• Rechtsgebiet:
  • Unfallversicherung
  • Versicherungsrecht

Unfallversicherung, Anforderungen an richterliche Sachverhaltsaufklärung, Feststellung von Invalidität außerhalb der Gliedertaxe, Ausschöpfung von Aufklärungsmöglichkeiten, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Beweismaß

Mit Beschluss vom 13.04.2011 - IV ZR 36/10 - hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständig ist, ein Urteil des für Versicherungssachen zuständigen 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an diesen zurückverwiesen. Die Entscheidung ist vor allem in verfahrensrechtlicher Hinsicht von Interesse, fasst daneben in Form eines Hinweises die Rechtsprechung des Senates zum Beweismaß für den Nachweis des für die Invaliditätsleistung erforderlichen ursächlichen Zusammenhanges zwischen einer unfallbedingten Gesundheitsbeschädigung und einer daraus resultierenden dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) zusammen.

29.04.2011

Dieser Zusammenhang ist im Rechtsstreit kaum je ohne Einholung und Würdigung eines Sachverständigengutachtens zu beweisen. Besonders problematisch sind dabei die Fälle, in denen um die Feststellung der Invalidität und des Grades der Invalidität gestritten wird, wenn die konkrete Beeinträchtigung nicht in der sogenannten Gliedertaxe abgebildet ist.
Im vorliegenden Fall wurde um eine Unfallrente wegen der Folgen eines unfallbedingten Schädel-Hirn-Traumas gestritten, als dessen Folge die Klägerin neben dem Verlust des Geschmacks- und Geruchssinnes weitere Beeinträchtigungen erlitten haben will, im wesentlichen eine hirnorganische Wesensveränderung, die zu einer Invalidität von mindestens 80% geführt habe. Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen, obwohl der Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt hatte, dass er eine  über die von ihm angenommene Invalidität hinausgehende Beeinträchtigung nicht ausschließen könne, insbesondere dass die Wesensveränderung mit ihren Folgen einen erheblicheren Umfang besitze, und eine subtilere Einschätzung "im Rahmen einer umfassenden Längsschnittbeobachtung über einige Wochen hinweg im Rahmen eines stationären psychiatrischen Settings" möglich sei.  Das Oberlandesgericht hatte, nach ergänzender Anhörung des Sachverständigen das klagabweisende Urteil des Landgerichts bestätigt, ohne die Frage des Grades der Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit der Klägerin weiter aufzuklären. Die Revision wurde nicht zugelassen, da der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung habe noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere.
Diese Unterlassung der weiteren Sachverhaltsaufklärung führte auf Grund der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gem. § 544 Abs. 7 ZPO zur Zulassung der Revision unter gleichzeitiger Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart und Zurückverweisung der Sache.
Der IV. Zivilsenat sieht in der Unterlassung der Sachverhaltsaufklärung durch Nichtausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG, weil deren Behauptung, dass die dauernden Beeinträchtigungen aufgrund der Hirnverletzungen zu einem höheren Invaliditätsgrad als von 30% führten, vom Berufungsgericht nicht hinreichend aufgeklärt worden ist. Das Oberlandesgericht war nach Ansicht des IV. Zivilsenats des BGH gehalten, der ausweislich des eingeholten Sachverständigengutachtens gegebenen weiteren Erkenntnismöglichkeit nachzugehen und gem. § 412 die Einholung eines weiteren, bzw. ergänzenden Gutachtens anzuordnen.
Diese Entscheidung und die im Instanzenzug vorausgegangenen Urteile zeigen einmal mehr, von welch zentraler Bedeutung der Sachverständigenbeweis für die Feststellung der Invalidität im Bereich der privaten Unfallversicherung ist und dass die sorgfältige Überwachung und Auswertung der gutachterlichen Tätigkeit im Rahmen der gerichtlichen Beweiserhebung eine zentrale Aufgabe der an der Prozessführung beteiligten Anwälte ist. Diese Aufgabe beginnt schon mit der Überwachung der Formulierung der Beweisfragen durch das Gericht - § 404a ZPO,  reicht sodann von der Überwachung der gutachterlichen Tätigkeit über die Auswertung des Gutachtensergebnisses bis hin zur  sorgfältigen Prüfung der Verwertung der Gutachten in den gerichtlichen Entscheidungen. Sichere Kenntnis des Beweisrechtes und des Beweisverfahrensrechts der ZPO sind dafür ebenso unverzichtbar, wie die entschiedene Handhabung der Einflussmöglichkeiten der Parteivertreter auf das Verfahren der Beweiserhebung und dessen Ergebnis.
Der IV. Zivilsenat sieht sich sodann auf Grund einer beiläufigen Ausführung im Urteil des OLG Stuttgart (dort Juris Rdnr. 55) veranlasst darauf hinzuweisen, dass das OLG das für den Nachweis des ursächlichen Zusammenhanges zwischen der primären Gesundheitsbeschädigung, hier einem Schädel-Hirn-Trauma, und der dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) erforderliche Beweismaß verkannt hat.
Der Senat: „Das Berufungsgericht wird bei seiner erneuten Entscheidung weiter zu berücksichtigen haben, dass für die Frage, ob Kopfschmerzen und Schwindel, die bei der Klägerin als etwaiger Dauerschaden bestehen, auf den Unfall zurückzuführen sind, die Beweiserleichterung des § 287 ZPO gilt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind nur ein unfallbedingter erster Gesundheitsschaden und die eine Invalidität begründende dauernde gesundheitliche Beeinträchtigung nach § 286 ZPO zu beweisen, während der Maßstab des § 287 ZPO für die kausale Verknüpfung dieser beiden Umstände gilt (Senatsurteile vom 23. Juni 2004 - IV ZR 130/03, BGHZ 159, 360, 368 f.; vom 13. Mai 2009 - IV ZR 211/05, VersR 2009, 1213 Rn. 19; vom 29. September 2004 - IV ZR 233/03, VersR 2004, 1449 unter 3; vom 17. Oktober 2001 - IV ZR 205/00, VersR 2001, 1547 unter II 1 und 2 a; jeweils m.w.N.); d.h. die Unfallbedingtheit der dauernden Beeinträchtigung kann nach § 287 ZPO bewiesen werden, wenn diese Beeinträchtigung als solche und eine erste Unfallverletzung feststehen.“

§ 544 ZPO Nichtzulassungsbeschwerde

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
…..
(7) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

Art 103 GG

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

§ 404a ZPO Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen

(1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen.
(2) Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern.
(3) Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll.
(4) Soweit es erforderlich ist, bestimmt das Gericht, in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist, inwieweit er mit den Parteien in Verbindung treten darf und wann er ihnen die Teilnahme an seinen Ermittlungen zu gestatten hat.
(5) Weisungen an den Sachverständigen sind den Parteien mitzuteilen. Findet ein besonderer Termin zur Einweisung des Sachverständigen statt, so ist den Parteien die Teilnahme zu gestatten.

§ 412 ZPO Neues Gutachten

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachver-ständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.


§ 286 ZPO Freie Beweiswürdigung

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

§ 287 ZPO Schadensermittlung; Höhe der Forderung

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuord-nen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

AUB 2010 Musterbedingungen GdV

1.3 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbe-dingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann.