• Rechtsgebiet:
  • Versicherungsrecht

D&O Versicherung

27.05.2011

Ihr zuständiger Rechtsanwalt

Michael Prettl LL.M.
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Rechtsanwalt Michael Prettl Versicherungsrecht
Telefon + 49 (0)7 11 6 07 73 32
E-Mail prettl(at)prettl.de

von Fachanwalt für Versicherungsrecht Michael Prettl LL.M.

Directors and Officers bzw. Manager im Sinne dieser Versicherung sind die Organe juristischer Personen, also Vorstände und Aufsichtsräte von Aktiengesellschaften und Genossenschaften sowie Geschäftsführer und gegebenenfalls Aufsichtsräte von Gesellschaften mit begrenzter Haftung. Diese Personen haften per Gesetz für die Folgen eines fahrlässigen Fehlers bei der Unternehmensführung unbegrenzt und gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen; eine Ressortaufteilung unter Vorstandsmitgliedern führt zu keiner Haftungsfreistellung.

Wie der Name bereits vermuten lässt, kommt die Versicherung aus dem angelsächsischen Raum; erste Anbieter in Deutschland waren US-amerikanische Versicherungsunternehmen.

Die Versicherung übernimmt das Risiko der persönlichen Haftung.

Für manche Zeitgenossen tritt diese daher in Konkurrenz zur Ehefrau und/oder Geliebten; war doch eine entsprechende Vermögensübertragung auf die genannte(n) bislang die einzige Alternative um einer unbeschränkten persönlichen Haftung mit dem Privatvermögen zu entgehen !??

Gerade eine D&O-Versicherung muss für die einzelnen Risiken individuell angepasst werden. Wichtig ist beispielsweise die Wahl des Versicherungszeitraums und die Frage, ob Haftungsfälle, die in der Versicherungszeit aufgedeckt werden, aber bereits vor Abschluss der Versicherung verursacht wurden (Rückwärtsdeckung), oder ob Fälle, die erst nach Ende der Versicherung aufgedeckt werden (Nachhaftungsdeckung), durch die Versicherung übernommen werden.

Eine gründliche Analyse und Beratung ist daher unerlässlich.

Unterlaufen dem Versicherer oder dem Makler hier Fehler, welche dazu führen, dass im Ergebnis der konkrete Schaden vom D&O Versicherer nicht abgedeckt wird, führt dies häufig wiederum zu Ersatzansprüchen des Versicherten gegen den Makler oder den Versicherer.

Bei allen Haftungsfällen ist zwischen der so genannten Innenhaftung und der so genannten Außenhaftung zu unterscheiden. Die Innenhaftung meint die Haftung dem eigenen Unternehmen gegenüber. Die handelnden Personen haften dem Unternehmen sowohl für aktives Tun als auch für Unterlassen. Die Außenhaftung betrifft im Unterschied dazu die persönliche Haftung von Managern gegenüber außerhalb des Unternehmens stehenden Dritten wegen zu Schadenersatz verpflichtender Handlungen.

Die besondere Problematik der Innenhaftung besteht in der gesetzlichen Beweislastumkehr: nicht das Unternehmen muss die unsorgfältige Geschäftsführung unter Beweis stellen, sondern es ist Aufgabe der Organe, den vollen Beweis dafür zu führen, dass sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben. Die Organe haften gesamtschuldnerisch.

Im Rahmen der Innenhaftung, also im Verhältnis zwischen Unternehmen und Organ(en), tritt die Versicherung regelmäßig in eine Konfliktsituation zwischen dem Unternehmen als Versicherungsnehmer, Beitragszahler und Anspruchssteller und den versicherten Organmitgliedern als Anspruchsgegner ein. Der Versicherte sollte deshalb darauf achten, dass er möglichst frühzeitig grünes Licht vom D&O Versicherer zur Bestellung des Anwaltes seines Vertrauens erhält.

Einen geschlossenen Katalog von Anspruchsgrundlagen, die zur Außenhaftung der Organe führen, gibt es nicht. Hinzu kommen Haftungsverschärfungen für Unternehmen mit Auslandsbezug, die entweder ausländische Tochterunternehmen besitzen oder im grenzüberschreitenden Handels- und Dienstleistungverkehr tätig sind, insbesondere außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums.

Neue haftungsrechtliche Aspekte kamen durch das seit Mai 1998 geltende Gesetz zur Kontrolle und Transparenz in Unternehmen (KonTraG) hinzu, wonach Vorstand bzw. Geschäftsführung verpflichtet sind, ein Risikomanagement im Unternehmen einzuführen, das vom Aufsichtsrat zu prüfen ist. So, wie in unregelmäßigen Abständen Wirtschaftsskandale auftreten, wird auch jedes Mal von neuem die Frage nach der Haftung von Managern für ihr Handeln aufgeworfen.

Manager werden mittlerweile nicht mehr, wie jahrelang üblich, als unantastbar angesehen. Fragen nach der Kontrolle der Manager und nach deren Schadensersatzpflicht werden lauter. Die Anzahl der Haftungsprozesse gegen Organmitglieder nimmt ständig zu. Manager in die persönliche Haftung zu nehmen, wird vor allem dann versucht, wenn sich die Mehrheitsverhältnisse am Unternehmen erheblich verändern, wenn das Unternehmen in den Besitz neuer Anteilseigner gerät oder wenn sich das Unternehmen in der wirtschaftlichen Krise befindet. Die Haftung reicht von leicht fahrlässigen Verstößen gegen Pflichten des Anstellungsvertrags bis zu vorsätzlich begangenen Straftaten. Die Rechtssprechung trägt ständig zu einer Verschärfung der Managerpflichten bei.

Üblich in der D&O Versicherung ist die Deckung privatrechtlicher Haftungsansprüche; die Übernahme öffentlich-rechtlicher Haftpflichtansprüche wird von den Anbietern uneinheitlich gehandhabt. Der Einschluss von Umwelt- und Produkthaftungsfällen wird von den einzelnen Anbietern ebenfalls uneinheitlich gehandhabt. Versicherungsschutz für Umwelthaftungsrisiken bzw. Produkthaftungsrisiken kann auch als selbständiger Versicherungsschutz abgeschlossen werden. Outside directorships, d.h. Aufsichtsratstätigkeiten für andere Unternehmen, sind nicht mitversichert. Am Beispiel einiger Großbanken kann man sich vor Augen führen, dass sonst mit einem einzigen Versicherungsvertrag die Haftungsrisiken der Aufsichtsräte aller deutschen Großunternehmen versichert wären. Prämien und Beiträge zu einer D&O - Versicherung werden steuerrechtlich grundsätzlich als Betriebsausgaben anerkannt.