Glossar: Fachanwalt für Versicherungsrecht

Bei dem Titel eines Fachanwalts für Versicherungsrecht handelt es sich um eine Fachanwaltsbezeichnung des deutschen Berufsrechts der Rechtsanwälte. Diese Fachanwaltsbezeichnung darf ein zugelassener Rechtsanwalt zusätzlich zu der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt führen, wenn er nachweist, dass er auf dem Gebiet des Versicherungsrechts über besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen verfügt.

Rechtsgebiete der Ausbildung

Inhaltlich wird der Titel durch die in § 14a der Fachanwaltsordnung (FAO) genannten Rechtsgebiete, bezüglich derer der den Fachanwaltstitel führende Rechtsanwalt besondere Kenntnisse nachweisen muss, definiert. Konkret nennt

§ 14a Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Versicherungsrecht

Für das Fachgebiet Versicherungsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

  • allgemeines Versicherungsvertragsrecht und Besonderheiten der Prozessführung- Recht der Versicherungsaufsicht,
  • Grundzüge des internationalen Versicherungsrechts,- Transport- und Speditionsversicherungsrecht,
  • Sachversicherungsrecht (insbesondere das Recht der Fahrzeug-, Gebäude-, - Hausrat-, Reisegepäck-, Feuer-, Einbruchdiebstahl- und Bauwesenversicherung),
  • Recht der privaten Personenversicherung (insbesondere das Recht der Lebens-, Kranken-, Reiserücktritts-, Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung),
  • Haftpflichtversicherungsrecht (insbesondere das Recht der Pflichtversicherung, privaten Haftpflicht-, betrieblichen Haftpflicht-, Haftpflichtversicherung der freien Berufe, Umwelt- und Produkthaftpflicht, Bauwesenversicherung),
  • Rechtsschutzversicherungsrecht,
  • Grundzüge des Vertrauensschaden- und Kreditversicherungsrechts.

Weiter erforderlich ist zum Erwerb des Titels eines Fachanwalts für Versicherungsrecht, wie bei allen Fachanwaltstiteln, der Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen. Hier fordert § 5 S. 1 lit. h FAO den Nachweis von 80 durch den Bewerber bearbeiteter Fälle, die sich auf mindestens drei der in § 14 FAO genannten Rechtsgebiete beziehen müssen. Auf diese drei Rechtsgebiete müssen zudem mindestens fünf Fälle entfallen.

Schließlich hat der Rechtsanwalt, der die Bezeichnung Fachanwalt für Versicherungsrecht führt, sich regelmäßig auf dem Gebiet des Versicherungsvertragsrechts fortzubilden und diese Fortbildung gegenüber der zuständigen Rechtsanwaltskammer nachzuweisen. Dazu bestimmt § 15 der Fachanwaltsordnung (FAO):

§ 15 Fortbildung

(1) Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an anwaltlichen Fortbildungsveranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Bei Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden, müssen die Möglichkeit der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden.
(2) Die Gesamtdauer der Fortbildung darf je Fachgebiet 10 Zeitstunden nicht unterschreiten.
(3) Die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung ist der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen.

von Fachanwalt für Versicherungsrecht Michael Prettl LL.M.

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