Glossar: Totalschaden

Der Begriff des Totalschadens ist im allgemeinen Schadensersatzrecht und im Versicherungsvertragsrecht in der Sachversicherung gebräuchlich.

Der Begriff wird für die Sachversicherung allerdings weder im VVG noch in den allermeisten Versicherungsbedingungen verwendet. Stattdessen wird synonym der Begriff Zerstörung der versicherten Sache gebraucht.Der Zerstörung gleichgestellt ist häufig der Verlust der Sache. Ausnahmsweise wird der Begriff Totalschaden z.B. in A § 7 Nr. 1 AMB/ABMG/ABE 2011 verwendet, in dem der Begriff des Teilschadens ausführlich definiert und jeder darüberhinausgehende Schaden als Totalschaden qualifiziert wird. In der Regulierungspraxis der Sachversicherung ist der Begriff jedoch allgegenwärtig.

Ein echter (technischer) Totalschaden liegt vor, wenn die versicherte Sache völlig (irreparabel) zerstört ist oder, versicherungsrechtlich der Zerstörung gleichgestellt, wenn sie verloren (abhanden gekommen) ist.

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt dagegen vor, wenn die versicherte Sache zwar technisch noch repariert werden könnte und daher bei rein technischer Betrachtung lediglich eine Beschädigung und somit ein Teilschaden vorliegt, aber der Schaden so erheblich ist, dass die erforderlichen Reparaturkosten höher sind, als die im Falle des technischen Totalschadens zu ersetzenden Wiederbeschaffungskosten zum Zeitwert.

Wenn dies auf sämtliche in einer Position versicherten Sachen zutrifft, spricht man von einem Vollschaden.

von Rechtsanwalt Michael Prettl LL. M., Fachanwalt für Versicherungsrecht, Stuttgart

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