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Das neue VVG

07.01.2009

Das alte Versicherungsvertragsgesetz (VVG), das die wichtigste Rechtsquelle des Privatversicherungsrechts ist, stammte in seiner bisherigen Fassung von 1908. Zum 01.01.2008 ist ein neues VVG in Kraft getreten. In einigen Bereichen bestand seit längerer Zeit das Bedürfnis von Neuregelungen, um den Entwicklungen des Versicherungsmarktes und der Rechtspolitik gerecht zu werden. Dazu gehört nach dem Verständnis der beiden mit der Reform befassten Regierungskoalitionen insbesondere der Verbraucherschutz. Wichtige Institute des Versicherungsrechts sind in höchstrichterlicher Rechtsprechung entstanden und sind durch das neue VVG teilweise kodifiziert worden. Daneben sind Sonderregelungen aus dem VVG entfernt worden, die in der Gegenwart nur noch geringe Bedeutung haben; dies betrifft etwa die Hagelversicherung und die Tierversicherung. Die tiefgreifenden Änderungen hatten eine Neunummerierung des alten VVG zur Folge. Wichtige Neuerungen im Allgemeinen Teil des VVG Aufgabe des Alles-oder-Nichts-Prinzips: Quotelung Im VVG alter Fassung wurden die Rechtsfolgen der Verletzung von Obliegenheiten oder Pflichten durch den Versicherungsnehmer nach dem Alles-oder-Nichts-Prinzip geregelt. Dabei gab es eine strikte Grenze zwischen einfach fahrlässigem und grob fahrlässigem Verhalten des Versicherungsnehmers. Während bei einfacher Fahrlässigkeit volle Versicherungsdeckung bestand, wurde der Versicherer schon bei grober Fahrlässigkeit vollständig von der Leistung frei. Weil die Trennung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit im konkreten Einzelfall selten so eindeutig ist wie die daran geknüpfte Rechtsfolge, war das Alles-oder-Nichts-Prinzip Gegenstand ausufernder konkretisierender und auch korrigierender Rechtsprechung. Die sog. Relevanzrechtsprechung hatte mit den Grundsätzen von Treu und Glauben und der Verhältnismäßigkeit eine differenzierende, zugleich aber teilweise unübersichtliche Regelung der Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen geschaffen. Die neue Systematik der Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen durch den Versicherungsnehmer findet sich in § 28 VVG: Arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers selbst dann, wenn das Verhalten für den Versicherungsfall nicht kausal war (§ 28 Abs. 3 Satz 2 VVG). Bei vorsätzlichem Verhalten des Versicherungsnehmers ist die Leistungsfreiheit an das Erfordernis der Kausalität der Obliegenheitsverletzung für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht geknüpft. Neu ist die Quotelungsmöglichkeit nach § 28 Abs. 2 Satz 2 bei grober Fahrlässigkeit. An Stelle vollständiger Leistungsfreiheit kann der Versicherer die Leistung nach der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers kürzen. Dies entspricht dem Rechtsgedanken des § 254 BGB (Stichwort: Mitverschulden). Bei einfacher Fahrlässigkeit bleibt der Versicherer dagegen zur vollen Leistung verpflichtet. Die Beweislast für leichtere als grobe Fahrlässigkeit trägt allerdings der Versicherungsnehmer – das Gesetz vermutet bei objektivem Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung grob fahrlässiges Verhalten. Die Relevanzrechtsprechung findet insofern auch Eingang in das VVG, als die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nur dann gilt, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer im Rahmen seiner nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat, § 28 Abs. 4 VVG. Das Prinzip der Quotelung findet sich auch in § 26 VVG für die Gefahrerhöhung und in § 81 Abs. 2 VVG bezüglich des fahrlässigen Herbeiführens des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer. Nach altem VVG musste der Versicherer gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG a.F. innerhalb eines Monats den Versicherungsvertrag kündigen, wenn