• Rechtsgebiet:
  • Versicherungsrecht
  • Kaskoversicherung

Trunkenheitsfahrt, Kaskoschaden, Leistungsfreiheit der Versicherung, Kürzung der Versicherungsleistung auf Null, Leistungsfreiheit der Versicherung, grobe Fahrlässigkeit, § 81 VVG, AKB, Kfz-Versicherung, Kaskoversicherung, Vollkaskoversicherung,

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.06.2011, Az.: IV ZR 225/10: Der Versicherer kann bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versagen (hier: Kürzung auf Null bei absoluter Fahruntüchtigkeit). Dazu bedarf es der Abwägung der Umstände des Einzelfalles.

30.06.2011

Bundesgerichtshof entscheidet zum Leistungskürzungsrecht des Versicherers bei grober Fahrlässigkeit im Fall einer Trunkenheitsfahrt.
Mit der nun vorliegenden Entscheidung klärt der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs eine Rechtsfrage, die sich als Folge der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes im Jahre 2007,  das neue VVG ist am 01.01.2008 in Kraft getreten, neu ergeben hatte.
Nach altem Versicherungsvertragsrecht, § 61 VVG a.F., verhielt es sich so, dass der Versicherungsnehmer, seinen Anspruch auf Entschädigung aus der Vollkaskoversicherung wegen eines selbst verschuldeten Unfalles in voller Höhe verloren hat, wenn der Eintritt des Unfalls und des daraus entstehenden Schadens am versicherten Fahrzeug, darauf beruhte, dass der Versicherungsnehmer sich grob fahrlässig verhalten hatte, Alles-oder- Nichts- Prinzip. Die gravierende Folge vollständigen Anspruchsverlustes war verbreitet als ungerecht empfunden worden, so dass die Beseitigung der Geltung dieses Prinzips in der Öffentlichkeit von den Freunden der Gerechtigkeit ins Zentrum der Bemühungen um die Reform des VVG gestellt worden war. Das modernisierte VVG sieht dann auch dieses „Alles oder Nichts“ als Prinzip nicht mehr vor. An dessen Stelle ist – für den hier interessierenden Bereich der Mitwirkung von Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers/Versicherten bei der Verursachung des versicherten Kfz-Schadens – die in § 81 Satz 2 VVG n.F. festgelegte Regel getreten, dass dann, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei führt, der Ver-sicherer berechtigt ist, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Es ergab sich deshalb alsbald die Frage ob denn diese Rechtsregel des § 81 Satz 2 VVG n.F. , vor dem Hintergrund der „Abschaffung“ des Alles oder Nichts Grundsatzes so zu verstehen sei, dass eine vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers auch im Falle „gröbster“ grober Fahrlässigkeit nicht mehr in Betracht komme, diese Sanktion vielmehr den Fällen der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles vorbehalten sei, oder ob, und falls ja, nach welchen Grundsätzen, auch im Fall grober Fahrlässigkeit nach dem neuen Recht doch noch Leistungsfreiheit des Versicherers eintreten könne, euphemistisch als „Kürzung auf Null“ bezeichnet.
Mit dem vorliegenden Urteil vom 22.06.2012 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs erstmals, wenig überraschend am Exempel der Teilnahme am Straßenverkehr in alkoholisiertem Zustand mit Blechschadensfolge, diese Rechtsfrage geklärt. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass der Versicherer bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versagen darf, sog. Kürzung auf Null.
Der Senat:
§ 81 Abs. 2 VVG steht einer vollständigen Leistungskürzung seitens des Versicherers in Einzel-fällen nicht entgegen.

Der Senat zeigt aber auch deutlich die Voraussetzungen auf, bei deren Vorliegen, die Leistungskürzung auf Null überhaupt nur in Betracht kommen kann:

Eine Leistungskürzung des Versicherers auf Null ist allerdings nur in besonderen Ausnahme-fällen möglich (Nugel aaO Rn. 15; Münch-Komm-VVG/Looschelders aaO § 81 Rn. 125; Rixe-cker, ZfS 2009, 5, 6 f.). Das kann etwa in Betracht kommen bei der Herbeiführung des Versi-cherungsfalles im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit, da sich derartige Fälle in der Regel im Grenzgebiet zwischen grober Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz bewegen (Rixecker aaO). Das Führen eines Kraftfahrzeugs in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand gehört nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den schwersten Verkehrs-verstößen überhaupt (Senatsurteile vom 22. Februar 1989 aaO unter 4; vom 23. Januar 1985 aaO). Bei den meisten Kraftfahrern pflegen die Einsichtsfähigkeit und die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, in Bezug auf die Trunkenheitsfahrt auch bei einem hohen Grad der Alkoholisierung noch vorhanden zu sein. Entsprechend lagen den bisherigen Gerichtsentscheidungen zu § 81 Abs. 2 VVG, die eine vollständige Leistungskürzung gebilligt haben, durchweg Sachverhalte zugrunde, bei denen der Versicherungsfall durch den Versicherungsnehmer im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit herbeigeführt wurde (OLG Stuttgart NJW-RR 2011, 185; LG Münster VersR 2011, 487 f.; LG Tübingen ZfS 2010, 394 f.; LG Oldenburg r+s 2010, 461; AG Bühl SVR 2009, 424 f.; AG Bitterfeld-Wolfen aaO).
Der Senat hebt besonders hervor, dass allerdings immer eine Abwägung der Umstände des Einzelfalles erforderlich ist, so dass nicht pauschal in jedem Fall absoluter Fahruntüchtigkeit eine Leistungskürzung auf Null vorzunehmen sei:
„Hat der Versicherungsnehmer entlastende Umstände vorgetragen, die den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit jedenfalls im subjektiven Bereich in milderem Licht erscheinen lassen und kann der Versicherer diese nicht ausräumen, so kommt nur eine anteilige Kürzung und keine vollständige Leistungsfreiheit in Betracht.“

§ 81
Herbeiführung des Versicherungsfalles

(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt. (2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.