Glossar: Eigenversicherung

Der Begriff der Eigenversicherung bezeichnet im Versicherungsvertragsrecht den Sachverhalt, dass ein Versicherungsnehmer durch Abschluss eines Versicherungsvertrages mit einem Versicherungsunternehmen ein eigenes Interesse für eigene Rechnung unter Versicherungsdeckung bringt, bzw. absichert.

Die Eigenversicherung kann in der Form abgeschlossen werden, dass der Anspruch auf Versicherungsleistung von vornherein einem Dritten zugewendet wird, eine Gefahrsperson eingesetzt wird oder ein Bezugsberechtigter bestimmt wird, ohne dass dadurch eine Versicherung für fremde Rechnung begründet würde.

Wird eine versicherte Sache veräußert, wird dadurch ebensowenig Versicherung für fremde Rechnung begründet. Vielmehr tritt der neue Interessenträger, der Erwerber, an die Stelle des Veräußerers als neuer Versicherungsnehmer.

 

von Rechtsanwalt Michael Prettl LL. M. Fachanwalt für Versicherungsrecht Stuttgart

Zurück