• Rechtsgebiet:
  • Versicherungsrecht

Umwelthaftpflichtversicherung

27.05.2011

Ihr zuständiger Rechtsanwalt

Michael Prettl LL.M.
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Rechtsanwalt Michael Prettl Versicherungsrecht
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von Fachanwalt für Versicherungsrecht Michael Prettl LL.M.

Umweltrisiken sind seit den 1960er Jahren auf Grund der Haftung für Gewässerschäden nach § 22 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Gegenstand der verschiedenen Haftpflichtversicherungsarten geworden. Im Bereich der Privathaftpflichtversicherung spielt die Gewässerschadenhaftpflichtversicherung auch heute eine Rolle. Für gewerbliche und industrielle Umweltrisiken von umfassenderer Bedeutung ist die Umwelthaftpflicht-Versicherung nach dem so genannten Umwelthaftpflicht-Modell.

Die Umwelthaftpflichtversicherung kennt zwei hauptsächliche Erscheinungsformen. Eine Deckung nach dem Umwelthaftpflicht-Modell ist ein selbstständiger Versicherungsvertrag, der nicht Teil des Betriebshaftpflichtversicherungsvertrags sein muss. Der Vertrag richtet sich nach den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung (so genanntes Umwelthaftpflicht-Modell).

Daneben besteht die Möglichkeit, bestimmte Umweltrisiken als Zusatz-Baustein in einen Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherungsvertrag einzubeziehen. Dies erfolgt auf Grundlage der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufs-Haftpflichtversicherung (so genannte Umwelthaftpflicht-Basisversicherung).

Versichert ist gemäß Ziff. 1.2 Umwelthaftpflicht-Modell die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung für die in Ziff. 2 genannten Risiken sowie Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder –befugnissen. Sie werden wie Sachschäden behandelt.

Der Begriff des Schadens durch Umwelteinwirkung bedarf einer Definition; er ist nicht gleichzusetzen mit Umweltschäden (also Schäden an der Umwelt) wie beispielsweise eine Ölpest nach einem Öltankerunfall vor der Küste.

Schäden durch Umwelteinwirkung sind legaldefiniert in § 3 I UmweltHG: „Ein Schaden entsteht durch eine Umwelteinwirkung, wenn er durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Strahlen, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.“

Es handelt sich also um Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die durch Einwirkung über Umweltmedien (Boden, Wasser, Luft) entstanden sind.

Die gesetzliche Haftpflicht beinhaltet nicht nur Ansprüche aus dem UmweltHG, sondern auch andere Ansprüche aus gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. Dies betrifft Ansprüche aus unerlaubter Handlung nach § 823ff. BGB und die Haftung nach § 22 WHG. In bestimmten Fällen können auch Ansprüche aus § 906, § 1004 BGB und § 14 BImSchG gedeckt sein.

Das Umwelthaftplicht-Modell baut auf den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) auf. Die Umwelthaftpflichtbedingungen gehen den AHB als speziellere Regeln im Zweifel vor. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten die AHB jedoch ergänzend.

Ziff. 7.10 AHB schließt Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen und alle sich daraus ergebenden Schäden von der allgemeinen (Betriebs-)Haftpflichtversicherung aus (so genannte Nullstellung des Umweltrisikos.) Dies gilt jedoch nicht für Privathaftpflichtversicherungsverträge. Das Verhältnis der Umwelthaftpflichtversicherung zur Produkthaftpflichtversicherung bestimmt sich ebenfalls nach Ziff. 7.10 AHB. Demnach gilt der Ausschluss der Umweltrisiken grundsätzlich nicht für die Produkthaftpflichtversicherung; Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen entstehen, nachdem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat (Produkthaftpflicht), sollen trotz der Nullstellung von Umweltrisiken in der Produkthaftpflichtversicherung gedeckt bleiben.

Von dieser Ausnahme von der Nullstellung wird in Ziff. 7.10 Absatz 2 AHB eine Gegenausnahme für bestimmte umweltgefährdende Anlagen gemacht: „...es sei denn, (...)sie resultieren aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von

  • Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
  • Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen);
  • Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UmweltHG-Anlagen handelt;
  • Abwasseranlagen

oder Teilen, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind.“

Im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung mit eingeschlossener Produkthaftpflichtversicherung ist also nur das nicht-anlagenspezifische Umwelt-Produkthaftungsrisiko versichert.

Der Kern der Umwelthaftpflichtversicherung findet sich in Ziff. 2 Umwelthaftpflicht-Modell: Das Umwelthaftpflicht-Modell ist ein Baustein-Modell; d.h. es gibt keine Pauschaldeckung von Umweltrisiken. Vielmehr müssen einzelne Deckungsbausteine vereinbart werden. Dies erfordert eine möglichst genaue Ermittlung des konkreten Versicherungsbedarfs des Versicherungsnehmers, abhängig von Zahl und Art seiner umwelthaftungsrechtlich relevanten Anlagen. Den Versicherer trifft dabei die Pflicht, die mitgeteilten Anlagen und Risiken den richtigen Bausteinen zuzuordnen. Die Ermittlung des genauen Versicherungsbedarfs sollte daher möglichst von Beginn an Gegenstand einer fachlichen Beratung sein.

Die im Rahmen des Umwelthaftpflicht-Modells versicherbaren Risiken sind in Ziff. 2.1 bis Ziff. 2.7 geregelt und müssen im Unterschied zur grundsätzlichen Allgefahrendeckung der Produkthaftpflichtversicherung explizit vereinbart werden.

Aus dem Prinzip der Einzeldeklaration von Risiken folgt, dass gegenüber der allgemeinen Haftpflichtversicherung Sonderregelungen über die Vorsorgeversicherung und die Versicherung für neue Risiken bestehen. Ziff. 3.1 Absatz 3 AHB und Ziff. 4 AHB sind nach Ziff. 3.1 des Umwelthaftpflicht-Modells weitgehend außer Kraft gesetzt. Die Versicherung neuer Risiken sowie die Deckung von Risikoerhöhungen und –erweiterungen müssen also teilweise gesondert vereinbart werden.

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind nach Ziff. 6 des Umwelthaftpflicht-Modells zum Beispiel

  • Kleckerschäden,
  • Normalbetriebsschäden,
  • Schäden durch Abfälle und durch den Betrieb von Deponien,
  • genetische Schäden oder
  • Schäden, die durch den Gebrauch von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen entstehen.

Daneben gelten die Ausschlüsse der AHB auch für die Umwelthaftpflichtversicherung, soweit sie nicht ausdrücklich eingeschlossen sind, was beispielsweise für so genannte Allmählichkeitsschäden zutrifft.

Für die Bestimmung des Versicherungsfalls gelten in der Umwelthaftpflichtversicherung ebenfalls andere Regeln als bei der allgemeinen (Betriebs-)Haftpflichtversicherung. Bei Schäden aus Umwelteinwirkungen hat man es häufig mit Dauerkontaminationen zu tun, die eine zeitliche Bestimmung des Versicherungsfalls nach dem Schadensereignisprinzip kaum zulassen. Deshalb gilt nach Ziff. 4 des Umwelthaftpflicht-Modells die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens, Sachschadens oder eines gemäß Ziff. 1.2 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer als Eintritt des Versicherungsfalls.

Weil der Versicherungsfall erst eintritt, wenn in der Regel Schäden nicht mehr verhindert werden können, sieht Ziff. 5.1 des Umwelthaftpflicht-Modells in Anlehnung an §§ 62, 63 VVG unter bestimmten Bedingungen den Ersatz von Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Schadens schon vor Eintritt des Versicherungsfalls vor.