• Rechtsgebiet:
  • Versicherungsrecht

Montageversicherung

27.05.2011

Ihr zuständiger Rechtsanwalt

Michael Prettl LL.M.
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Rechtsanwalt Michael Prettl Versicherungsrecht
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von Fachanwalt für Versicherungsrecht Michael Prettl LL.M.

Die Montageversicherung nach AMoB bietet im Grundsatz eine Allgefahrendeckung gegen unvorhergesehene und plötzliche Sachschäden und Verluste bei technischen Anlagen, mit Ausnahme von Bauleistungen, im Entstehungsstadium einschließlich einer Erprobungsphase.

Abzugrenzen ist die Montageversicherung somit von der Bauleistungsversicherung, welche Risiken bezüglich Bauwerken unter Deckung bringt; Bauwerke bestehen traditionell aus Werkstoffen wie Beton, Stein oder Holz. Im übrigen, also vor allem bei Konstruktionen aus Metall, greift die Montageversicherung. Ist die Anlage / Konstruktion betriebsfertig, so sind die Risiken in der Maschinenversicherung etwa nach AMB unter Deckung zu bringen.

Üblich sind entweder Einzelverträge in denen eine einzelne entstehende Anlage versichert wird oder Generalverträge, bei denen nach vorheriger Anmeldung jeder einzelnen entstehenden Anlage Schutz gewährt wird; ohne Anmeldung im Einzelfall bieten etwa Jahresverträge für alle Montageobjekte im betreffenden Zeitraum, sogenannte laufende Versicherung.

Versichertes Interesse ist in der Montageversicherung dasjenige aller Beteiligten, die dem Besteller des Montageobjektes aus Vertrag verpflichtet sind, einschließlich etwaiger vom Hauptunternehmer eingeschalteter Subunternehmer. Das Interesse eines bloßen Zulieferers wird von der Montageversicherung nicht umfaßt.

Da der Versicherungsfall „unvorhergesehen“ eintreten muß kann der Versicherungsfall in Bezug auf einen Beteiligten eingetreten, in Bezug auf einen anderen hingegen zu verneinen sein.

Bei Zerstörung des Montageobjektes wird der Zeitwert, bei Beschädigung desselben werden die Wiederherstellungskosten ersetzt; reine Vermögensschäden und Vermögensfolgeschäden sind hingegen nicht umfaßt.