Glossar: Versicherungsfall

Der allgemeine Begriff "Versicherungsfall" ist weder im Versicherungsvertragsgesetz noch sonst gesetzlich definiert, obwohl Versicherungsfälle Jahr für Jahr millionenfach eintreten und viele Milliarden Euro an Versicherungsleistungen auslösen.

Durch Abschluss eines Versicherungsvertrages verschafft sich ein Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Versicherungsleistung für den Fall, dass sich das Risiko verwirklicht, dass ihm während der Laufzeit des Versicherungsvertragsverhältnisses durch Eintritt eines befürchteten, künftigen oder ungewissen Ereignisses ein Schaden oder ein Finanzbedarf entsteht.

Als Versicherungsfall wird daher der Eintritt des befürchteten Ereignisses bezeichnet, das die Leistungspflicht des Versicherers auslöst.

Wie dieses Ereignis, der Versicherungsfall, beschaffen sein muss um die Leistungsfpflicht des Versicherers zu begründen, wird zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer durch den Versicherungsvertrag, insbesondere durch die ihm zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) festgelegt.

Mit dem Eintritt des Versicherungsfalls konkretisiert sich die Pflicht des Versicherers, Versicherungsdeckung zu gewähren, zur Leistungspflicht, i.d.R. zur Zahlung einer Geldleistung.

Ab Eintritt des Versicherungsfalls treffen den Versicherungsnehmer verschiedene Obliegenheiten, wie die Rettungs-, Anzeige-, Auskunfts- und Belegpflicht.

Der Beweis des Eintritts des Versicherungsfalles ist vom Versicherungsnehmer zu führen. 

Siehe auch gedehnter Versicherungsfall

 

von von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Michael Prettl LL. M.

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