• Rechtsgebiet:
  • Versicherungsrecht
  • Kaskoversicherung

Wirksamkeit einer Klausel in den AKB mit der die Erstattung der Umsatzsteuer auf die tatsächlich für die Reparatur oder Wiederbeschaffung bezahlte Mehrwertsteuer begrenzt wird.

BGH, Beschluss vom 4. November 2009 -IV ZR 35/09: Die Fassung von § 13 Abs. 6 AKB ist eindeutig und für den um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer ohne rechtliche Vorbildung unschwer zu erfassen. Die Erstattung der Umsatzsteuer als Teil der Ersatzleistung ist nur vorgesehen, soweit sie tatsächlich angefallen ist. Es liegt offen, dass damit eine Mehrwertsteuererstattung auf fiktiver Abrechnungsbasis in jedem Fall ausgeschlossen werden soll.

05.12.2009

Mit dem vorliegenden Hinweisbeschluss hat der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die mit dem zweiten Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002 mit dem neu gefassten § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB gesetzgeberisch eingeleitete Abschaffung der bis dahin selbstverständlichen Erstattungsfähigkeit der für die Naturalrestitution einer beschädigten Sache, sei es durch Reparatur oder Wiederbeschaffung, anfallenden Mehrwertsteuer auch in den Fällen der Abrechnung auf Gutachtenbasis für den Bereich der Kaskoversicherung und wohl auch den gesamten Bereich der Sachversicherung zum Abschluss gebracht. Zu entscheiden war über die zugelassene Revision gegen ein Urteil des OLG Saarbrücken vom 28.01.2009 - 5 U 278/08 -. Der Senat hat dabei herausgestellt, dass eine Regelung, die die Erstattung der Mehrwertsteuer auf die für die Reparatur oder die Wiederbeschaffung tatsächlich anfallende Mehrwertsteuer begrenzt, weder überraschend ist noch den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt und insbesondere die Erreichung des Vertragszweckes nicht gefährdet. Der Senat: „Eine solche Regelung ist auch wirksam; sie genügt insbesondere den sich aus §§ 305c, 307 BGB ergebenden Anforderungen. Das hat das Berufungsgericht in seiner vielfach veröffentlichten Entscheidung (unter anderem in VersR 2009, 924, NJW-RR 2009, 816, r+s 2009, 185 und juris mit weiteren Veröffentlichungsnachweisen) in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur OLG Celle VersR 2008, 1204; OLG Köln r+s 2006, 102; OLG Frankfurt am Main VersR 2004, 1551) überzeugend herausgearbeitet.“ Die Entscheidung erging zu § 13 Abs. 6 der AKB 2006, ist aber in gleicher Weise auf die entsprechenden Klauseln neuerer Fassungen der AKB, z.B. A 2.9 AKB 2008 (Musterbedingungen GDV)  anzuwenden. Danach gilt für die denkbaren Fälle der Reparaturschäden:
•    Ohne Nachweis der tatsächlich mehrwertsteuerpflichtig erfolgten Reparatur besteht kein Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer.
•    Bei privater Durchführung der Reparatur besteht kein Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer.
•    Bei nachgewiesener mehrwertsteuerpflichtiger Teilreparatur besteht Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer aus der Rechnung über die Mehrwertsteuer
•    Bei vollständiger, mehrwertsteuerpflichtiger Reparatur besteht ein Anspruch in voller Höhe der Reparaturrechnung.
•    Bei Ersatzbeschaffung eines Fahrzeuges von Privat besteht kein Anspruch auf Erstattung von Mehrwertsteuer.
•    Bei Ersatzbeschaffung von einem Händler besteht Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer auf den Kaufpreis, beschränkt auf den Betrag der auf die geschätzten Reparaturkosten anfallenden Mehrwertsteuer.
•     Bei Ersatzbeschaffung durch Leasing besteht Anspruch auf Mehrwertsteuererstattung auf die Leasinggebühren, der Höhe nach beschränkt auf den Betrag der auf die geschätzten Reparaturkosten anfallenden Mehrwertsteuer. Im Falle der Regulierung von Totalschaden oder Verlust des Fahrzeuges (Diebstahl) gilt:
•    Ohne Nachweis einer mehrwertsteuerpflichtigen Ersatzbeschaffung gibt es keinen Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer:
•    Wird ein Ersatzfahrzeug von Privat angeschafft besteht kein Anspruch auf Ersatz der Mehrwertsteuer.
•    Bei mehrwertsteuerpflichtiger Ersatzbeschaffung (Kauf vom Händler oder einem umsatzsteuerpflichtigen Verkäufer) besteht der Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer aus dem Kaufpreis, beschränkt auf den Mehrwertsteuerbetrag aus dem Wiederbeschaffungswert.
•    Bei Wiederbeschaffung durch Leasing besteht Anspruch auf Erstattung der auf die Leasinggebühren anfallenden Mehrwertsteuer, der Höhe nach beschränkt auf den Betrag der auf den Wiederbeschaffungswert anfallenden Mehrwertsteuer. § 249 BGB
Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.


AKB 2006 (Musterbedingungen GDV) § 13 Ersatzleistung
….
(6)    Die Umsatzsteuer ersetzt der Versicherer nur, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

AKB 2008 (Musterbedingungen GDV) A.2.9 Mehrwertsteuer
Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.