er sich bei einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers auf Leistungsfreiheit berufen wollte. Diese Kündigungsobliegenheit, die nicht immer im Sinne des Versicherungsnehmers lag, beispielsweise dann, wenn es sich um eine langjährige Geschäftsbeziehung zum Versicherer und um eine im Einzelfall nur geringe Deckungssumme handelte, ist im aktuellen VVG nicht mehr zu finden. Im Einzelfall wird es auch nach der neuen Rechtslage großen Spielraum für die konkrete Auslegung geben. Die Grenze zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit bleibt bestehen, auch wenn die scharfe Sanktion der völligen Leistungsfreiheit bei grob fahrlässigem Verhalten der Quotelung nach der Schwere des Verschuldens weichen wird. Man kann sich jedoch leicht vorstellen, dass die Auseinandersetzungen um die genaue Schwere des Verschuldens nicht geringer ausfallen werden als die um die Grenzziehung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit. Beratungs-/Dokumentations-/Informationspflichten Für Versicherungsvermittler normiert das neue VVG in den §§ 59 – 67 umfangreiche vertragsrechtliche Beratungs-, Dokumentations- und Informationspflichten des Versicherungsvermittlers und des Versicherungsmaklers gegenüber dem Versicherungsnehmer. Entscheidend ist, dass gemäß § 63 VVG die Verletzung dieser Pflichten einen (verschuldensabhängigen) Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers zur Folge hat. Entsprechende Pflichten finden sich für den Versicherer in den §§ 6 und 7 VVG.
Der Versicherer hat

  • grundsätzlich den Versicherungsnehmer nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und entsprechend zu beraten
  • grundsätzlich den erteilten Rat samt Begründung vor Abschluss des Versicherungsvertrags dem Versicherungsnehmer in Textform zu übermitteln
  • grundsätzlich dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen einschließlich der AVB in Textform mitzuteilen. 

Insbesondere die letztgenannte Regelung dürfte dafür sorgen, dass das Policen-Modell gemäß § 5a VVG a.F. faktisch abgeschafft wird. Nach bisheriger Rechtslage genügt es, wenn dem Versicherungsnehmer die Verbraucherinformationen einschließlich der AVB erst zusammen mit der Versicherungspolice zugesandt werden. Zwar kann der Versicherungsnehmer nach dem neuen VVG ausdrücklich auf die Information vor Vertragsschluss verzichten; dies jedoch nur, wenn ihm vorher die Auswirkungen seines Verzichts auf einen eventuellen Schadenersatzanspruch gegen den Versicherer schriftlich mitgeteilt wurden. Was dies in der Praxis bedeutet, muss sich erst zeigen; ein Ende des häufig angewandten Policenmodells erscheint jedoch wahrscheinlich. Neuregelung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheiten In §§ 19 bis 22 VVG werden die vorvertraglichen Anzeigenpflichten umfassend neu geregelt. In der Praxis bedeutsam ist dabei etwa, dass gemäß § 19 Abs. 1 VVG die Gefahrrelevanz der anzuzeigenden Umstände jetzt Textform und Gefahrerheblichkeit kumulativ erfordert – wonach der Versicherer nicht in Textform fragt, ist also nicht anzeigepflichtig. Wegen eines Anzeigenpflichtverstoßes kann der Versicherer nach dem neuen VVG nur noch dann zurücktreten, wenn der Verstoß vom Versicherungsnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich begangen wurde. Einfache Fahrlässigkeit führt lediglich zu einem Kündigungsrecht des Versicherers. Gemäß § 19 Abs. 4 VVG sind Kündigungs- und Rücktrittsrecht jedoch ausgeschlossen, wenn der Versicherer trotz Kenntnis der nicht angezeigten Umstände den Versicherungsvertrag geschlossen hätte und eine Vertragsanpassung statt der Lösung vom Vertrag möglich ist. Gleiches gilt, wenn der Versicherer die nicht oder falsch angezeigten Umstände bei vor Vertragsabschluss kannte. Nach § 21 III VVG erlöschen die Lösungsrechte des Versicherers nach 5 Jahren. Besonders bemerkenswert an der Neuregelung