• Rechtsgebiet:
  • Versicherungsrecht

Hausratsversicherung

27.05.2016

Ihr zuständiger Rechtsanwalt

Michael Prettl LL.M.
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Rechtsanwalt Michael Prettl Versicherungsrecht
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E-Mail prettl(at)prettl.de

von Fachanwalt für Versicherungsrecht Michael Prettl LL.M.

Etwa 80% aller privaten Haushalte in Deutschland verfügen über eine Hausratsversicherung. Die hierfür maßgebenden allgemeinen Versicherungsbedingungen [AVB] werden als VHB bezeichnet; die Fassungen VHB 42, VHB 66, und VHB 74 verlieren zunehmend an Bedeutung, verbreitet sind heute die Fassungen VHB 84, VHB 92 sowie die VHB 2000.

Der Versicherungsschutz in der privaten Hausratsversicherung erfaßt den (privaten) Hausrat. Regelmäßig muß sich dieser in der im Versicherungsvertrag bezeichneten Wohnung, dem Versicherungsort, befinden. Im Einzelfall zu prüfende Ausnahmen hiervon gelten im Rahmen eines Wohnungswechsels und für Gegenstände welche nur vorübergehend aus der Wohnung entfernt worden sind. Sachen, die beruflichen oder gewerblichen Zwecken dienen, können in engen Ausnahmefällen vom Versicherungsschutz umfaßt sein.

Die Hausratversicherung ist Inhaltsversicherung im Gegensatz zur Gebäudeversicherung wobei es im Detail zu Abgrenzungsproblemen kommen kann.

Abgedeckt werden die Gefahren Feuer also Brand und Blitzschlag, Sturm und Hagel, Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus sowie Leitungswasserschäden. Da eine Mehrzahl an Gefahren abgedeckt wird [sog. geschlossene Mehrgefahrendeckung] handelt es sich um einen kombinierten Versicherungsschutz.

Das Glasbruchrisiko ist bereits von den VHB 84 im Grundsatz nicht mehr umfaßt und muß deshalb separat, in einem eigenständigen Versicherungsvertrag oder ggf. Prämienzuschlag versichert werden. Gegen Prämienzuschlag können im Einzelfall etwa Kunstgegenstände, Musikinstrumente oder der „einfache“ Fahrraddiebstahl in eine Hausratsversicherung einbezogen werden.

Seit Aufhebung der gesetzlichen Vorschriften über die Vorabgenehmigung von Versicherungsbedingungen [AVB] im Jahr 1994 im Zuge der europarechtlich veranlaßten Deregulierung weichen die Versicherungsbedingungen der auf dem Markt befindlichen Unternehmen in Einzelpunkten voneinander ab, weshalb immer eine Überprüfung des konkreten Bedingungswerkes erforderlich ist.

Die Versicherungssumme wird in der Hausratversicherung entweder abstrakt, durch Vereinbarung eines pauschalen Betrags je Quadratmeter Wohnfläche, festgelegt oder konkret unter Bewertung des vorhandenen Hausrats und der entsprechenden Vereinbarung einer bestimmten Versicherungssumme; regelmäßig erhöht sich diese entsprechend dem Lebenshaltungskostenindex jährlich.