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Haftpflichtversicherung: Abwehrdeckung der AHB und Verkehrssicherungspflicht - Haftung des Waldbesitzers für Verletzung eines Spaziergängers durch herabstürzenden Ast

BGH Urteil vom 02.10.2012, Az.: VI ZR 311/11 Eine Haftung des Waldbesitzers wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht besteht grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren.

02.11.2012

Die Klägerin nahm die Beklagten wegen eines Unfalls bei einem Waldspaziergang auf Schadensersatz in Anspruch. Als die Klägerin im Juli 2006 bei sehr warmem Wetter und leichtem Wind auf einem Forstwirtschaftsweg durch ein Waldgrundstück der Beklagten zu 1 ging, brach von einer circa 5 m neben dem Weg stehenden Eiche ein langer Ast ab und traf sie am Hinterkopf. Sie erlitt eine schwere Hirnschädigung. Der Beklagte zu 2 ist Diplom-Forstwirt und bei der Beklagten zu 1 für den Bereich des Waldgrundstücks zuständig. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Nach seiner Auffassung ist auch ein privater Waldbesitzer, der weiß, dass sein Wald von Erholungssuchenden frequentiert wird, zumindest eingeschränkt verkehrssicherungspflichtig. Er sei gehalten, in gelegentlichen Begehungen die am Rande der Erholungswege stehenden Bäume zu kontrollieren und einzuschreiten, wenn sich ihm konkrete Anhaltspunkte für eine besondere, unmittelbare Gefährdung böten. Diese Voraussetzungen hat das Oberlandesgericht im Streitfall bejaht, da von dem unfallverursachenden Baum schon lange eine akute Gefahr ausgegangen sei. Diese hätte ein geschulter Baumkontrolleur bei einer Sichtkontrolle vom Boden aus erkennen müssen. Das Oberlandesgericht Saarbrücken setzte sich damit in Widerspruch zur Rechtsprechung u.a. des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 30.03.2007 13 U 62/06). Auf die Revisionen der Beklagten hat der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Hamm bestätigt, wonach eine Verkehrssicherungs- und Haftungspflicht des Waldeigentümers für typische Waldgefahren grundsätzlich nicht besteht, das Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Senat: "Nach den im Einklang mit § 14 BWaldG erlassenen landesrechtlichen Vorschriften (hier: § 25 des Waldgesetzes für das Saarland) ist das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken jedermann gestattet. Die Benutzung des Waldes geschieht jedoch auf eigene Gefahr. Dem Waldbesitzer, der das Betreten des Waldes dulden muss, sollen dadurch keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten erwachsen. Er haftet deshalb nicht für waldtypische Gefahren, sondern nur für solche Gefahren, die im Wald atypisch sind. Dazu zählen insbesondere die Gefahren, die nicht durch die Natur bedingt sind. Die Gefahr eines Astabbruchs ist dagegen grundsätzlich eine waldtypische Gefahr. Sie wird nicht deshalb, weil ein geschulter Baumkontrolleur sie erkennen kann, zu einer im Wald atypischen Gefahr, für die der Waldbesitzer einzustehen hätte." Diese Entscheidung betrifft, worauf hingewiesen werden muss, aber nicht jeden denkbaren Unfall, der im Wald geschehen kann. Anders ist die Rechtslage z.B. dann zu beurteilen, wenn sich öffentliche Verkehrswege durch den Wald ziehen und es durch abbrechende Äste im Bereich dieser Verkehrswege zu einem Unfall kommt oder dann, wenn im Wald Erholungseinrichtungen, z.B. Kinderspielplätze, Feuerstellen etc. vorgehalten werden, denn dann sind jeweils spezifische Verkehrssicherungspflichten zu beachten (z.B. OLG Hamm, Urteil v. 30.03.2007, Az.: 13 U 62/06). Der Umstand, dass das Landgericht Saarbrücken die Klage abgewiesen hatte, das Oberlandesgericht dagegen die Beklagten, gegen die Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, zum Schadensersatz verpflichtet sah, der Senat schließlich mit der vorliegenden Entscheidung das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt hat, lenkt den Blick, über den haftungsrechtlichen Gehalt dieser Entscheidung hinaus, auf die existenzielle Bedeutung der Absicherung von Haftpflichtrisiken durch eine entsprechende Haftpflichtversicherung, zu deren Leistungen eben nicht nur die Zahlung im Falle der gerichtlichen Feststellung der Haftung gehört, sondern gerade auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche, wenn es, wie hier, sein muss bis in die letzte Instanz! Auszug aus den hier einschlägigen Gesetzen und Versicherungsbedingungen: § 823 BGB (Schadensersatzpflicht)

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

 

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) § 25
Betreten des Waldes
(1) Das Betreten des Waldes zum Zweck der naturverträglichen Erholung ist jedermann gestattet. …
[…]
(5) Die Benutzung des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Besondere Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten werden nicht begründet. … Bundeswaldgesetz § 14 Betreten des Waldes
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fah-ren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.
(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen. AHB 2012 (Musterbedingungen des GDV für die Haftpflichtversicherung) 1 Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall

1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetrete-nen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
 
g e s e t z l i c h e r H a f t p f l i c h t b e s t i m m u n g e n
p r i v a t r e c h t l i c h e n   I n h a l t s
 
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.

5 Leistungen der Versicherung
5.1     Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unbe-rechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.