Ihnen darf nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden, können die Leistungen aus der privaten Unfallversicherung frei vereinbart werden. Dies geschieht durch die Beschreibung der Leistung des Versicherers und der Leistungsvoraussetzungen in den einschlägigen Unfallversicherungsbedingungen. Das Unfalltagegeld ist eine solche mögliche, allerdings nicht sehr häufig vereinbarte Leistungsart in der privaten Unfallversicherung.

Der Anspruch auf Unfalltagegeld setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person durch einen Unfall

•    in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist und
•    sich in ärztlicher Behandlung befindet.

(2.3 AUB 99/2010; § 7 III AUB 88/94; § 8 III AUB 61).

Die Arbeitsfähigkeit ist dann beeinträchtigt, wenn die versicherte Person in der Ausübung ihrer konkreten beruflichen Tätigkeit durch die Unfallverletzung ganz oder teilweise eingeschränkt ist. Invalidität ist nicht erforderlich.

Die Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen ist zu berücksichtigen, wenn diese für die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person mitursächlich geworden sind. Die Kürzung erfolgt entsprechend des jeweiligen Mitwirkungsanteils. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, unterbleibt jedoch die Minderung (3 AUB 99/2010; § 8 AUB 88/94; § 10 I AUB 61; § 182 VVG).

Das Unfalltagegeld wird nach der vereinbarten Versicherungssumme berechnet. Es wird nach dem festgestellten Grad der Beeinträchtigung der Berufstätigkeit oder der Beschränkung abgestuft. Das Unfalltagegeld wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung gezahlt, meist wird jedoch die Dauer der Leistung vertraglich auf ein Jahr begrenzt.

Das Tagesgeld ist als Summenversicherung konzipiert und wird daher unabhängig von tatsächlichen Einkommenseinbußen entsprechend der vereinbarten Versicherungssumme fällig.

Es steht selbständig neben Ansprüchen auf Entgeltfortzahlung, dem Tagegeld der Krankenversicherung oder dem Krankentagegeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung und weiteren Leistungsarten der privaten Unfallversicherung.

 

von Fachanwalt für Versicherungsrecht Michael Prettl LL.M.

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