Glossar: Unfall

Im Versicherungsvertragsrecht ist der Begriff des Unfalls in zwei Varianten belegt:

Ein Unfall im Sinne der privaten Unfallversicherung liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis, das Unfallereignis, unfreiwilig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Die Legaldefinition dieses Begriffes für die private Unfallversicherung findet sich in § 178 Abs. 2 VVG

Ein Unfall im Sinne der Vollkaskoversicherung (Fahrzeugvollversicherung) liegt vor, wenn die Beschädigung, die Zerstörung oder der Verlust des versicherten Fahrzeuges durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis verursacht ist.

Eine ausführliche Darstellung des Unfallbegriffes in der privaten Unfallversicherung finden Sie hier.

Details zum Unfallbegriff und der Vollkaskoversicherung finden Sie hier.

von Rechtsanwalt Michael Prettl LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht Stuttgart

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