Glossar: Bereicherungsverbot

Der Begriff des Bereicherungsverbotes wird in verschiedenen Bereichen des Zivilrechts mit unterschiedlicher Bedeutung verwendet.

Im Bereich des Schadensersatzrechts gem. §§ 249 - 252 BGB besteht der Grundsatz, dass ein Geschädigter immer den vollen Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen kann, allerdings an dem Schadensfall auch nicht „verdienen“ können soll , so der  u. A. für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in zwei Urteilen vom 15.02.2005 – VI ZR 70/04 und VI ZR 172/04

Im Versicherungsvertragsrecht  wird für die Schadensversicherung unter dem Begriff des Bereicherungsverbotes  eine Beschränkung der Höhe der Versicherungsleistung auf den Betrag des durch den Eintritt des Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen Schadens  verstanden.

Im Versicherungsvertragsrecht gibt es allerdings kein allgemeines und zwingendes Bereicherungsverbot. Was der Versicherer vertraglich versprochen hat, muss er halten, es sei denn, aus dem Gesetz ergäben sich Leistungsbeschränkungen.

Einen allgemeinen und auch noch zwingenden Grundsatz, nach dem in der Schadensversicherung die Entschädigung nicht höher als der Schaden sein darf enthält das Versicherungsvertragsgesetz, jedenfalls in der seit dem 01.01.2008 geltenden Fassung, zweifelsfrei nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof schon für das bis 31.12.2007 geltende alte VVG mit Urteil vom 17.12. 1997 – IV ZR 136/96 - für den Bereich der Gebäudeversicherung und danach mit Urteil vom 04.04.2001 - IV ZR 138/00 generell für die gesamte Schadensversicherung so entschieden.

Erst Recht gilt dies für das ab 01.01.2008 geltende VVG, wie sich aus der Streichung des § 1 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. und vollständigen Neuformulierung des § 1 VVG n.F. sowie der ersatzlosen Streichung des § 55 VVG a.F. zwingend  ergibt.


Gesetzliche Leistungsbeschränkungen im Sinne eines Bereicherungsverbots ergeben sich nur  noch in der privaten Krankenversicherung aus § 200 VVG, sowie aus § 74 VVG, Überversicherung, § 76 Satz 2 VVG, bei  Vereinbarung einer Taxe, § 78 Abs. 1 VVG, Mehrfachversicherung und, nur soweit nichts anderes vereinbart, aus § 88 VVG, der Bestimmung eines „gesetzlichen“ Versicherungswertes im Bereich der Sachversicherung. Leistungsbeschränkungen im Sinne der Vermeidung einer Bereicherung können in allgemeinen Versicherungsbedingungen vereinbart vorgesehen sein, z. B. Entwertungsklauseln oder Wiederherstellungsklauseln und Wiederbeschaffungsklauseln.

von Rechtsanwalt Michael Prettl LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht Stuttgart

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