• Rechtsgebiet:
  • Kaskoversicherung
  • Versicherungsrecht

Schlüsseldiebstahl und Verlust der Kaskodeckung

Wenn ein Fahrzeugschlüssel gestohlen oder verloren wird und dann das Fahrzeug mittels dieses Schlüssels entwendet wird, droht auch der teilweise oder vollständige Verlust der Entschädigung aus der Kaskoversicherung.

22.11.2013

Sie haben den endlich den Führerschein. Sie sind mit dem Familienauto oder dem geschenkten eigenen Automobil unterwegs. Für Ihren fahrbaren Untersatz besteht eine Teil- oder Vollkaskoversicherung?  Sie fahren zur Schule, zum Arbeitsplatz, ins Fitnessstudio und dann ist der Schlüssel weg? Und dann das Auto? Achtung! Dann kann auch die Versicherungsdeckung weg sein und der Kaskoversicherer muss nicht zahlen. In der Teil- und in der Vollkaskoversicherung  Ihres Fahrzeuges ist der Verlust des Fahrzeuges durch Diebstahl sowie von Schäden am Fahrzeug, die durch Einbruch in das Fahrzeug oder versuchten Diebstahl entstehen, grundsätzlich gedeckt.Wird das Auto jedoch unter Einsatz des Originalschlüssels gestohlen, nach dessen Verlust oder Diebstahl, kann dieser Versicherungsschutz aber ganz oder teilweise verloren sein, da der Versicherer dann u. U. berechtigt ist, eine Entschädigungsleistung teilweise oder ganz zu verweigern, nämlich dann, wenn der Verlust des Schlüssels auf einem grob fahrlässigen Verhalten des Versicherungsnehmers oder seiner Repräsentanten beruht. Das wird dann als “ grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls“ bezeichnet. Was im Einzelnen als grobe Fahrlässigkeit anzusehen ist, ist im Versicherungsvertrag nicht klar definiert. Es handelt sich bei dem Begriff „grobe Fahrlässigkeit“ nämlich um einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Inhalt im Streitfall vom Gericht unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalles ausgefüllt wird.Dabei liegt die Schwelle für die Annahme grober Fahrlässigkeit bei den Gerichten nicht sehr hoch. Dort urteilen nur sehr sorgfältige und vorsichtige Menschen als Richter. Das Oberlandesgericht Koblenz hat beispielsweise in einem Hinweisbeschluss vom 14.05.2012 – Az.: 10 U 1292/11 -,  im Fall der Entwendung des versicherten Fahrzeuges mit einem gestohlenen Schlüssel, Fahrlässigkeit angenommen, wenn ein Versicherungsnehmer seine Autoschlüssel in einem Seniorenheim in einem  in einem Aufenthaltsraum für das Heimpersonal unbeaufsichtigt zurück lässt, obwohl ein verschließbarer Spind zur Verfügung stand, dann der Schlüssel gestohlen und anschließend das Auto entwendet wurde. Nach einer früheren Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 31.10.2000 – Az.: 9 U 65/00 - handelt ein Versicherungsnehmer grob fahrlässig, wenn er seinen Fahrzeugschlüssel in den ungesicherten Briefkasten eines Autohauses eingeworfen und sein Fahrzeug auf dem unbewachten Betriebsgelände über Nacht abgestellt hat, damit am nächsten Tag mit der Reparatur seines Wagens begonnen werden kann. In einem solchen Fall muss die Kaskoversicherung keinen Ersatz leisten, wenn der Autoschlüssel aus dem Briefkasten entnommen und das Fahrzeug entwendet wird. Ebenso hat das Oberlandesgericht Celle – Az.: 8 U 182/04 - für einen vergleichbaren Fall entschieden. Das Oberlandesgericht Koblenz hat wegen des grob fahrlässigen Verhaltens den Entschädigungsanspruch des Diebstahlopfers nur um die Hälfte gekürzt. Wenn die dem Versicherungsnehmer vorzuwerfende Fahrlässigkeit besonders grob ist, das sind die Fälle in denen, wenn man von ihnen hört, man sich nur noch an den Kopf fassen kann und sich fragt, wie man denn auf die Idee kommen kann sich so zu verhalten, kann es durchaus geschehen, dass die Entschädigung von den Gerichten vollständig gestrichen, auf „Null“ gesetzt wird. Das Gesetz und das „Kleingedruckte“ in den Kaskoversicherungsverträgen sehen diese Möglichkeit ausdrücklich vor.Denkbar ist das z. B. in den Fällen, in denen ein Kneipenbesucher seinen teuren Sportwagen direkt vor der Gaststätte parkt, die Schlüssel zu dem Fahrzeug auf dem Tresen ablegt und diese dort unbeaufsichtigt lässt. Wird dann das Fahrzeug gestohlen, ist auch die Versicherungsdeckung weg! Das Landgericht Kleve hat in einem Urteil vom 13.01.2011 - Az.: 6 S 79/10 - grobe Fahrlässigkeit bejaht und den Entschädigungsanspruch auf Null  gekürzt in einem Fall, in dem der bestohlene KfZ-Eigentümer einen Schlüssel seines teuren Sportwagens auf dem Weg zu seiner Wohnung verloren hat, dieses Fahrzeug dann aber dennoch in der Nähe seiner Wohnung abgestellt hat, ohne irgendwelche Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Jugendliche, die den Schlüssel gefunden hatten, konnten das zugehörige Fahrzeug identifizieren und entwendeten es für eine Spritztour, nach deren Ende das Fahrzeug nur noch Altmetall war. Dafür gab es von der Versicherung dann natürlich nichts! Wird der Verlust des Schlüssels oder dessen Diebstahl festgestellt und ist das Auto noch nicht weg, muss deshalb der Verlust oder der Diebstahl sofort dem Versicherer gemeldet werden und es sind entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Bei Autos mit elektronischer Wegfahrsperre sollte sofort eine Fachwerkstatt aufgesucht werden, um dort den entwendeten oder verlorenen Schlüssel elektronisch sperren zu lassen. Bei Fahrzeugen ohne elektronische Wegfahrsperre ist diese Maßnahme zum Beispiel ein Schlössertausch. In den Fällen, in denen die Entwendung des versicherten Fahrzeuges mittels eines Originalschlüssels erfolgt ist, sollte dann schon bei der Formulierung der Schadensmeldung anwaltlicher Rat gesucht werden, vorzugsweise sollte ein Fachanwalt für Versicherungsrecht konsultiert werden.