Glossar: Passivenversicherung

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Michael Prettl

Die Passivenversicherung ist Teil der Schadensversicherung. Gegensatz ist die Aktivenversicherung. Die Aktivenversicherung zeichnet sich dadurch aus, dass das Interesse an bereits bestehenden Sachen oder Forderungen (sog. Aktiva) versichert wird. Geschützt ist also der unbeeinträchtigte Fortbestand der Wertbeziehung einer Person zu einem bestimmten Vermögensgegenstand. Neben Sachen und Forderungen lassen sich so auch Grundpfandrechte oder Gewinnanwartschaften versichern. Wichtigstes Beispiel für die Aktivenversicherung ist die Sachversicherung.

Bei der Passivenversicherung dagegen besteht Schutz gegen die Neuentstehung von oder gegen die Vergrößerung von bereits bestehenden Verbindlichkeiten. Geschützt ist hier also nicht ein bereits vorhandener Gegenstand im Vermögen des Versicherungsnehmers. Vielmehr will der Versicherungsnehmer sein Vermögen durch eine Passivenversicherung vor neuen Ansprüchen schützen.

Im Regelfall soll die Passivenversicherung vor gesetzlichen Verbindlichkeiten schützen. Gemeint sind damit hauptsächlich Schadenersatzpflichten gegenüber Dritten (Ausnahme des Schutzes vor vertraglichen Verbindlichkeiten ist etwa die Rückversicherung).

Wichtiges Beispiel ist die allgemeine Haftpflichtversicherung mit den Sparten Betriebshaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung und Haftpflichtversicherung gegen Vermögensschäden). Zur Passivenversicherung gehören auch Rechtsschutzversicherung und Krankenversicherung.

Die Betriebsunterbrechungsversicherung zeigt, dass die Aufteilung in Aktiven- oder Passivenversicherung mitunter problematisch sein kann. Sinnvoll erscheint, sie in die eigene Gruppe der Ertragsversicherung einzuordnen.

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