• Rechtsgebiet:
  • Versicherungsrecht

Betriebsunterbrechungsversicherung

27.05.2011

Ihr zuständiger Rechtsanwalt

Michael Prettl LL.M.
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Rechtsanwalt Michael Prettl Versicherungsrecht
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von Fachanwalt für Versicherungsrecht Michael Prettl LL.M.

Ursprünglich (etwa seit 1911) erfaßte die Betriebsunterbrechungsversicherung lediglich die Gefahr Feuer; sie wurde angeboten als Erweiterung zur Feuerversicherung. Auch heute ist diese nach dem Bedingungswerk FBUB - letzte Fassung aus dem Jahr 2001 - die in der Praxis gängigste Unterbrechungsversicherung; sie ist indes jetzt als eigenständiger Vertrag anzusehen. Die Möglichkeit der Erweiterung der versicherten Gefahren um Leitungswasser, Einbruch-Diebstahl und Sturm ist verbreitet; ebenso werden Allgefahrendeckungen angeboten oder erweiterte Elementargefahren (Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen). Daneben sind am Markt sogenannte Spezialdeckungen gängig wie etwa die Maschinenbetriebsunterbrechungsversicherung oder die Mietausfallversicherung. Bei der Betriebsunterbrechungsversicherung bestehen Unterschiede welche abhängig sind von der Betriebsgröße. Für Kleinbetriebe (Versicherungssumme bis ca. € 350.000 bis 400.000) werden häufig keine eigenständigen Verträge angeboten. Das Betriebsunterbrechungsrisiko wird vielmehr durch Einschluß in bestehende Sachversicherungsverträge durch Zusatzbedingungen (ZKBU 87), sogenannte verbundene Geschäftsversicherungen, einbezogen und durch entsprechende Prämienzuschläge im Rahmen der Sachversicherung abgegolten.

Mittelständische Betriebe können die mittlere Betriebsunterbrechungsversicherung abschließen. Es handelt sich hierbei, wie bei der eigentlichen großen Betriebsunterbrechungsversicherung, um einen selbständigen Vertrag, meist mit einer Versicherungssumme bis € 10 Mio; verbreitetes Bedingungen sind hierbei die MFBU 89. Größere Betriebe schließen Verträge auf der Basis der Feuer - Betriebsunterbrechungsversicherung nach FBUB ab, wobei weitere Gefahren jeweils durch Zusatzbedingungen einbezogen werden.

Im Anschluß an die in der Sachversicherung gedeckten Interessen wird das Unterbrechungsrisiko in Form des Gewinnausfalls und der (laufenden bzw.) Fixkosten gedeckt. Die Abgrenzung der ausschließlich von der Sachversicherung gedeckten Risiken kann im Einzelfall schwierig sein und erfordert Detailkenntnis der einschlägigen versicherungsrechtlichen Rechtsprechung.

Der Versicherungsfall ist im Grundsatz dann eingetreten, wenn (irgendwo) - also nicht notwendig im Betrieb des Versicherungsnehmers / Versicherten - sich eine versicherte Gefahr verwirklicht hat, welche beim Versicherungsnehmer / Versicherten zu einem betriebsbezogenen Sachschaden führt, der wiederum bei diesem einen Unterbrechungsschaden zur Folge hat. Gedeckt sind Schäden innerhalb der Haftzeit von meist zwölf Monaten, begrenzt durch den Versicherungswert und die vereinbarte Versicherungssumme. Der Bewertungszeitraum beginnt bereits mit dem Eintritt des Sachschadens; also nicht erst mit der Entstehung des Unterbrechungsschadens. Im Übrigen wird dieser rückwärts vom Ende der Unterbrechung, spätestens vom Ende der Haftzeit an berechnet.

Schadensminderungskosten und die sogenannten Rettungskosten sind vom Versicherer zu tragen. Häufig läßt sich der Zeitraum der Betriebsunterbrechung durch geeignete Maßnahmen deutlich reduzieren.