ist, dass selbst bei Vorsatz oder Arglist des Antragsstellers diese Rechte nach 10 Jahren verfallen. Vorläufige Deckung Bisher war die vorläufige Deckung im VVG nicht geregelt, obwohl sie in einigen Bereichen, wie beispielsweise bei der Kfz-Haftpflichtversicherung, eine große praktische Bedeutung erlangt hat. Auf die Informationspflichten nach § 7 VVG kann bei der vorläufigen Deckung aus nachvollziehbaren praktischen Gründen verzichtet werden– dies gilt jedoch nicht für die Beratungs- und Dokumentationspflichten der §§ 6, 61 und 62 VVG, vgl. § 49 Abs. 1 VVG. Eine der Neuregelungen bei der vorläufigen Deckung ist die Bestimmung der Prämienhöhe: Gemäß § 50 VVG richtet sich die Prämie für den Fall des Nichtzustandekommens des Hauptvertrags nach der Prämie, die bei Zustandekommen des Hauptvertrags unter Beachtung der Laufzeit für letzteren zu zahlen gewesen wäre. Eine abweichende Vereinbarung kann jedoch getroffen werden – die im Verhältnis zur Laufzeit entsprechend erhöhten Verwaltungskosten rechtfertigen und ermöglichen weiterhin die bei der Kfz-Haftpflichtversicherung bekannten Kurzzeittarife. Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers nach § 8 VVG-E Mit der VVG-Reform entfällt das in § 5a VVG a.F. geregelte Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers, welches zumindest begrifflich in der Systematik des Privatrechts ein Fremdkörper war. Stattdessen wird in § 8 VVG das Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers festgelegt. Dieser kann grundsätzlich innerhalb der zweiwöchigen Frist den Versicherungsvertrag widerrufen. Die Frist beginnt erst mit Zugang der Informationen gemäß § 7 VVG und mit Zugang einer Widerrufserklärung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG. Bei einem Vertrag mit mehr als einmonatiger Laufzeit muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach Ausübung des Widerrufsrechts die gezahlte Prämie anteilig zurückerstatten, sofern der Versicherungsfall nicht eingetreten ist. Sonderkündigungsrecht nach 3 Jahren Nach § 11 Abs. 4 VVG soll bei Langzeitverträgen ein Sonderkündigungsrecht des Versicherungsnehmers eingeführt werden. Dies gilt dann nicht nur für Verbraucher gemäß § 13 BGB, sondern auch für Unternehmer nach § 14 BGB. So soll dem Schutzbedürfnis auch von Freiberuflern und Kleingewerbetreibenden Rechnung getragen werden. Großrisiken sind jedoch weiterhin von dieser Regelung ausgeschlossen, vgl. § 210 VVG. Verjährung Die Verjährungsfrist des bisherigen § 2 Abs. 1 VVG a.F. von 2 Jahren wurde an die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB angepasst. Bedeutsam ist auch, dass die Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. entfällt: Bisher musste der Versicherungsnehmer den Versicherungsanspruch innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend machen. Ein Verstreichenlassen dieser Frist führte zu einem Erlöschen des Versicherungsanspruchs. Diese Privilegierung des Versicherers ist mit der VVG-Reform ersatzlos entfallen. Übergangsvorschriften Das neue VVG ist ab dem 01.01.2008 auf alle ab diesem Zeitpunkt geschlossenen Verträge anzuwenden. Vor dem 01.01.2008 geschlossene Verträge werden grundsätzlich erst ab dem 01.01.2009 nach dem neuen VVG behandelt. Wichtige Neuerungen im besonderen Teil des VVG Schadensversicherung AT Im Bereich der Schadenversicherung bringt das neue VVG vom 01.01.2008 einige Detailveränderungen, die im Folgenden kurz angerissen werden sollen. Die Unterversicherung war bisher in § 56 VVG a.F. geregelt; eine Verringerung der Leistungspflicht des Versicherers trat danach grundsätzlich ein, wenn die Versicherungssumme niedriger war als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls. § 75 VVG erhöht jetzt die Schwelle des Tatbestands einer Unterversicherung: die Versicherungssumme muss nach der Reform „erheblich“ niedriger als der Versicherungswert sein, um die