• Rechtsgebiet:
  • Versicherungsrecht

Bauleistungsversicherung

27.05.2011

Ihr zuständiger Rechtsanwalt

Michael Prettl LL.M.
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Rechtsanwalt Michael Prettl Versicherungsrecht
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E-Mail prettl(at)prettl.de

von Fachanwalt für Versicherungsrecht Michael Prettl LL.M.

Der Begriff Bauwesenversicherung kann heute als überholt betrachtet werden. Unter diesem wurden früher die Bauleistungsversicherung nach ABU und ABN sowie die Baugeräteversicherung zusammengefaßt. Seit dem Baugeräte von der Maschinenversicherung vor allem nach AMBG und ABG umfaßt werden ist für einen Oberbegriff der Bauwesenversicherung kein Raum mehr.

Die Bauleistungsversicherung ist Sachversicherung.

Der Bauunternehmer soll durch die Bauleistungsversicherung vor unvorhergesehenen Schäden geschützt werden, in deren Folge er bereits ordnungsmäßig erbrachte Leistungen oder Teilleistungen auf seine Kosten noch einmal erbringen muß, um seinen Anspruch auf Vergütung nicht zu verlieren. Das Auftragnehmerrisiko der Hoch-, Tief-, Ingenieur-, Wasser- und Straßenbauunternehmer für alle von ihnen übernommenen Bauleistungen ist nach ABU versichert. Aus diesem genannten Risikobereich stammende Schäden, welche nicht nach ABN versicherbar sind, kann aber auch ein Bauherr nach ABU versichern.

Handwerker, die lediglich Teilleistungen erbringen, können sich nicht selbständig nach ABU versichern. Deren Risiko kann nur durch Einbeziehung in einen ABN - Vertrag, etwa des Auftraggebers, abgedeckt werden.

Für Bauherren, sonstige Auftraggeber und Generalunternehmer stehen die ABN zur Verfügung. Deren Interesse an der Herstellung von Gebäudeneu- oder - umbauten sowie deren Interesse an der Einbeziehung der Auftragnehmer- und Handwerkerinteressen sind hier versicherbar. Gebäudeneubauten im Sinne der ABN sind Haus- und Hallenbauten sofern sie nicht dem Bereich der Ingenieurbauten zuzurechnen sind.