Glossar: Heilkosten

Heilkosten oder Zusatzheilkosten werden in der privaten Unfallversicherung aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung erstattet. Diese Leistungsart ist Schadensversicherung. Erstattet werden in dieser Leistungsart die innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfallereignis anfallenden Heilkosten bis zu der für diese Position im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungssumme.


Versichert sind die Kosten des Heilverfahrens, d.h. stationäre Behandlung und Verpflegung, Arzthonorare, soweit sie nach einer amtlichen Gebührenordnung unter Berücksichtigung der Verhältnisse der versicherten Person begründet sind, Kosten für Arzneien und sonstige ärztlich verordnete Heilmittel, Verbandszeug, notwendige Krankentransporte, sowie für apparative Diagnoseverfahren. Versichert sind auch die Kosten für künstliche Glieder und anderweitige nach ärztlichem Ermessen erforderliche Anschaffungen, wie Brillen und Hörgeräte, sofern sie aufgrund der Unfallverletzung erforderlich werden.


Zu beachten ist, dass nach den üblichen Zusatzbedingungen für die Leistungsart Heilkosten die Subsidiarität dieser Leistungsart gegenüber Krankenversicherungs-leistungen vereinbart ist. Das bedeutet, dass die Heilkostenversicherung nur leistungspflichtig ist, soweit kein anderer Krankenversicherer GKV oder PKV zur Kostenerstattung verpflichtet ist. Eine Subsidiarität gegenüber anderen Ersatzpflichtigen, insbesondere einem Schädiger ist nicht angeordnet, insoweit wird von den Versicherern gern auf die Schadensminderungsobliegenheit verwiesen.

von Fachanealt für Versicherungsrecht Michael Prettl LL.M.

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