Rechtsfolge der Leistungskürzung auszulösen. Der ehemalige § 67 VVG a.F., der den Übergang von Ersatzansprüchen auf den Versicherer regelte, ist jetzt als § 86 VVG wiederzufinden. In § 86 Abs. 2 VVG ist eine Mitwirkungspflicht des Versicherungsnehmers normiert. Der Versicherungsnehmer hat jetzt seinen Ersatzanspruch zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer mitzuwirken, soweit dies erforderlich ist. Das so genannte Familienprivileg des alten § 67 Abs. 2 VVG, wonach ein Übergang des Ersatzanspruches auf den Versicherer ausgeschlossen ist, wenn dieser sich gegen einen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen richtet, ist gemäß § 86 Abs. 3 VVG dergestalt erweitert worden, dass nur noch die häusliche Gemeinschaft, nicht mehr jedoch die Eigenschaft als Familienangehöriger zum Anknüpfungspunkt gemacht wird. Bei der Rettungsobliegenheit des Versicherungsnehmers unterliegen Weisungen des Versicherers ab 2008 einer Zumutbarkeitsprüfung gemäß § 82 Abs. 2 VVG. Für den Fall der Verletzung dieser Obliegenheit wird in § 82 Abs. 3 das vorher angewandte Alles-oder-Nichts-Prinzip aufgehoben (vgl. Ausführungen zum Allgemeinen Teil der VVG-Reform.) Haftpflichtversicherung Im neuen VVG gibt es in der Pflichtversicherung einen Direktanspruch des geschädigten Dritten gegen den Versicherer nach § 115 VVG Abs. 1 Nr. 2 im Insolvenzfall des Versicherungsnehmers. Von einer Ausweitung des Direktanspruchs auch auf andere Fallgruppen wurde nach langer Diskussion am Ende doch abgesehen. Nach altem Recht war ein solcher Direktanspruch nicht Bestandteil des VVG. Der geschädigte Dritte musste sich vielmehr an den Versicherungsnehmer halten, welcher wiederum einen Freistellungsanspruch gegen den Versicherer hatte. Die Abkürzung dieses „Leistungsdreiecks“ durch einen Direktanspruch (gemäß § 3 Nr. 1 Satz 1 Pflichtversicherungsgesetz) hat in der Praxis bislang im Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung eine besondere Bedeutung erlangt. Eine weitere Neuerung im Bereich der Haftpflichtversicherung ist § 105 VVG. Demnach kann Leistungsfreiheit des Versicherers für den Fall, dass der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers den Dritten befriedigt oder seinen Anspruch anerkennt, nicht mehr vereinbart werden. Daneben kann gemäß § 108 Abs. 2 VVG eine Abtretung des Freistellungsanspruchs des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer an den Dritten nicht mehr durch Allgemeine Versicherungsbedingungen ausgeschlossen werden. Mit §§ 105 und 108 Abs. 2 VVG wird also die Situation ermöglicht, dass sich der Geschädigte vom Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen ihn anerkennen lässt und sich gleichzeitig den Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer abtreten lässt. Umstritten war, ob diese Situation zu mehr Einzelfallgerechtigkeit oder vielmehr zu einer erhöhten Gefahr des kollusiven Zusammenwirkens von Versicherungsnehmer und Geschädigtem zu Lasten des Versicherers führen wird. Dies wird jetzt die Praxis nach der VVG-Reform zeigen. Die somit mögliche Zusammenführung von Haftpflicht- und Deckungsprozess kann jedenfalls in der Praxis eine Vereinfachung darstellen. Umstritten ist, ob im Rahmen der Rettungsobliegenheit des alten § 62 VVG, der von einer Pflicht „bei Eintritt des Versicherungsfalls“ spricht, eine Vorersteckung auf einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall angenommen werden muss. In dieser Frage der Anwendung der Vorerstreckungstheorie auch auf die Haftpflichtversicherung ist durch die VVG-Reform eine Entscheidung herbeigeführt worden: § 82 VVG, der den alten § 62 VVG ersetzt, spricht weiterhin von einer Pflicht „bei Eintritt des Versicherungsfalls“. Für die Sachversicherung wird ausdrücklich in § 90 VVG eine Vorerstreckung bestimmt. Unter den Normen für die Haftpflichtversicherung findet sich eine solche Bestimmung