Glossar: Versicherungsschein

Der Versicherungsschein ist eine Beweisurkunde über einen zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsnehmer zustande gekommenen Vertrag. Er trägt deshalb die außerhalb des Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1, 3 VVG –Billigungsklausel- widerlegbare Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit.

Der Abschluss eines Versicherungsvertrages ist nicht formbedürftig, d.h. die Wirksamkeit des Versicherungsvertrages hängt nicht davon ab, dass Schriftform oder Textform beachtet wurde. Im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss ist der Versicherungsschein dennoch von Bedeutung für dessen Zustandekommen, da in der Übersendung des Versicherungsscheins die konkludente Annahmen eines Antrages des Versicherungsnehmers, ein neuer Antrag des Versicherers, der der Annahme durch den Versicherungsnehmer bedarf liegen kann. Schließlich ist der Versicherungsschein bei Erfüllung bestimmter Hinweispflichten §  5 Abs. 2 VVG   für den Inhalt des Versicherungsvertrages maßgeblich, wenn der Versicherungsschein vom Versicherungsantrag abweicht.

 Ist ein Versicherungsvertrag abgeschlossen worden, bestimmt § 3 VVG, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein in Textform zu übermitteln hat. Aus diesem Versicherungsschein muss sich  grundsätzlich, ggf. durch Verweisungen, der gesamte Inhalt des Versicherungsvertrages ergeben. Im Versicherungsschein werden daher die Parteien des Versicherungsvertrages, die von Ihnen Versprochenen Leistungen, die Versicherungsdauer, die räumliche und örtliche Geltung des Versicherungsvertrages und der sachliche Umfang der Versicherungsdeckung bezeichnet sowie die dem Versicherungsvertrag zu Grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgeführt.


Die Fälligkeit der Erstprämie ist an den Zugang des Versicherungsscheins geknüpft. Der Versicherungsnehmer hat insoweit also ein Zurückbehaltungsrecht an der Erstprämie bis zur Aushändigung des Versicherungsscheins (§ 33 VVG). Wegen der daraus resultierenden Problematik des materiellen Versicherungsbeginns erst nach Zahlung der Erstprämie werden Einlösungsklauseln vereinbart

Der Versicherungsschein kann auf den Inhaber ausgestellt werden. Der Versicherungsschein ist in diesem Fall Legitimationspapier. Es findet dann  gem. § 4 Abs.1 VVG die Vorschrift des § 808 BGB über Namenspapiere mit Inhaberklausel Anwendung, so dass der Versicherer an den Inhaber des Versicherungsscheins mit befreiender Wirkung leisten kann.
In der Regel ist der Versicherungsschein auch ein Schuldschein, der Versicherer kann vor Leistung Einsicht verlangen und den Versicherungsschein bei Vertragsbeendigung zurückverlangen.

Für den Begriff Versicherungsschein wird häufig auch das Synonym Versicherungspolice verwendet.

von Rechtsanwalt Michael Prettl LL.M. Fachanwalt für Versicherungsrecht Stuttgart

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