Glossar: Freie Anwaltswahl

Das Recht auf freie Anwaltswahl ist ein zentrales Verfahrensgrundrecht in allen rechtsstaatlichen Justiz- und Verwaltungsverfahren und folgt aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Fair Trial). Unter dem Begriff freie Anwaltswahl ist das Recht einer jeden Person zu verstehen, sich in allen Rechtsangelegenheiten durch einen Rechtsanwalt ihrer Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.
Für Deutschland ist das Recht auf freie Anwaltswahl in § 3 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) positiv normiert. Als Verfahrensgrundrecht folgt es aus dem Rechtsstaatsprinzip – Art 20 Abs. 3 GG – sowie aus den allgemeinen Freiheitsrechten, Art. 2 Abs. 1 GG, ist allerdings im Grundgesetz nicht ausdrücklich formuliert. Ausdrücklich geregelt ist das Recht der freien Anwaltswahl hingegen in Art 6 Abs. 1, i. V. m. Abs. 3 c. der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).

Für den Bereich der Rechtsschutzversicherung ist das Recht der freien Anwaltswahl durch Art. 4 Abs. 1 ausdrücklich in der Richtlinie 87/344/EWG festgelegt und durch Umsetzung der Richtlinie in § 158 m VVG a.F., seit 01.01.2008 in  § 127 VVG geregelt worden, der nach § 129 VVG nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abbedungen werden kann. Dem Rechtsschutzversicherer ist es danach untersagt, dem Versicherungsnehmer im Rechtschutzfall die Beauftragung bestimmter Anwälte vorzuschreiben.

von Rechtsanwalt Michael Prettl LL. M., Fachanwalt für Versicherungsrecht, Stuttgart

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