nicht. Damit ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine Vorerstreckung im Bereich der Haftpflichtversicherung ablehnt. Lebensversicherung Das neue VVG regelt den Rückkaufwert der Lebensversicherung erstmals im Versicherungsvertragsgesetz. Nach § 169 Abs. 3 VVG ist nicht mehr der Zeitwert, sondern das Deckungskapital für den Rückkaufwert maßgeblich. Die alte Berechnung des Rückkaufwerts nach dem Zeitwert gilt gemäß § 169 Abs. 4 weiterhin für die fondsgebundene Lebensversicherung. Die Zillmerung der Abschluss- und Vertriebskosten bleibt weiterhin zulässig, wird allerdings durch § 169 Abs. 3 VVG auf eine gleichmäßige Verteilung über die ersten fünf Vertragsjahre beschränkt. Die brisante Frage der Überschussbeteiligung wurde in § 153 VVG normiert. Die so genannten stillen Reserven (das Gesetz spricht von Bewertungsreserven) sind „jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen“, § 153 Abs. 3 VVG. Die Hälfte des so ermittelten Betrags ist bei Vertragsbeendigung dem Versicherungsnehmer auszuzahlen. Verursachungsorientierung bedeutet dabei jedoch nicht, dass der einzelne Versicherungsvertrag in getrennter Rechnung behandelt wird, sondern berücksichtigt auch die Altersvorsorge-Bedürfnisse des Kollektivs verschiedener Generationen von Versicherungsnehmern. Dieses komplizierte versicherungstechnische und mathematische Verfahren wird für den Versicherungsnehmer weiterhin eine Art „black box“ bleiben; genaue Anforderungen an die Transparenz sind auch in das neue VVG nicht mit aufgenommen worden. Berufsunfähigkeitsversicherung Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist vor der VVG-Reform nicht gesetzlich geregelt gewesen. In der Praxis hat die Berufsunfähigkeitsversicherung jedoch eine große und weiter wachsende Bedeutung erlangt. Die neuen Vorschriften der §§ 172ff. VVG sollen dem Rechnung tragen. Viele Neuerungen sind damit für die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht verbunden, weil man sich im Wesentlichen an den gängigen Versicherungsbedingungen orientiert hat. Der Versicherer kann gemäß § 173 Abs. 2 Satz 1 ein Anerkenntnis seiner Leistungspflicht nur einmal zeitlich begrenzen. Nach § 177 VVG finden die Regelungen über die Berufsunfähigkeitsversicherung auch auf andere Versicherungsverträge mit Ausnahme der Unfall- und Krankenversicherung entsprechende Anwendung, bei denen der Versicherer für eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit Leistungen verspricht. Krankenversicherung Im neuen VVG ist erstmals eine Übermaßregelung in § 192 Abs. 2 VVG kodifiziert worden. Nach dem Entwurf der Reformkommission sollte zunächst die Leistungspflicht des Krankenversicherers ganz entfallen, wenn die Aufwendungen für eine Heilbehandlung in einem unangemessenen Verhältnis zu den erbrachten Leistungen dieser Heilbehandlung stehen. Statt von diesem unangemessenen Verhältnis spricht § 192 Abs. II VVG nun von einem “auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen.“ Mit dieser Veränderung des Maßstabs ist die Grenze zur Übermaßvergütung deutlich nach oben verschoben worden. Gleichzeitig ist mit der Einfügung des Wortes „insoweit“ klargestellt, dass es sich dabei nicht um eine völlige Leistungsfreiheit, sondern lediglich um eine entsprechende Leistungskürzung handelt. Ein teilweise gefordertes allgemeines Wirtschaftlichkeitsgebot in der Krankenversicherung ist nicht in das neue VVG aufgenommen worden; denkbar bleibt jedoch die Aufnahme eines solchen Gebots in die AVB. Die Möglichkeit einer Erweiterung der Krankenversicherung um so genannte Managed-Care-Leistungen ist in § 192 Abs. 3 VVG klarstellend geregelt; demnach können auch Service-, Beratungs- und Unterstützungsleistungen des Versicherers, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Leistungen der Krankheitskostenversicherung stehen, Gegenstand einer Krankenversicherung sein.